Nach der iranischen Zivilprozessordnung begründet die Belegenheit der Kaufsache im Iran zunächst keine örtliche Zuständigkeit im Iran vorzugehen. Bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Kaufsache könnte der noch Eigentümer mangels vollständiger Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurücktreten und anschließend gegen den Besitzer als unrechtmäßiger Besitzer vorgehen und auf Herausgabe der Kaufsache vor iranischen Gerichten klagen.