Rechtssprechung

Ehesachen; Internationale Zuständigkeit

KG Berlin, 27.11.1998, 3 UF 9545/97

Unzulässige deutsche Ehescheidung aufgrund ausländischer religiöser Vorschriften

Leitsatz

Die Scheidung durch ein geistliches Gericht auf der Grundlage religiöser Vorschriften ist dem deutschen Recht wesensfremd und kann von einem deutschen Gericht nicht geleistet werden.

Fundsteilen

IPRax 2000, 126-128 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang nachgehend BGH 12. Zivilsenat, 6. Oktober 2004, Az: XII ZR 225/01

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg – 174 F 8554/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen wird. II. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das genannte Urteil abgeändert: 1. Der Antrag der Antragstellerin, ihre mit dem Antragsgegner geschlossene Ehe zu scheiden, wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder P D R (geboren am 23. März 1990) und B R (geboren am 8. August 1996) zu übertragen, wird zurückgewiesen. III. Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

l Die am 14. Juni 1967 geborene Antragstellerin und der am 11. März 1958

geborene Antragsgegner sind iranische Staatsangehörige schiitischer Religionszugehörigkeit. Am 5. August 1987 schlössen sie im Eheschließungsnotariat in Teheran/Iran unter der Registernummer 431 miteinander die Ehe. Die Eheleute lebten zunächst in ihrem Heimatland, etwa seit Februar 1995 leben sie in der Bundesrepublik Deutschland. Hier verfügen sie über eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Aus der Ehe der Parteien ging am 23. März 1990 die Tochter P hervor. Nach der Trennung der Eheleute im Juni 1996 gebar die Antragstellerin am 8. August 1996 ein zweites gemeinsames Kind, den Sohn P. 2 Die Antragstellerin hat behauptet, sie passe nicht zu dem Antragsgegner. Dieser habe niemals genügend Zeit für die Familie aufgebracht. Inzwischen habe er sich auch einer anderen Frau zugewandt. Nachdem der Antragsgegner bereits im Jahre 1993 die Tochter P gegen den Willen der Antragstellerin in den Iran verbracht habe, befürchte sie aufgrund des jetzt eingeleiteten Scheidungsverfahrens eine erneute Kindesentführung. 3 Die Antragstellerin hat beantragt, 4 1. die am 5. August 1987 im Eheschließungsnotariat zur Nr. 431 in Teheran geschlossene Ehe zu scheiden, 5 2. ihr die alleinige elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder P, geboren am 23. März 1990 und P geboren am 8. August 1996 zu übertragen, 6 3. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 7.000.000,00 Rial – gleich 7.000,00 DM zu zahlen.

7 Der Antragsgegner hat beantragt, 8 die Anträge zurückzuweisen. 9 Er hat vorgetragen, er habe seit 1993 sowohl im Iran als auch in der Bundesrepublik Deutschland versucht, eine selbständige berufliche Existenz aufzubauen. Dieses allein sei der Grund für seine häufige Abwesenheit von der Familie. 10 Das Amtsgericht hat mit am 6. November 1997 verkündetem Urteil den Antragsgegner verpflichtet, die Verstoßung auszusprechen und die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Antragstellerin übertragen, dem Antragsgegner hingegen die Vormundschaft gegenüber den Kindern belassen. Den Zahlungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Scheidungsantrag der Antragstellerin in das Begehren umzudeuten sei, den Antragsgegner zu verpflichten, die Verstoßung auszusprechen. Denn ein Scheidungsrecht stehe der Ehefrau nach den iranischen Vorschriften gegen den Widerspruch des Ehemannes nicht zu. Dem Begehren der Antragstellerin sei zu entsprechen, weil der Antragsgegner seiner Ehefrau keinen Unterhalt leisten könne. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die alleinige Sorge für die Kinder P und P sei wegen der engen persönlichen Bindung der Kinder an ihre Mutter dieser zu übertragen. Den Zahlungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mangels jeglicher Begründung abgewiesen. 11 Gegen das ihr am 21. November 1997 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin mit dem bei dem Kammergericht am 20. Dezember 1997 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1997, eingegangen bei dem Kammergericht am 24. Dezember 1997, begründet. 12 Der Antragsgegner hat mit dem am 22. Dezember 1997 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihm ebenfalls am 21. November 1997 zugestellte Urteil eingelegt und diese mit am 21. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet. 13 Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Zahlungsantrages auf eine Vereinbarung der Eheleute in der Heiratsurkunde Nummer 032141 vom 5. August 1987, welche nach der Übersetzung eines gerichtlich vereidigten Dolmetschers

lautet: 14 “ Sedagh (Brautgeschenk) 15 Ein Exemplar des Heiligen Korans, ein Paar Kerzenleuchter und ein Spiegel mit Gesamtwert von 60.000,- Rial, die der Ehefrau uebergeben worden sind. Darueber hinaus ein Betrag von sieben Millionen Rial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat.“ 16 Ihr Scheidungsbegehren betreffend behauptet die Antragstellerin, sie dürfe den Iran nicht mehr verlassen, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehre, um von dort aus das Scheidungsverfahren zu betreiben. 17 Im übrigen rügt die Antragstellerin eine unzureichende Auseinandersetzung des Antragsgegners mit dem erstinstanzlichen Urteil. 18 Der Antragsgegner wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil im Umfang seiner Beschwer mit der Begründung, die Voraussetzungen des Scheidungsbegehrens der Antragstellerin seien allein nach Art.1130 des iranischen Zivilgesetzbuches zu prüfen und vorliegend zu verneinen. 19 Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Juni 1998 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran eine Auskunft eingeholt, welche mit Schreiben vom 2. August 1998 erteilt worden ist. Auf den Inhalt des Senatsbeschlusses (Blatt 67 f der Gerichtsakte) und des Antwortschreibens (Blatt 73 f der Gerichtsakte) wird bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die gemäß § 511 ZPO statthaften Berufungen der Parteien sind gemäß §§ 516 , 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet ( § 519 ZPO ) worden, mithin zulässig. 21 Die von der Antragstellerin erhobene Rüge unzureichender Berufungsbegründung seitens des Antragsgegners greift nicht durch. 22 Die gemäß § 519 Abs.3 Ziffer 2 ZPO notwendige Berufungsbegründung soll lediglich

sicherstellen, daß das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozeßstoffes durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt weiterverfolgt wird, mithin die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden. Die Begründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Ersturteil in rechtlicher und / oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Auf diese Weise soll eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreites erreicht werden ( BGHZ 7, 170 , 173; BGH NJW 1995, 1560 ; Oehlers MDR 1996, 447 ). Der Antragsgegner hat konkret vorgetragen, daß sich der Scheidungsantrag der Antragstellerin nach seiner Auffassung allein nach Art.1130 des Iranischen Zivilgesetzbuches beurteilt, nach dessen Wortlaut er abgewiesen werden müsse. Im Falle der Abweisung des Scheidungsantrages ist für eine Entscheidung über die Scheidungsfolgesache elterliche Sorge kein Raum. Weitere Angriffe führt der Antragsgegner nicht. Im Ergebnis hat die Berufung des Antragsgegners Erfolg, die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. 23 I. Berufung des Antragsgegners: 24 1. Scheidung: 25 Die wegen der iranischen Staatsangehörigkeit beider Parteien in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH NJW 1985, 2090 ; FamRZ 1987, 793 ; 1992, 1060, 1061) zur Entscheidung über den Antrag der Ehefrau auf Scheidung der Ehe ist vorliegend nicht gegeben. 26 Zwar haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so daß die Zuständigkeit nach dem Wortlaut des § 606 a Abs. l Nr. 2 ZPO begründet wäre. Auch ist in einem solchen Fall nicht weitere Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes, daß das in Deutschland ergehende

Scheidungsurteil durch den gemeinsamen Heimatstaat der Eheleute anerkannt wird (Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 606a, Rn.10 und 46). Der Gesetzgeber hat in einem solchen Fall auf die Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischer Ehegatten im Inland in der Regel von der Anerkennung der deutschen Entscheidung in den Heimatstaaten (bzw. dem gemeinsamen Heimatstaat) ausgegangen werden kann (Münchener Komm./Walter, ZPO, § 606a, Rn.25). Ob dennoch in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem die Anerkennung eines deutschen Urteils im gemeinsamen Heimatstaat der Ehegatten offensichtlich ausgeschlossen ist, es aus diesem Grund an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt, bedarf hier keiner Entscheidung. 27 Die internationale Zuständigkeit ist vorliegend nämlich deshalb nicht gegeben, weil ein deutsches Familiengericht eine Scheidung nach dem hier anzuwendenden iranischen Recht (Art.8 Abs.3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBI. 1930 II 1102, 1006), in Kraft seit dem 11. Januar 1931 (RGBI. 1931 II 9), dessen Weitergeltung mit Wirkung vom 4. November 1954 bestätigt worden ist (BGBI. 1955 I 829), nicht herbeiführen kann. 28 Nach der hier einschlägigen Vorschrift des Art. 1130 des iranischen Zivilgesetzbuches (iran. ZGB; abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Stichwort „Iran“, S.27) kann das Gericht auf Antrag der Ehefrau den Ehemann zwingen, die Scheidung auszusprechen, wenn dem Gericht nachgewiesen wird, daß die Aufrechterhaltung der Ehe für die Frau eine Härte bedeutet und daß sie sich schuldig macht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein bestimmtes förmliches Verfahren einzuhalten. Das iranische Gesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen vom 26. November 1992 (veröffentlicht in Roznameh Rasmi Nr. 13914 vom 10. Dezember 1992, in IPrax 1994, 326) bestimmt in seinem einzigen Artikel hierzu, daß sich Ehegatten, die beabsichtigen, sich voneinander zu trennen und scheiden zu lassen, mit ihrem Streitfall an das zivile Sondergericht wenden und dort Klage einreichen müssen. Falls der Streit durch das Gericht und die zwei Schiedsrichter, die vom Gericht für je einen der Ehegatten bestellt werden, nicht beigelegt wird, hat das Gericht eine Bescheinigung über die „Unmöglichkeit des Zusammenlebens“ auszustellen und sie an das „Offizielle Amt für Scheidungen“ zu verweisen. Das Offizielle Amt für Scheidungen ist nicht berechtigt, eine Scheidung zu registrieren, für die keine Bescheinigung über die Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens ausgestellt worden ist. 29 Der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 2. August 1998 ist zu entnehmen, daß sich gemäß dieser Verfahrensvorschrift regelmäßig die Eheleute mit der gerichtlich erstellten Bescheinigung über die Unmöglichkeit des Zusammenlebens zum Offiziellen Amt für Scheidungen – dem Scheidungsnotariat – begeben, wo in Anwesenheit von zwei männlichen Zeugen die Scheidungsformel – der talaq -ausgesprochen und die

Scheidung sodann registriert wird. Für den Fall, daß der Ehemann im Notariat nicht erscheint, wird nach der weiteren Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 2. August 1998 das Gericht hierüber informiert, welches auf Antrag der Ehefrau den Ehemann vorlädt und, wenn dieser nicht erscheint, unter Berücksichtigung der religiösen Vorschriften die Scheidung vollzieht und das Notariat mit der Registrierung beauftragt. Dieses Procedere entspricht der Vorschrift des Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB. Danach wird die Scheidung durch Urteil des Sharia-Richters ausgesprochen, wenn es dem Gericht nicht möglich ist, den Ehemann zu zwingen, die Scheidung – den talaq -auszusprechen. 30 im vorliegenden Verfahren weigert sich der Ehemann, die Scheidung auszusprechen, was durch seinen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages der Ehefrau hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Das iranische Recht fordert in diesem Fall die Mitwirkung des Sharia-Richters, der nach Durchführung des beschriebenen Verfahrens das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen mit statusändernder Wirkung feststellt. Das Handeln eines geistlichen Gerichtes auf der Grundlage religiöser Vorschriften ist dem deutschen Rechtssystem

wesensfremd und kann von einem deutschen Gericht nicht geleistet werden (vgl. KG FamRZ 1994, 839 , 840 zum israelischen Recht). Zwar wäre das deutsche Gericht in der Lage festzustellen, ob die Scheidungsvoraussetzungen nach iranischem Recht vorliegen. Aber das nach Art. 8 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zur Anwendung berufene Scheidungsstatut entscheidet grundsätzlich auch darüber, wie eine Scheidung zustande kommt (Palandt/Heldrich, BGB, 56. Aufl., zu Art.17 EGBGB, Rn.35). Sachliches und Verfahrensrecht bilden hier eine untrennbare Ordnung, die nicht auseinander gerissen werden darf, weil sonst der Befehl des Gesetzgebers, das ausländische Recht sachgetreu anzuwenden, verletzt werden würde (Zöller/Geinner, ZPO, 19. Aufl., § 606a, Rn.15). Das deutsche Recht kennt keine passenden Regeln, durch die die Verfahrensvorschriften des iranischen Rechts analog angewendet werden könnten. 31 Letztlich würde auch ein in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Art.1130 iran. ZGB ergehendes Scheidungsurteil im Iran nicht anerkannt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran hat hierzu eindeutig bekundet, daß die Scheidung der Ehe von zwei iranischen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht unter anderem nur möglich ist, wenn beide Ehegatten auf ihre Ehescheidung angetragen haben. 32 Die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Ehescheidung auf Antrag der Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes und die damit vorliegend für die Antragstellerin verbundene Notwendigkeit, ein Scheidungsverfahren in ihrem Heimatstaat Iran durchführen zu müssen, verstößt nicht gegen Art.6 EGBGB. 33 Die Vorbehaltsklausel des ordre public ist eine die regelmäßige Anknüpfung durchbrechende Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Würde die Antragstellerin nach Rückkehr in ihr Heimatland zur Durchsetzung ihres Scheidungswunsches vom Iran mit einem Ausreiseverbot belegt, wie sie behauptet, verstieße dieses gegen die in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Ausreisefreiheit ( Art. 2 Abs. l GG ). 34 Gemäß der Botschaftsauskunft vom 2. August 1998 ist das persönliche Erscheinen des die Scheidung Antragenden vor dem zivilen Sondergericht jedoch nicht zwingend notwendig. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen läßt sich auch keiner der offiziellen Anmerkungen zu dem einzigen Artikel des iranischen Gesetzes zur Änderung der Scheidungsbestimmungen vom 26. November 1992 entnehmen. 35 Daß die Antragstellerin keine Möglichkeit hat, schriftlich oder fernmündlich einen Rechtsanwalt im Iran mit der dortigen Einleitung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. 36 2. Elterliche Sorge: 37 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland aus Art. l des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5. Oktober 1961 (BGBI. 1971 II 217). Auf den Vorbehalt in Art. 3 MSA kommt es im gegebenen Fall nicht an ( BGH, FamRZ 1993, 1053 ). 38 Mangels Ehescheidung verbietet sich jedoch eine gerichtliche Regelung der gemäß §§ 610 Abs. 2 , 621 Abs. l Nr. l , 623 Abs. l ZPO im Scheidungsverbund geltend gemachten Scheidungsfolgesache elterliche Sorge. Welchem Elternteil die elterliche Sorge, oder Teile davon, zu übertragen ist, was sich gemäß Art. 8 Abs. 3 des deutschiranischen Niederlassungsabkommens nach dem iranischen Heimatrecht der Kinder

beurteilt, könnte lediglich in einem isoliert anhängig gemachten Verfahren einer Prüfung unterzogen werden. 39 II. Berufung der Antragstellerin: 40 Die Berufung der Antragstellerin gegen die erstinstanzlich erfolgte Abweisung ihres Zahlungsantrages ist unbegründet.

41 Der Zahlungsantrag ist unzulässig. Rechtsgrundlage ist eine in der Heiratsurkunde vom 5. August 1987 enthaltene Vereinbarung der Eheleute, nach welcher der Antragsgegner der Antragstellerin als Brautgeschenk sieben Millionen Rial schuldet, die er ihr auf Forderung zu zahlen hat. Die international-privatrechtliche Einordnung der Morgengabe des islamischen Rechts erfolgt uneinheitlich, da es sich um ein eigenwilliges Rechtsinstitut handelt, für das es im deutschen Recht kein unmittelbar passendes Gegenstück gibt. Teils wird sie güterrechtlich, teils unterhaltsrechtlich qualifiziert (vgl. BGH FamRZ 1987, 463 , 464 mit zahlreichen Nachweisen; KG FamRZ 1988, 296 ) oder auch als Mitgift in Form einer selbständigen Kategorie (Jones DRiZ 1996, 322 , 323). Einer Entscheidung bedarf es vorliegend nicht. Ordnet man den geltend gemachten Anspruch dem Güterrecht zu, verbietet sich nach der ausdrücklichen Anordnung des § 610 Abs. l, 2 Satz l ZPO eine Verbindung des Zahlungsanspruches mit dem Scheidungsverfahren. Bewertet man die Morgengabe als dem Unterhaltsrecht zugehörig, so kann über diese Scheidungsfolgesache mangels Scheidungsausspruch keine Entscheidung herbeigeführt werden. Im übrigen kann ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gemäß § 623 Abs. l ZPO nur für den Fall der Scheidung, das heißt, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesache geltend gemacht werden (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 623, Rn.12). Nach dem Wortlaut der Vereinbarung der Parteien in der Heiratsurkunde vom 5. August 1987 war die Antragstellerin hingegen berechtigt, ihre Forderung gegenüber dem Antragsgegner auch schon bei bestehender Ehe durchzusetzen. 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. l , 97 Abs. l ZPO . 43 IV. Die Revision gegen dieses Urteil war gemäß § 546 Abs. l Nr. l ZPO zuzulassen zur höchstrichterlichen Klärung der angestandenen Rechtsfrage betreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe in der gehöriger gegen den Willen des Ehemannes.