LG Stuttgart, 13.03.1998, 19 O 501/97
Erbrecht des nichtehelichen Kindes: Vereinbarkeit des iranischen Erbrechts mit dem deutschen ordre public
Orientierungssatz
Da der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach BGB § 1934d F: 1969-08-19 nicht zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gehört, widerspricht das Nichtbestehen eines Erbersatzanspruches nach iranischem Recht nicht dem deutschen ordre public.