Nach Art. 1 Buchstabe B des Gesetzes über die Zahlung von Rentenansprüche an die Hinterbliebenen vom 22.01.1984, zuletzt geändert am 02.05.2000 haben Kinder weiblichen Geschlechts Anspruch auf Zahlung der Rentenanwartschaften des Versicherten, vorausgesetzt, dass sie keinen Ehemann besitzen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das oberste Verwaltungsgericht Irans hat am 05.03.2012 in einem Präzedenzfall entschieden, dass die Beziehung der selbst erworbenen Rentenansprüche nicht als Erwerbseinkommen anzusehen ist und der Beziehung von Rentenanwartschaften der Eltern durch die berechtigten Kinder nicht entgegensteht.
In einem weiteren Präzedenzfall hat das oberste Verwaltungsgericht am 04.11.2013 entschieden, dass Rentenansprüche nicht ab Antragstellung, sondern rückwirkend ab Beginn der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sind.
Mit Urteil-Nr. 135 vom 11.05.2015 hat das oberste Verwaltungsgericht Irans entschieden, dass anlehnend an Art. 124 Buchstabe H Landesangestelltengesetz Personen mit eigenem Rentenbezug als angestellt gelten. Das Gericht führt aus, dass Kinder weiblichen Geschlechts mit eigenem Rentenbezug nicht unter Art. 1 des Gesetzes über die Zahlung von Rentenansprüchen an die Hinterbliebenen fallen, da sie als angestellt gelten und dieses Gesetz allein Personen ohne einen eigenen Rentenanspruch auffangen will. Das Gericht hat mit diesem Urteil seine bis dato geltende Rechtsprechung geändert und sein gegenteiliges Urteil vom 05.03.2012 als nicht mit dem Recht vereinbar erklärt. Auf dieses Urteil hin, hat die Rentenkasse Irans dem Amt für Wirtschafts- und Vermögenangelegenheiten verboten, Rentenbezüge an Kindern von Versicherten auszuzahlen, welche selbst über einen eigenen Rentenanspruch verfügen.