Saarländisches OLG · Urteil vom 9. März 2005 · Az. 9 UF 33/04
Zur Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Fall der Trennung der Eheleute.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 28. Januar 2004 – 16 F 512/02 GÜ – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 12.782 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 12. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
siehe Entscheidungsgründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, sind seit 14. Juni 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute.
Sie hatten am 23. November 1990 vor dem Standesbeamten in St. Wendel die Ehe geschlossen. Der standesamtlichen Trauung war – die Klägerin gehört dem islamischen Glauben an – eine Eheschließungszeremonie nach islamischem Ritus im August 1990 vorausgegangen. Im Zusammenhang hiermit hatten beide Parteien folgende, vom islamischen Imam in arabischer Sprache aufgesetzte und von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzte Schriftstücke unterschrieben, wobei die deutsche Übersetzung vom 25. August 1990 wie folgt lautet:
„Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen
Durch Anordnung des erhabenen Gottes, nach der Sunna (islamisches Gesetz) seines Propheten Mohammed (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) und unter Berufung auf unser Glaubensbekenntnis sowie auf das später fällig werdende (im Falle der Trennung) Brautgeld in Höhe von 50.000 DM (fünfzigtausend), habe ich den Ehevertrag zwischen M. R. und F. C. zum Abschluß gebracht.
Die Eheschließung wurde im Beisein der beiden Zeugen, Herrn H. S. und Herrn I. S. A. vorgenommen.
Unterschrift des ersten Zeugen …
Unterschrift des zweiten Zeugen …
Unterschrift und Name des Imams: M. A.
Unterschrift und Name des Bräutigams: M. R.
Unterschrift und Name der Braut: F. C.“
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das im vorgenannten Schriftstück erwähnte Brautgeld von (50.000 DM =) 25.564,59 EUR zu zahlen.
Die am Februar 1972 geborene Klägerin ist seit Februar 2004 wiederverheiratet. Ihr steht die alleinige elterliche Sorge für den aus der Ehe mit dem Beklagten hervorgegangenen Sohn K., geboren am Januar 1991, zu.
Mit notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1999 – Notar Dr. M. K., Urkundenrolle Nummer – hat der Beklagte der Klägerin ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück (ca. 1.000 m² groß) in übertragen. Der Wert des Grundstücks wurde mit ca. 80.000 DM in der notariellen Urkunde angegeben. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart, lediglich, dass die Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, gemäß § 1380BGB auf eine eventuelle Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin anzurechnen ist.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Trennung auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 20. Juni 2001 – 16 F 24/2001 UK/UE – wurde der Beklagte u. a. verurteilt, an die Klägerin ab Juni 2001 monatlichen Trennungsunterhalt von 426 DM zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin haben sich die Parteien in einem am 11. April 2002 geschlossenen Vergleich – 9 UF 121/01 – u.a. dahingehend geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung bis einschließlich April 2002 rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalts einen Betrag von 280 EUR zahlt und dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ab Januar 2002 – derzeit – nicht besteht.
Mit ihrer am 9. Dezember 2002 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten, gestützt auf die von beiden Parteien im August 1990 unterzeichneten Schriftstücke, auf Zahlung eines Betrages von 25.564,59 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.
Der Beklagte, dem die Klage am 12. Juni 2003 zugestellt worden war, hat um Klageabweisung gebeten.
Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten, was die Motive für die Vereinbarung des „Brautgeldes„ waren.
Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. Januar 2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Januar 2004 verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet und führt unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Herabsetzung des zu Gunsten der Klägerin erstinstanzlich titulierten Betrages auf 12.782 EUR.
Der weitergehenden Berufung ist hingegen der Erfolg zu versagen.
Der Klägerin steht ein Anspruch in vorgenannter Höhe gegen den Beklagten auf Grund der im August 1990 von beiden Parteien im Zusammenhang mit der islamischen Eheschließungszeremonie unterzeichneten Schriftstücke zu.
Entsprechend der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts ist deutsches Sachrecht auf die Rechtsbeziehung der Parteien anwendbar, nachdem beide Parteien im Zeitpunkt der Ehescheidung deutsche Staatsangehörige waren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und ihre Ehe nach deutschem Recht geschieden wurde (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1987, 463 und FamRZ 1999, 217).
Ohne Erfolg rügt der Beklagte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht angenommen, dass die Klägerin Inhaberin der in vorgenannten Schriftstücken vereinbarten Brautgeldforderung ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin vor dem Zustandekommen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Beklagten über das Brautgeld (arabisch:Mahar) verhandelt und mit diesem schließlich ein Brautgeld von 50.000 DM vereinbart hat.
Der Wertung des Familiengerichts ist zu folgen, dass es sich hierbei lediglich um vorbereitende Verhandlungen gehandelt hat. Denn unstreitig waren Parteien der anschließend zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich der Beklagte und die Klägerin. Diese allein haben nämlich – neben den beiden Trauzeugen – die Schriftstücke unterzeichnet. Aus den Schriftstücken ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Vater der Klägerin das Brautgeld zustehen sollte. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten findet auch im Sitzungsprotokoll keine Stütze. Denn diesem kann nicht entnommen werden, dass der Vater der Klägerin sich als Anspruchsinhaber bezeichnet hat. Vielmehr hat der Zeuge danach lediglich angegeben, dass die Zahlung des Brautgeldes an ihn erfolgen sollte und auf Rückfrage klargestellt, dass er als Vertreter für die Klägerin das Geld in Empfang nehmen sollte. Eine derartige Zahlungsbestimmung stellt aber dieAktivlegitimation der Klägerin nicht in Frage.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Vater der Klägerin Anspruchsinhaber gewesen sein sollte, hat die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung belegt, dass ihr Vater alle ihm möglicherweise aus der Brautgeldvereinbarung zustehenden Ansprüche an sie abgetreten hat, so dass sie jedenfalls nunmehr Anspruchsinhaberin ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen nicht. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist völlig unsubstantiiert und daher rechtlich unbeachtlich.
Beanstandungsfrei hat das Familiengericht den hier in Rede stehenden, von den Parteien unterzeichneten Schriftstücken eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten entnommen, an die Klägerin im Fall der Trennung der Parteien ein Brautgeld von 50.000 DM zu zahlen (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1987 a.a.O.).
Diese vertragliche Vereinbarung ist auch – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – wirksam.
Hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, die Vereinbarung als – nichtiges – Scheingeschäft i.S.d. §117 Abs. 1 BGB zu beurteilen, fehlen.
Zwar hat der Beklagte behauptet, es habe dem Willen beider Parteien entsprochen, dass die Vereinbarung des Brautgeldes keine Rechtsverbindlichkeit für den Fall ihrer eigenen Trennung oder Scheidung entfalten sollte.
Hiergegen spricht aber bereits, dass der Beklagte nicht überraschend mit der Vereinbarung konfrontiert wurde, sondern unstreitig zuvor Vorverhandlungen hierüber mit dem Vater der Klägerin stattgefunden hatten.
Die Klägerin hat die diesbezügliche Behauptung des Beklagten zwar nicht ausdrücklich bestritten. Aus dem Umstand, dass sie den Beklagten aus der Vereinbarung in Anspruch nimmt, ergibt sich jedoch, dasssiejedenfalls von der Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung ausgeht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf Rückfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Sollte der Beklagte aber nur insgeheim das Erklärte nicht gewollt haben, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass dieser geheime Vorbehalt der Klägerin bekannt gewesen wäre, sind weder ersichtlich, noch vom Beklagten vorgetragen (§ 116 S. 2 BGB).
Schließlich hat der Beklagte seine Willenserklärung auch nicht innerhalb der Anfechtungsfristen (§§ 121,124 BGB) angefochten, so dass die Frage der Erfolgsaussicht einer Anfechtung keiner Vertiefung bedarf.
Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung der Parteien mit der Eheschließung der Parteien nach deutschem Recht keine Geltung mehr haben sollte.
Obwohl die Parteien zum Zeitpunkt der Durchführung der islamischen Trauungszeremonie bereits beabsichtigten, schnellstmöglich die Ehe nach deutschem Recht zu schließen, lässt sich ein derartiger Vorbehalt der Vereinbarung der Parteien nicht entnehmen. Auch wurde unstreitig weder anlässlich der Eheschließung im November 1990 noch später eine Vereinbarung über die Aufhebung der „Brautgeldvereinbarung„ getroffen, noch wurden Scheidungsfolgen nach deutschem Recht abbedungen.
Dass die Rechtsbeziehung der Parteien für ihre Ehe und Scheidung deutschem Recht unterliegen sollten, schließt die zusätzliche Vereinbarung eines „Brautgeldes„ entsprechend den islamischen Gepflogenheiten aber nicht zwingend aus.
Die Vereinbarung der Parteien ist auch nicht mangels der Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 Abs. 1 BGB) nichtig. Der Einhaltung einer besonderen Form bedurfte es vorliegend nämlich nicht.
Zu Recht wendet sich der Beklagte allerdings dagegen, dass das Familiengericht die Vereinbarung der Parteien als eine Art unbenannte Zuwendung bzw. abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB beurteilt hat, so dass es nicht darauf ankommt, dass bezüglich letzterem möglicherweise auch § 518 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten gewesen wäre.
Die rechtliche Bewertung als so genannte unbenannte (d.h. ehebezogene) Zuwendung scheitert schon daran, dass die vereinbarte Leistung nicht um der Ehe willen und als Beitrag zu deren Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung erbracht werden sollte (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1997, 933; 1990, 600), sondern erst nach endgültigem Scheitern der Ehe der Parteien.
Der Annahme eines abstrakten Schuldversprechens steht entgegen, dass in der Vereinbarung ein Schuldgrund, nämlich „Brautgeld„ angegeben ist und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Fälligkeit dieses Brautgeldes. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien gleichwohl ein von dem genannten Schuldgrund losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen des Beklagten vereinbaren wollten, sind von keiner der Parteien vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1999 a.a.O.).
Beim gegebenen Verfahrensstand ist allerdings mit dem Familiengericht davon auszugehen, dass sich die Parteien bei Unterzeichnung der Schriftstücke jedenfalls keine gemeinsamen Vorstellungen über die Funktion des Brautgeldes gemacht haben.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hatte, das Brautgeld habe insbesondere als Schadensersatz für ihre befleckte Ehre gezahlt werden sollen, hat ihr hierzu als Zeuge vernommener Vater dies nicht bestätigt. Der Beklagte ist dem auch unter Hinweis darauf, dass die Klägerin im hiesigen Kulturkreis aufgewachsen ist und sich sehr schnell nach der Trennung einem neuen Partner zugewandt hat, entgegen getreten. Zweitinstanzlich hat die Klägerin diese Behauptung auch nicht mehr aufrechterhalten.
Fest steht jedenfalls, dass die Klägerin dem islamischen Glauben angehört und sich die Parteien deshalb der islamischen Eheschließungszeremonie unterzogen haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies ausschließlich dem Wunsch der Eltern der Klägerin oder auch dem Wunsch des Beklagten entsprach. Infolgedessen kam es dann zur Vereinbarung des Brautgeldes, da dieses nach islamischem Brauch üblich, wenn nicht sogar Voraussetzung für eine Eheschließung nach islamischem Ritus ist (vgl. hierzu: OLG Hamm, FamRZ 1988, 516, 518). Entsprechend hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Vereinbarung des Brautgeldes eine Voraussetzung für die Eheschließung der Parteien nach islamischem Recht war.
Bei dieser Sachlage ist dann aber – mangels konkreter Vorstellungen der Parteien – für die Auslegung der getroffenen Brautgeldvereinbarung nach Auffassung des Senats darauf abzustellen, welche Funktionen dem Brautgeld nach islamischem Verständnis zukommen.
Der Senat schließt sich insoweit der zwischenzeitlich wohl herrschenden Meinung an, die im hier gegebenen Fall, dass das Brautgeld erst nach der Scheidung verlangt wird, dieses dem Unterhaltsrecht zuordnet (vgl. BGH, FamRZ 1987 und 1999 a.a.O., jeweils m.w.N.).
Danach soll das Brautgeld der Absicherung des Unterhalts der Ehefrau dienen, da nach islamischen Rechtsvorstellungen keine nachehelichen Unterhaltsansprüche bestehen.
Demnach ist das Brautgeld von der Funktion her vergleichbar mit den nach deutschem Recht bestehenden Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüchen.
Hiervon ausgehend hält es der Senat aber für geboten, die nach der Trennung der Parteien vom Beklagten bereits erbrachten Beiträge zum Unterhalt der Klägerin das Brautgeld mindernd anzurechnen. Hierzu zählt – wie vom Beklagten erstrebt – auch die zu Gunsten der Klägerin für die Zeit von Juni bis Dezember 2001 titulierte Trennungsunterhaltsrente von monatlich 426 DM, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Weiterhin ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung bzw. nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1987, a.a.O.) eine weitere Herabsetzung des Brautgeldes im Hinblick auf die am 12. Februar 2004 erfolgte Wiederheirat der Klägerin vorzunehmen. Denn mit der – noch nicht einmal zwei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung vom Beklagten – erfolgten Wiederheirat ist der Absicherungszweck entfallen. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Klägerin den gemeinsamen minderjährigen Sohn zu erziehen und zu betreuen hatte und hat, war jedoch bei Abschluss der Vereinbarung von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen, in dem die Klägerin ehebedingt unterhaltsbedürftig sein und demnach die Notwendigkeit ihrer finanziellen Absicherung durch das Brautgeld bestehen würde.
Unter Abwägung aller insoweit maßgeblichen Umstände erachtet der Senat die Herabsetzung des Brautgeldes um etwa die Hälfte auf rund 12.782 EUR für angemessen.
Eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf das der Klägerin vom Beklagten Ende 1999 übertragene Grundstück kommt hingegen vorliegend nicht in Betracht.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks – wie die Klägerin behauptet – die von ihr erteilte Zustimmung zur Auszahlung eines gemeinsamen Bausparvertrages über 25.000 DM an den Beklagten war. Auch kann dahinstehen, ob dieses Grundstück – wie die Klägerin ebenfalls behauptet – abweichend von den Feststellungen in der notariellen Urkunde tatsächlich allenfalls einen Wert von 10.000 DM hat und zudem quasi unverkäuflich ist.
Der Berücksichtigung des Wertes dieses Grundstückes zur Absicherung des Unterhalts der Klägerin steht nämlich entgegen, dass die Parteien insoweit ausdrücklich vereinbart haben, dass die Zuwendung des Grundstücks gemäß § 1380 BGB auf eine eventuelle Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin anzurechnen ist. Unstreitig hat ein Zugewinnausgleich zwischen den Parteien auch noch nicht stattgefunden. Damit scheidet aber eine gleichzeitige Berücksichtigung dieser Zuwendung zur Absicherung des Unterhalts der Klägerin aus.
Nach alldem ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung entsprechend abzuändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO, §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).