OLG Hamm – Beschluß v. 29.04.1992 – 15 W 114/91
Leitsätze:
1. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen läßt es nach Art. 8 III S. 2 zu, erbrechtliche Verhältnisse an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen.
2. Die Bevorzugung des Ehemannes nach iranischem Nachlaßrecht verstößt vorliegend nicht gegen den ordre public; es ist nicht abzustellen auf einen abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Gleichstellung von Mann und Frau, sondern darauf, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung iranischen Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde.
U. a. sind zu berücksichtigen die Sachgerechtigkeit der Kollisionsregelung und der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen einerseits sowie der Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits.
3. Zu den güterrechtlichen Verhältnissen in gemischt-nationalen Ehen im Hinblick auf Art. 220 EGBGB und zu deren Einfluß auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
4. Der Anspruch der überlebenden Ehefrau auf Wertausgleich nach iranischem Recht – Art. 946, 947 iranisches ZGB – kann nicht in analoger Anwendung der §§ 2363, 2364 BGB in den Erbschein aufgenommen werden.
5. Zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft eines ausländischen Erblassers.
Aus den Gründen:
Am 11. 11. 1988 verstarb in E. der iranische [iran.] Staatsangehörige Dr. M. Y. S. ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Er gehörte der Religionsgemeinschaft der Bahai an.
Der Erblasser lebte seit dem Jahre 1952 in der Bundesrepublik Deutschland; er hatte in der Bundesrepublik Medizin studiert und sich 1972 als Chirurg in E. niedergelassen. Er war außerdem Alleininhaber einer Teppichimportfirma in E. und Eigentümer eines nicht unbeträchtlichen Grundbesitzes.
1961 hatte er in E. mit der Beteiligten [Bet.] zu 1 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Söhne, die Bet. zu 2 bis 4 hervorgegangen.
Der Vater des Erblassers ist vorverstorben; seine Mutter, die Bet. zu 5, lebt in E.
Aufgrund notarieller Verhandlung v. 21. 12. 1988, die bei dem AmtsG E. am 22. 12. 1988 einging, hat die Bet. zu 1 zunächst die Erteilung eines Erbscheins nach deutschem Erbrecht beantragt, der sie zu 1/2 und ihre Söhne zu je 1/6 Anteil als Erben ausweisen soll.
Nach Einholung eines unter dem 6. 7. 1989 erstatteten Rechtsgutachtens des Instituts für Internationales und Ausländisches Privatrecht der Universität K., Professor Dr. K., hat die Bet. zu 1 unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Erbquoten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 28. 7. 1989 einen Hilfsantrag gestellt, der wie folgt lautet:
„Lediglich hilfsweise wird der Erbscheinsantrag entsprechend Rechtsgutachten . . . mit der Maßgabe abgeändert, daß auf das Inlandsvermögen des Erblassers bezogen seiner Witwe eine Quote von 1/4 + 1/8 zusteht, wobei bezüglich des 1/8-Anteils hinsichtlich des Grundvermögens nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertes der Bäume und der Gebäude besteht, der Mutter des Erblassers eine Quote von 1/6 und den Kindern des Erblassers jeweils eine Quote von 30/72 + 1/8 (vom Grundbesitz dieses Achtels nicht der Wert der Bauten und Bäume) zusteht.“
Das AmtsG hat durch Beschluß v. 14. 12. 1989 einen Vorbescheid erlassen, in dem es in den Gründen den Hauptantrag abgelehnt und die Erteilung eines Erbscheines auf Grund des Hilfsantrages mit dem nachfolgenden Wortlaut angekündigt hat, falls nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde:
„Der am . . . ist unter Beschränkung auf das im Inland befindliche Vermögen in Anwendung iranischen Rechts beerbt worden
1) bezüglich des beweglichen Nachlasses von a) seiner Mutter N. S., . . . zu 1/6 Anteil, b) seiner Ehefrau H. S., . . . zu 3/8 Anteil,
c) seinen Söhnen
aa) E. S., . . .
bb) S. S., . . .
cc) R. S., . . .
zu je 11/72 Anteil,
2) bezüglich des unbeweglichen Nachlasses von
a) seiner Mutter zu 1/6 Anteil,
b) seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil,
c) seinen Söhnen zu je 7/36 Anteil.“
Abgelehnt hat es jedoch, einen Hinweis auf den Wertausgleichsanspruch der Bet. zu 1 gegenüber den übrigen Miterben und damit die die anderen Miterben belastende Verfügungsbeschränkung in den Erbschein aufzunehmen.
Gegen diesen Beschluß haben die Bet. zu 1 bis 4 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 21. 12. 1989 Beschwerde eingelegt . . . In diesem Schriftsatz wiederholt die Bet. zu 1 ihren Hilfsantrag und verweist wiederum darauf,
„daß in dem Erbschein bezüglich des Grundstücks in E. analog §§ 2363, 2364 BGB eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Bet. zu 2 bis 5 zu vermerken ist wegen des Zahlungsanspruchs der Bet. zu 1 i. H. des Wertes von 1/8 der auf dem Grundstück stehenden Gebäude und Bäume.“
Die Bet. zu 5 hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 6. 10. 1990 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt . . .
Durch Beschluß v. 1. 3. 1991 hat das LG die Beschwerde der Bet. zu 1 bis 4 als unbegründet zurückgewiesen . . .
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Bet. zu 1 bis 4 mit ihrer durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 27. 3. 1991 eingelegten weiteren Beschwerde . . .
II.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung, womit der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, ohne Erfolg, weil die Entscheidung des LG im Ergebnis insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 S. 1 FGG); im übrigen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Vorbescheides, der aufgrund des Hilfsantrages v. 28. 7. 1989 ergangen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß v. 14. 12. 1989 ausgegangen, auch wenn es die „Doppelfunktion“ des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, daß die Möglichkeit, Haupt- und Hilfsanträge mit sachlich verschiedenem Inhalt zu verbinden, im Erbscheinsverfahren uneingeschränkt eröffnet ist; der Antragsteller muß nur in jedem Antrag das mit ihm beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen und bestimmen, in welcher Reihenfolge die Anträge geprüft werden sollen. Das AmtsG hat es jedoch unterlassen, die Zurückweisung des Hauptantrages im Beschlußtenor aufzunehmen. Dieses ist zwar unschädlich, da es ausreicht, wenn sich die Zurückweisung aus den Beschlußgründen ergibt; jedoch hat dies in der landgerichtlichen Entscheidung offenbar dazu geführt, daß in der „Hauptsache“ über den Hauptantrag und den Hilfsantrag, soweit dieser vom AmtsG berücksichtigt worden ist, insgesamt und über das eigentlich zum Hilfsantrag gehörende zusätzliche Begehren, nämlich die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den Erbschein, gesondert entschieden worden ist. Wenn auch der Beschluß des LG somit in erster Linie den Vorbescheid aufrechterhalten hat, so ist im Ergebnis aufgrund der zulässigen Erstbeschwerde auch über den vom AmtsG abgelehnten Hauptantrag entschieden worden.
Ohne Rechtsfehler ist das LG im übrigen von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid selbst ausgegangen. Insoweit war dieser Beschluß, obwohl er noch keine die erste Instanz abschließende Endentscheidung enthielt, selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Zur Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Hauptantrages und den Vorbescheid waren nicht nur die Bet. zu 1 als Antragstellerin, sondern auch die Bet. zu 2 bis 4 befugt, denn grundsätzlich sind zur Anfechtung einer nur auf Antrag zu erlassenden Verfügung auch die Personen befugt, die den verfahrenseinleitenden Antrag in erster Instanz zwar nicht gestellt haben, dazu aber berechtigt gewesen wären. Da die Bet. zu 2 bis 4 als Miterben den Erbscheinsantrag ebenfalls hätten stellen können, ist ihre Beschwerdebefugnis gegeben, und zwar auch dann, wenn sie bei der von ihnen in erster Linie erstrebten Anwendung deutschen Erbrechts eine ungünstigere Rechtsstellung erlangen sollten, als dieses nach iran. Erbstatut der Fall wäre oder wenn sie im Rahmen des Hilfsantrages durch Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung im Erbschein belastet werden sollten (BayObLGZ 1958, 225 ff., 228; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil A, 12. Aufl., FGG § 20 Rz. 51, 85 und § 84 Rz. 10). Im übrigen ergibt sich ihre Beschwerdebefugnis aus dem Umstand, daß sie zum einen ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, das in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt wird, und zum anderen nach dem Hilfsantrag die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung in den Erbschein anstreben, die in dem angekündigten Erbschein nicht berücksichtigt worden ist.
III.
In sachlicher Hinsicht darf der Hilfsantrag nicht vor dem Hauptantrag geprüft werden, weil beide Anträge einen voneinander unabhängigen, selbständigen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben und deshalb im Ergebnis die Erteilung von Erbscheinen mit unterschiedlichem Inhalt anstreben (Senatsbeschluß v. 21. 10. 1966 – 15 W 416/64 -).
Die örtliche Zuständigkeit des AmtsG E. zur Entscheidung über den Hauptantrag ist von den Vorinstanzen zutreffend als gegeben angenommen worden.
Eingehender Prüfung hätte jedoch die Frage bedurft, ob das deutsche NachlG international zuständig war. Der Erblasser war iran. Staatsangehöriger. Der vorliegende Fall hat daher eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates, welches voraussetzt, daß die internationale Zuständigkeit des NachlG E. gegeben sein muß (BayObLGZ 1981, 137, 140; 1986, 466, 469). Auch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz) v. 25. 7. 1986 (BGBl I 1142), das am 1. 9. 1986 in Kraft getreten ist, regelt die internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen nicht. Es bleibt somit bei dem Grundsatz – von den Ausnahmen der anderweitigen Regelung eines Staatsvertrags, der Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach den §§ 2369 ff. BGB abgesehen -, daß die internationale Zuständigkeit regelmäßig nur gegeben ist, soweit deutsches materielles Erbrecht anwendbar ist. Diese als „Grundsatz des Gleichlaufs“ bezeichnete Rechtsauffassung gilt in der Rspr. unangefochten und ist auch nach der Neuregelung des IPR bestätigt worden (BayObLGZ, a.a.O., m.w.N.). Das LG hätte mithin die Beschwerde, soweit sie den Hauptantrag betraf, bereits auf Grund der fehlenden internationalen Zuständigkeit des NachlG zurückweisen können, nachdem es rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, daß deutsches Erbrecht nicht anzuwenden sei . . .
Aus Art. 25 EGBGB ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß jeder nach dem Gesetz des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehört – Erbstatut. Die Entscheidung über die Erbfolge eines Ausländers setzt daher die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes voraus. Da der Erblasser zur Zeit seines Todes die iran. Staatsangehörigkeit besessen hat, ist für die Erbfolge das iran. Recht maßgebend. Diese Rechtsfolge, die sich bereits aus dem deutschen autonomen Kollisionsrecht ergibt, ist in dem deutsch-iran. Niederlassungsabkommen v. 17. 2. 1929 (RGBl 1930 II 1006; Weitergeltung bestätigt mit Wirkung v. 4. 11. 1954 – BGBl 1955 II 829) in Art. 8 III ausdrücklich vereinbart worden und geht insoweit gemäß Art. 3 II EGBGB dem deutschen autonomen Kollisionsrecht vor. Ungeachtet dieser staatsvertraglichen Regelung bestimmt auch das iranische Zivilgesetzbuch [iran. ZGB] – Art. 967 i. V. mit Art. 6 -, daß „die Gesetze, die die Erbfolge regeln, auf alle Iraner Anwendung finden, auch wenn sie sich im Ausland aufhalten“ (vgl. eingehend IPG 1967-68 Nr. 59, 628 f., auch IPG 1969 Nr. 33, 255). Mithin ist ein Gleichlauf zwischen dem anwendbaren materiellen Erbrecht und dem deutschen Erbscheinsverfahrensrecht nicht gegeben. Ohne Rechtsfehler ist das LG auch davon ausgegangen, daß Art. 8 III des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens nicht durch andere Regelungen verdrängt wird, insbesondere könne der Erblasser nicht als Flüchtling nach den insoweit maßgeblichen Gesetzen mit der Folge angesehen werden, daß deutsches Erbrecht anzuwenden sei.
…
Insbesondere hat das LG zu der Frage, ob der Erblasser Flüchtling i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, weil er den Iran i. J. 1952 verlassen hat, die Auffassung vertreten, daß dafür keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Es kann dahinstehen, ob diese ohne weitere Ermittlungen getroffenen Feststellungen den Umständen, die den Erblasser veranlaßt haben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, gerecht werden. Jedenfalls hat er seine Flüchtlingseigenschaft spätestens zu dem Zeitpunkt nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK wieder verloren, als er in der Folgezeit die Aushändigung eines iran. Passes beantragt hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 8. 10. 1965 – MDR 1966, 129 – dazu ausgeführt, daß nach Art. 1 C Ziff. 1 GFK eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstelle. Unter den Schutz des Landes stellen bedeute hiernach, sich von der Auslandsvertretung des Heimatlandes tatsächlich Vorteile gewähren zu lassen. Eine solche Vorteilsgewährung liege u. a. darin, einen Paß entgegenzunehmen und, wie es hier geschehen ist, immer neu verlängern zu lassen.
Es liegen auch keine Umstände vor, aus denen entnommen werden könnte, daß der Erblasser die Eigenschaft als Flüchtling später erworben habe, wie das LG zutreffend wie folgt ausgeführt hat . . .
Die insoweit vom LG vorgenommene tatsächliche Würdigung des Ergebnisses seiner Ermittlungen, die nur einer eingeschränkten Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde unterliegt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., FGG § 27 Rz. 42), ist nachvollziehbar, überzeugend und hat alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Insbesondere sieht es auch der Senat als zutreffend an, den Einbürgerungsantrag, unabhängig von der Frage, ob er bei der Behörde eingereicht worden ist oder nicht, in der Weise zu werten, wie es das LG getan hat. Für den Erblasser waren insoweit in erster Linie wichtig sein bereits seit vielen Jahren andauernder Aufenthalt in Deutschland, seine Ehe, Kinder und sein Beruf. Daß der Erblasser gerade aus Furcht oder Verfolgung, also von dieser Angst motiviert, sich außerhalb seines Heimatlandes aufgehalten hat, ist diesem Antrag gerade nicht zu entnehmen.
Die in diesem Zusammenhang von den Bet. zu 1 bis 4 erhobene Verfahrensrüge, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf den Schriftsatz der Bet. zu 5 v. 24. 2. 1991, der ihnen erst nach der Beschwerdeentscheidung v. 1. 3. 1991 übersandt worden sei, Stellung zu nehmen, obwohl dies zu einer einseitigen Bewertung der Flüchtlingsfrage durch das LG geführt habe, führt zu keiner anderen Bewertung; die Beschwerdeführer übersehen, daß in dem Schriftsatz v. 24. 2. 1991 überwiegend nur Rechtsausführungen erfolgt sind und nur am Anfang des Schriftsatzes bezweifelt wird, ob der Erblasser den erwähnten Einbürgerungsantrag tatsächlich gestellt habe. Gerade auf diesen Umstand hat das LG aber nicht entscheidend abgestellt, sondern diese Frage bei seiner Entscheidung bewußt offengelassen. Mit dem LG ist mithin davon auszugehen, daß der Erblasser nicht als „Konventionsflüchtling“ anzusehen ist.
Ebensowenig ergibt sich seine Rechtsstellung als Flüchtling aus dem Asylverfahrensgesetz. Nach § 3 I AsylVfG genießen Asylberechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zwar die Rechtsstellung nach der GFK. Dies setzt jedoch voraus, daß ein Asylantrag gestellt worden ist. Ein solcher ist jedoch vom Erblasser zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Schließlich ist der Erblasser – worauf das LG zutreffend hinweist -, auch kein „Kontingentflüchtling“ i. S. des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge v. 22. 7. 1980.
Soweit das Beschwerdegericht im einzelnen die Rechtslage aufgezeigt hat, wie sie sich unter Berücksichtigung des deutschen ordre-public – Art. 6 EGBGB – darstellt, lassen seine Darlegungen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es war insbesondere nicht durch das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran abgeschlossene deutsch-iran. Niederlassungsabkommen, das u. a. für erbrechtliche Verhältnisse die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates dem Heimatrecht unterwirft, gehindert, seine Feststellungen an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messen, obwohl das Abkommen (Staatsvertrag) keinen ausdrücklichen ordre-public-Vorbehalt enthält.
Staatsvertragliche Regelungen gehen zwar regelmäßig dem nationalen Kollisionsrecht und damit auch dessen Vorbehaltsklausel vor (Art. 3 II GG), so daß im Zweifel auch bei Staatsverträgen, die nicht ausdrücklich den Vorbehalt enthalten oder ihn ausschließen, die Vertragspartner völkerrechtlich ohne Einschränkung zur Anwendung des kraft Staatsvertrages maßgeblichen Rechts verpflichtet sind (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, BGB, 2. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 27, m.w.N.).
Jedoch kann die auch in diesen Fällen vorzunehmende Vertragsauslegung ergeben, daß die Vertragspartner den jeweiligen nationalen ordre public vorbehalten wollten (vgl. MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O.). Ein dementsprechender Vorbehalt ergibt sich vorliegend aus Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen (vgl. Krüger, FamRZ 1973, 6, 8 f.; Wengler, NJW 1962, 248; IPG 1983 Nr. 32 S. 293). Das Abkommen lautet insoweit wie folgt:
„Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt.“
Zwar sollte diese Bestimmung in erster Linie die Anwendung der besonderen Vorbehaltsklauseln des deutschen Kollisionsrechts ermöglichen, jedoch ist es nach dem Wortlaut sachgerecht, auch die allgemeine Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB dann anzuwenden, wenn es sich um die Ausschaltung von solchen Bestimmungen des iran. Rechts handelt, deren Anwendung auch bei anderen Rechtsordnungen verweigert würde (vgl. IPG, a.a.O.). Insoweit kann davon ausgegangen werden, daß bei einer entsprechend einschneidenden Benachteiligung eines gesetzlichen Erben aufgrund seines Geschlechts auch durch andere ausländische Rechte diese nicht akzeptiert würden. Bei dem somit an der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB zu messenden ausländischen Recht ist jedoch zu beachten, daß gerade das Erbrecht sehr häufig unterschiedlich in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen geregelt und auch von daher die Vorbehaltsklausel in diesem Bereich nur zurückhaltend anzuwenden ist (vgl. MünchKomm/Birk, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rz. 110). Zusätzlich ist vorliegend Art. 8 III S. 2 deutsch-iran. Niederlassungsabkommen zu berücksichtigen, der auch nur „ausnahmsweise“ die Ausschließung des ausländischen Rechts zuläßt. Demzufolge wäre unter Beachtung dieser Grundsätze nur von einem Verstoß auszugehen, wenn das konkrete Ergebnis mit den Grundrechten nicht vereinbar wäre.
Zutreffend hat mithin das LG bei der Entscheidung der Frage, ob die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall gegen den deutschen „ordre public“ verstößt, nicht auf einen abstrakten Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sondern darauf abgestellt, ob im konkreten Fall das Ergebnis der Anwendung iran. Rechts in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde (BGHZ 50, 370 = FamRZ 1968, 642; 54, 123 = FamRZ 1970, 547; v. Bar, Internationales Privatrecht, Bd. I, Allgemeine Lehren, Rz. 632, 634). Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachverhalt gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, insbesondere auch gegen die deutsche Verfassung verstößt, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung grundsätzlich berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 58 = FamRZ 1971, 414; BGHZ 60, 78). Demgemäß kann ein der Vorbehaltsklausel entsprechender Verstoß nicht bereits darin gesehen werden, daß anzuwendendes ausländisches Recht der Gleichstellung von Mann und Frau nicht genügt.
Der BGH führt insoweit aus (BGHZ 60, 79 f.):
„. . . Sind nur einzelne Bet. Ausländer, so muß der Besonderheit der gegebenen Rechtslage Rechnung getragen werden. So ist zu berücksichtigen, daß die strikte Anwendung des Grundsatzes umfassender Gleichberechtigung von Mann und Frau die Rechtsstellung des oder der ausländischen Bet. schmälern kann. Der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter steht dann das Interesse des Ausländers an der Beibehaltung und Anwendung seines Heimatrechts gegenüber . . . Besitzt nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, so muß der gewöhnliche Aufenthalt der Familie auf deutschem Boden deshalb noch nicht ohne weiteres das Recht auf Durchsetzung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau nach sich ziehen. Vielmehr erscheint in solchem Falle eine Anpassungsregelung geboten und auch mit dem Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter vereinbar, wenn sie in sachgerechter Weise das Zusammentreffen der durch die beiderseitigen Heimatrechte bedingten unterschiedlichen Rechtsfolgen löst und im Einzelfall zu einem tragbaren Ergebnis führt.
Eine solche Anpassungsregelung zu schaffen, ist nicht zuletzt die Aufgabe zwischenstaatlicher Verträge. Wäre der deutsche Gesetzgeber gehalten, diesen Verträgen nur dann seine Zustimmung zu geben, wenn sie die strikte Einhaltung der Gleichberechtigung der Geschlechter vorsehen, dann würde das ein erhebliches Hemmnis für den Abschluß internationaler Verträge auf familienrechtlichem Gebiet bedeuten. Denn in vielen Staaten ist auf dem Gebiete des Familienrechts nicht eine umfassende Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtens, wie sie seit dem 1. 4. 1953 in der Bundesrepublik Deutschland besteht.“
Diese Schlußfolgerungen sind auch in den Bereich des Erbrechts zu übertragen, da ansonsten sinnvolle staatsvertragliche Regelungen in diesem Bereich zwischen einzelnen Staaten nicht zustandekommen könnten. Der BGH führt aus, der Abschluß von Staatsverträgen, durch die eine vernünftige Anpassungsregelung zur Rechtsordnung des anderen Vertragspartners geschaffen werden solle, könne nicht die volle Durchsetzung des eigenen Rechts verwirklichen; er könne nur einen Kompromiß zwischen den Rechtssystemen der beteiligten Staaten darstellen. Die völkerrechtliche Bindung, die mit der Ratifizierung des Staatsvertrages eingegangen werde, würde daher durch einen (ausdrücklichen oder stillschweigenden) verfassungsrechtlichen Vorbehalt, alle der vollen Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entsprechenden Normen auf Grund des deutschen ordre public außer Anwendung zu lassen, weitgehend wieder aufgehoben. Damit wäre die Möglichkeit, auf diesem Gebiet staatsvertraglich Abgrenzungs- oder Anpassungsregeln zu schaffen, in beträchtlichem Umfang behindert oder ausgeschlossen. Auch das müsse dazu führen, die vertraglich anerkannten ausländischen Normen, d. h. die für den Erbfall maßgebenden Regelungsmaßstäbe, nicht generell auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen, sondern auf die Zumutbarkeit und Tragbarkeit des Anwendungsergebnisses im Einzelfall abzustellen. Hierfür würden allerdings die Sachgerechtigkeit der Kollisionsregelung und der Inhalt der danach berufenen ausländischen Sachnormen einerseits sowie der Umfang der Inlandsbeziehungen andererseits von Bedeutung sein.
Gemessen an diesen Gesichtspunkten sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall nicht i. S. des Art. 6 EGBGB unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit dem Grundrecht des Art. 3 II, III GG ist.
Zutreffend hat das LG herausgestellt, daß nach dem maßgeblichen iran.-schiitischen Erbrecht die Ehefrau gegenüber dem Ehemann schlechter gestellt sei, weil der gesetzliche Erbteil des Ehemannes doppelt so hoch sei und den gesamten Nachlaß erfasse. Dem ist noch hinzuzufügen, daß der Ehefrau die Erbquote von 1/8 lediglich für den beweglichen Nachlaß zusteht. Im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlaß besteht kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur ein Anspruch auf Wertausgleich hinsichtlich der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude und Bäume, Art. 946, 947 iran. ZGB. Dieser Benachteiligung weiblicher gesetzlicher Erben nach iran. Recht steht zwar gegenüber, daß Frauen im Gegensatz zu den Männern von einer Reihe von Pflichten befreit sind, u. a. von der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern. Nach Art. 1199 iran. ZGB sind die Verwandten des Vaters dessen Kindern vor der Mutter unterhaltspflichtig. Im vorliegenden Verfahren richtet sich jedoch die Unterhaltspflicht der Bet. zu 1 gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 nicht nach iran., sondern nach deutschem Recht. Art. 8 III S. 1 des deutsch-iran. Niederlassungsabkommens, der in „Familiensachen“ nur bei „gleicher“ Staatsangehörigkeit der Eheleute auf das jeweilige Heimatrecht verweist, ist wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Eheleute vorliegend deshalb nicht anwendbar, so daß nach Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens von 1956 deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden ist (vgl. IPG, 1983 Nr. 32, S. 293). Vorrangig ist mithin die Bet. zu 1 ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Ob tatsächlich die unterhaltsrechtlichen Vorteile die erbrechtliche Benachteiligung der weiblichen Erben aufwiegen würden, kann vorliegend demnach dahingestellt bleiben, da die Bet. zu 1 deutsche Staatsangehörige ist und auf jeden Fall im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Bet. zu 2 bis 4 schlechter gestellt wird.
Daß das LG trotz dieser Sachlage die Anwendung iran. Erbrechts in Anlehnung an das eingeholte Gutachten als noch mit Art. 6 EGBGB vereinbar angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es im vorliegenden Fall die besonders starke Inlandsbeziehung nicht übersehen. Zwar lebte der Erblasser seit 1952 in der Bundesrepublik, er hatte hier studiert, geheiratet und eine Existenz aufgebaut und bis zu seinem Tode mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Bundesrepublik gelebt. Schließlich befindet sich das Vermögen, für das der Erbschein beantragt wird, in der Bundesrepublik. Gleichwohl hat es diese Inlandsbeziehungen zutreffend als nicht ausreichend angesehen, um die Anwendung iran. Erbrechts im vorliegenden Fall als gegen den deutschen „ordre public“ verstoßend anzusehen, denn andererseits ist auf Grund des vom LG festgestellten Sachverhalts zu bedenken, daß der Erblasser bis zuletzt einen gültigen iran. Paß besaß und trotz der Verfolgungen im Heimatland keinen Asylantrag gestellt hat. Ferner sind die oben dargelegten Maßstäbe und der Umstand zu berücksichtigen, daß gerade in dem national sehr unterschiedlich geregelten Bereich des Erbrechts die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB nur zurückhaltend anzuwenden ist.
Die Bet. zu 1 ist auch keineswegs praktisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Zutreffend sind die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens davon ausgegangen, daß bei der Bet. zu 1 eine Erhöhung des Erbteils um 1/4 nach § 1371 I BGB zu berücksichtigen ist. Für die Bet. zu 1 ist davon auszugehen, daß für die Ehe das Güterrechtsstatut nach deutschem Recht galt. Die Ehe ist i. J. 1961 geschlossen worden. Die intertemporale Geltung für das Ehegüterrecht ist in Art. 220 III n. F. EGBGB besonders geregelt. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die in der Zeit zwischen dem 21. 3. 1953 und dem 9. 4. 1983 geschlossen worden sind, bis zum 8. 4. 1983 in erster Linie dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten bei Eheschließung. Hilfsweise gilt das Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt hatten oder von dessen Anwendung sie ausgegangen waren, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen hatten (Abs. III Nr. 2), sonst das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung (Abs. III Nr. 3). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 gilt Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB. Allgemein wird Art. 220 III EGBGB in der Weise angewendet, daß für güterrechtsrelevante Vorgänge – hier die Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten -, die vor dem 8. 4. 1983 abgeschlossen sind, das nach Abs. III Nr. 1 bis 3 EGBGB bestimmte Güterrechtsstatut, für güterrechtliche Vorgänge nach diesem Zeitpunkt das neue, nach Art. 15 I n. F. i. V. mit Art. 14 EGBGB anzuwendende Güterrechtsstatut maßgebend ist. Dabei erfaßt der nach neuem Recht ermittelte Güterstand das gesamte, auch vor dem 9. 4. 1983 erworbene Vermögen. Eine gesonderte Auseinandersetzung des bis (einschließlich) 8. 4. 1983 vorhandenen Vermögens für den Fall eines auf Grund der Neuregelung zum 9. 4. 1983 eintretenden Statutenwechsels findet nicht statt (BGH, FamRZ 1986, 1200 ff.; BGH, FamRZ 1987, 679 ff.). Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 ist demzufolge Art. 15 n. F. EGBGB anzuwenden. Nach Art. 15 I i. V. mit Art. 14 I Nr. 2 EGBGB lebten die Eheleute hier im Zeitpunkt des Todes des Erblassers somit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
. . .
Des weiteren erbt die Bet. zu 1 1/8 des beweglichen Vermögens und hat bezüglich des unbeweglichen Vermögens einen gesicherten Anspruch gegen die übrigen Bet. auf Ausgleich des Wertes von 1/8 der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude und Bäume.
Dieses nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstoßende Ergebnis der Anwendung iran. Erbrechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Bet. zu 1 bis 4 im Hinblick darauf auf eine Beeinträchtigung ihrer religiösen Bekenntnisfreiheit berufen. Der einzelne kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine bestimmte gesetzliche Regelung grundrechtswidrig ist, weil sie mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar ist. Er kann nicht verlangen, daß „seine“ Überzeugung zum Maßstab für die Gültigkeit der allgemein geltenden Rechtsnormen gemacht wird (BVerfGE 67, 26 ff., 37 = FamRZ 1984, 863 ff.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 4 Rz. 113, 156).
Deswegen können sich die Bet. nicht der Anwendung des allgemein im Iran geltenden staatlichen Erbrechts entziehen, selbst wenn dieses ihrer religiösen Überzeugung nicht entspricht.
Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Erblasser für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht hätte wählen können (Art. 25 II EGBGB).
Ein Verstoß gegen den ordre public ist im übrigen auch nicht darin zu sehen, daß im Gegensatz zum deutschen Erbrecht die Mutter des Erblassers – die Bet. zu 5 – eine feste Quote von 1/6 Anteil am Gesamtnachlaß erbt, Art. 896, 904 iran. ZGB (vgl. IPG, a.a.O., S. 294). Auch die deutschen erbrechtlichen Regelungen schließen grundsätzlich eine Beteiligung der Eltern und Geschwister sowie der Großeltern des Erblassers am Nachlaß des Erblassers nicht aus, wenn auch nur in den Fällen, in denen keine Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, §§ 1925, 1926, 1931 BGB. Die nach iran. Erbrecht geltende Regelung steht mithin gerade nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum deutschen Recht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das iran. Erbrecht keine Sonderregelungen enthält, sondern auch in den Fällen der vorliegenden Art die Beerbung durch die Mutter, die Ehefrau und die Söhne zuläßt. Das gesamte Vermögen bleibt mithin innerhalb der Familie. Allein der Umstand, daß nach dem ausländischen Recht ein anderer Verteilungsmaßstab zu Gunsten des jeweiligen Familienmitgliedes als nach deutschem Erbrecht gilt, ist kein Verstoß i. S. des Art. 6 EGBGB.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß deutsches Recht anstelle des iran. für die Beerbung des Erblassers auch dann nicht anzuwenden wäre, wenn ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen sollte. Art. 6 EGBGB sagt nur, unter welchen Umständen ein „an sich“ berufenes ausländisches Recht nicht anzuwenden ist. Welches Recht an seine Stelle tritt, bleibt offen. Der Gesetzgeber wollte die Praxis bewußt nicht darauf festlegen, stets die „deutsche lex fori“ als Ersatzrecht heranzuziehen. Damit bleibt es auch unter dem neugefaßten EGBGB bei der je nach den Umständen aufzulösenden Alternative zwischen der Anwendung deutschen Rechts oder eines modifizierten Auslandsrechts (vgl. v. Bar, a.a.O., Rz. 640 f.). Bedenken würden demnach nicht bestehen, wenn die modifizierte Anwendung des ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führte, das mit dem deutschen ordre public nicht im Widerspruch stünde. Die nächstliegende Möglichkeit wäre hier, die Regelungen anzuwenden, die nach dem iran. Erbrecht für die Beerbung der Ehefrau gelten (MünchKomm/Sonnenberger, a.a.O., Art. 6 EGBGB Rz. 85). Die Ehefrau würde folglich nach iran. – und nicht nach deutschem – Erbrecht die gleiche Quote erben wie der Ehemann, und zwar auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens.
Deutsches Erbrecht findet nach alledem keine Anwendung, so daß der Hauptantrag zu Recht zurückgewiesen worden ist, und zwar mangels internationaler Zuständigkeit des NachlG.
IV.
Soweit die Bet. zu 1 bis 4 in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem 12. 8. 1991 einen weiteren Hilfsantrag und diesen nunmehr in erster Linie gestellt haben, ist dieser unabhängig davon, daß in ihm nicht sämtliche Erben angegeben worden sind und schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, nicht zulässig. Das Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde dürfen eine Entscheidung in der Sache nur insoweit treffen, als das Gericht erster Instanz einen Beschluß erlassen hat. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluß bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den weiteren Instanzen. Diesen Gegenstand darf das Beschwerdegericht nicht einschränken, nicht erweitern und auch nicht auswechseln. Es hat vielmehr über den gleichen Gegenstand zu entscheiden wie das AmtsG (Senatsbeschluß v. 27. 5. 1963 – 15 W 180/63 -, JMBl NW 1963, 192). Deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige war, die Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist, unzulässig. Ein neuer Antrag kann immer nur beim Gericht erster Instanz gestellt werden (Senat, JMBl NW 1962, 190; BayObLGZ 1961, 289, 291).
Demgegenüber führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der amts- und landgerichtlichen Beschlüsse, soweit die Erstbeschwerde gegen den Vorbescheid, der auf der Grundlage des nunmehr in zweiter Linie gestellten Hilfsantrages ergangen ist, zurückgewiesen worden ist. Insoweit beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.
Zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins unter Beschränkung auf die im Inland belegenen Nachlaßgegenstände war das NachlG daher gemäß § 2369 BGB international zuständig (vgl. BayObLGZ 1965, 377, 382, sowie a.a.O.).
Im Erbscheinsverfahren bildet nach § 2353 BGB der Antrag des Erben die notwendige Voraussetzung für das Tätigwerden des NachlG. Er muß das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen . . .
Das NachlG kann nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen; es ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen oder anzukündigen, auch wenn Grund für die Annahme besteht, daß der Antragsteller einen Erbschein anderen als dem beantragten Inhalts billigen und sich mit ihm zufrieden geben würde (Senatsbeschluß, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier nicht genügend berücksichtigt worden. Der Hilfsantrag v. 28. 7. 1989, soweit er die Erbquoten betrifft, hätte bereits einer Richtigstellung und Präzisierung bedurft. Es hätte bereits auffallen müssen, daß die Quote für die Kinder – „je 30/72“ – nicht zutreffend sein konnte. Darüber hinaus ist auch beantragt worden, den Ausgleichsanspruch der Bet. zu 1 in den Erbschein aufzunehmen. Dieser Antrag ist, nachdem im Beschluß des AmtsG die Bet. hierüber entsprechend aufgeklärt worden waren, mit Schriftsatz v. 27. 2. 1990 dahin rechtlich eingeordnet worden, daß es sich um eine Verfügungsbeschränkung handele. Um einen Vorbescheid erlassen zu können, wäre das AmtsG daher veranlaßt gewesen, die Verfügungsbeschränkung mit in den Beschluß aufzunehmen. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses ist jedoch zu ersehen, daß die Aufnahme einer Verfügungsbeschränkung nicht für zulässig erachtet worden ist. Mithin wäre das AmtsG bereits gehalten gewesen, auch den Hilfsantrag zurückzuweisen. Allenfalls hätte es die Bet. zu 1 darauf hinweisen können, daß nach seiner Auffassung die begehrte Verfügungsbeschränkung nicht in den Erbschein aufzunehmen und eine Antragsberichtigung erforderlich sei. Hätte die Bet. zu 1 diesem Hinweis nicht entsprochen, wäre sodann auch der Hilfsantrag zurückzuweisen gewesen.
Das LG wäre demzufolge veranlaßt gewesen, den Vorbescheid unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben und die Sache nunmehr zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das AmtsG zurückzugeben, und zwar entweder mit dem Ziel einer Zurückweisung des hilfsweise beantragten Erbscheins, oder mit der Anweisung, die Verfügungsbeschränkung zu berücksichtigen, was jedoch nach der Entscheidung des LG und auch der Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Erbrechts nicht möglich ist. Insoweit führt das LG zutreffend aus, der Anspruch auf Wertausgleich sei – mögen die Bet. zu 2 bis 5 auch in ihrer Verfügungsmacht über Gebäude und Bäume bis zur Erfüllung der Forderung nach iran. Recht beschränkt sein und möge der Bet. zu 1 nach iran. Rechtsverständnis bis dahin auch ein mit einer gesetzlichen Hypothek deutschen Rechts vergleichbares dingliches Sicherungsrecht am jeweiligen Grundstück zustehen – als solcher doch nur schuldrechtlicher Natur. Ebensowenig wie ein Vermächtnis kann deshalb die Beteiligung der Witwe an Bauten und Bäumen in den Erbschein aufgenommen werden. Der Fremdrechtserbschein ist lediglich ein Zeugnis über das Erbrecht an den in Deutschland gelegenen Nachlaßgegenständen, so daß von daher die Frage, ob und inwieweit die Verfügungsgewalt der Erben reicht und ob eine dingliche Sicherung des Begünstigten besteht, nicht nach iranischem Erbstatut, sondern nach vorgehendem Sachstatut, lex rei sitae, also nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Letzteres aber kennt im vergleichbaren Vermächtnisrecht kein die Verfügungsmacht des Beschwerten beschränkendes und die Zahlungsforderung des Begünstigten dinglich sicherndes gesetzliches Recht. Folglich ist beides nicht in dem gemäß § 2369 BGB zu erteilenden Erbschein auszuweisen. Die diesbezügliche Begründung des LG und die in Bezug genommenen Ausführungen des AmtsG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es rechtlich zutreffend, wenn das AmtsG unter Bezugnahme auf das OLG Köln (NJW 1983, 525) darauf hinweist, daß der Erbschein lediglich das erwähnte Erbrecht und den Umstand bezeuge, daß andere als die angegebenen Verfügungsbeschränkungen nicht bestünden. Als Verfügungsbeschränkung seien jedoch gemäß §§ 2363, 2364 BGB nur der Nacherben- und der Testamentsvollstreckungsvermerk anzugeben. Auf das Fehlen sonstiger Beschränkungen erstrecke sich die Vermutung des § 2365 BGB nicht. Der Erbschein besagt nichts über den Umfang des Nachlasses sowie darüber, welche Gegenstände vom Erbrecht erfaßt bzw. nicht erfaßt werden.
Mithin besteht vorliegend für den Senat ebenfalls nur die Möglichkeit, den Vorbescheid aufzuheben, auch wenn er sich im Ergebnis, soweit sich aus ihm die Erbquoten der Bet. ergeben, als zutreffend erweist. Denn der Senat ist ebenfalls an den Antrag der Bet. zu 1 gebunden und kann nicht darüber hinausgehen bzw. ihn abändern. Zwar waren die Bet. zu 1 bis 4, über deren weitere Beschwerde der Senat zu befinden hat, durch den Beschluß des LG, soweit es den Vorbescheid aufrechterhalten hat, nicht beschwert. Hinsichtlich des Hilfsantrages ging es ihnen nur darum, daß die Verfügungsbeschränkung berücksichtigt werde. Wenn auch im Erbscheinsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Senatsbeschluß v. 5. 1. 1967 – 15 W 216/65 -, OLGZ 1967, 71, 72), so hindert das den Senat nicht, den angefochtenen Beschluß darauf zu überprüfen, ob er dem gestellten Antrag entsprach; denn Verfahrensgegenstand ist die Prüfung der Frage, ob die Bet. zu 1 bis 4 ihrem Antrag entsprechend beschieden worden sind.
Die Bet. zu 1 bis 4 werden zu entscheiden haben, ob sie im weiteren Verfahren über den Erbscheinsantrag den Ausführungen dieser Entscheidung entsprechend den noch anhängigen Antrag vor dem AmtsG abändern. Anderenfalls wäre das AmtsG gehalten, den Erbscheinsantrag, auch soweit er hilfsweise gestellt ist, nunmehr zurückzuweisen.