Gemäß §§ 18, 42 AufenthG in Verbindung mit § 6 Ziffer 1 BeschV kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Das setzt voraus, dass der Ausländer bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich im Rahmen seiner Beschäftigung unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland aufhält. Nach dieser Vorschrift kann also einem Auslandsbeschäftigten, der im Rahmen seiner Beschäftigung im Ausland lediglich kurzfristig in das Inland kommt und dessen vorübergehende Beschäftigung am Sitze des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
In der Sozialversicherung gilt das Territorialprinzip. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in dem Land versichert, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Danach sind also grundsätzlich alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, die in Deutschland beschäftigt sind. Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Ausland ausgeübt wird und der Arbeitnehmer nicht nur lediglich im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Ausland entsandt wird, unterliegt die Beschäftigung im anderen Staat grundsätzlich allein den dortigen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht. Zwischen Deutschland und Iran besteht im Bereich der Sozialversicherung kein bilaterales Abkommen. Insoweit sollte der Arbeitnehmer eine freiwillige Versicherung in Iran in Erwägung ziehen.
Nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen mit Iran (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Abkommen und vom Vermögen) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Fragen/Antworten:
wir beabsichtigen einen iranischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Iran für den Vertrieb-Außendienst als Mitarbeiter einzustellen. Sein Tätigkeitsgebiet sollen die arabischen Länder sein. Natürlich ergeben sich diesbezüglich viele steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Ist eine solche Konstellation überhaupt möglich?
Ja, siehe oben unter 1.
Was müssen wir bezüglich Arbeitsvertrag beachten, welches Recht gilt?
Sofern der Arbeitsvertrag dem deutschen Recht unterliegt, ergeben sich keine Besonderheiten. Es empfiehlt sich in grenzüberschreitendem Verkehr stets eine ausdrückliche Bestimmung sowohl zur Rechtswahl (§ 27 EGBGB) als auch zur Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) in den Vertrag aufzunehmen
Wie muss die Abwicklung bezüglich Sozialversicherung und Steuer erfolgen? Siehe oben unter 2. und 3.
Sollte der Arbeitnehmer eine deutsche Bankverbindung haben – für die Überweisung des Gehaltes?
Das Gehalt kann über SWIFT vom inländischen Konto auf ein Konto im Ausland transferiert werden. Sobald dem Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel erteilt wird, kann er sich hier im Inland ein Konto einrichten lassen
Wie sieht es mit den Einreisebedingungen nach Deutschland aus, gibt es hier Vereinfachungen als Arbeitnehmer?
Ja, siehe oben unter 1
Gibt es noch andere Spezialitäten, die beachtet werden müssen?
Das beabsichtigte Vorgehen kann auch im Rahmen eines Handelsvertretervertrages abgewickelt werde. In diesem Fall würde der Handelsvertreter seine Aufgaben als selbständiger Unternehmer gegen eine vorab festgelegte Provision erbringen. Ein Aufenthaltstitel kann in diesem Fall nicht wie oben unter 1. angegeben erteilt werden. Der Vertragspartner müsste mit einem Geschäftsreisevisum einreisen, das vorab bei der konsularischen Vertretung im Ausland gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. AufenthG zu beantragen ist. Das Geschäftsreisevisum wird gewöhnlich für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt und ermöglicht innerhalb des Gültigkeitszeitraumes mehrere Ein- und Ausreisen mit einer Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten.
Der Verfasser tendiert jedoch zu einer abhängigen Beschäftigung, die für den Vertragspartner sowohl arbeitsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich mehr Rechte und Pflichten beinhaltet. Die Möglichkeit als selbständiger Handelsvertreter kann für den -nach Ansicht des Verfassers grundsätzlich unwahrscheinlichen- Fall der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht gezogen werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Einstellung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Dem Arbeitnehmer kann eine eingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Er unterliegt nicht der inländischen Sozialversicherungs- und der Lohnsteuerpflicht.