Einführung
Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit dem Ehescheidungsrecht nach iranischem und deutschem Recht aus rechtsvergleichendem Aspekt. Hierbei werden insbesondere die Voraussetzungen für das Scheiden der Ehe, deren Folgen und das zu führende Verfahren nach jeweiligem Recht näher untersucht. Im letzten Abschnitt der Arbeit erfolgt eine Gegenüberstellung der beiden Rechtordnungen und der daraus resultierenden Unterschiede. Eine rechtsdogmatische und rechtspolitische Betrachtung der Hintergründe für die jeweiligen Regelungen schließt die Arbeit ab.
Das Ehescheidungsrecht nach iranischem Recht
Das iranische Recht kennt gem. Art. 1120 iranisches Zivilgesetzbuch (ZGB) drei Arten der Auflösung einer Ehe, nämlich Eheaufhebung, Ablauf einer auf Zeit eingegangenen Ehe und Ehescheidung.
Eheaufhebung
Die Ehe nach iranischem Recht entsteht nach Art. 1071 ff ZGB als zweiseitiger zivilrechtlicher Vertrag, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufgehoben werden kann. Art. 1121 ff ZGB geben sowohl dem Mann, als auch der Frau das Recht die Ehe aufzuheben. Eheaufhebung und Ehescheidung haben zwar gemeinsam, dass sie die Ehe ex nunc beenden, sind aber sonst strikt voneinander zu trennen. Als Aufhebungsgründe kommen in Betracht, die Verrücktheit eines der Ehegatten gem. Art. 1121 ZGB; bestimmte abschließend aufgezählte körperliche oder gesundheitliche Mängel eines der Ehegatten gem. Art. 1122-1123 ZGB, soweit diese dem anderen Teil bei der Eheschließung nicht bekannt waren; Fehlen einer ausdrücklich oder konkludent zugesicherten Eigenschaft bei einem der Ehegatten gem. Art. 1128 ZGB.
Das Aufhebungsrecht muss nach Kenntnisnahme unverzüglich ausgeübt werden, Art 1131 ZGB. Die vorgeschriebenen Formalitäten, die für Scheidungsverfahren gelten, finden hier keine Anwendung, Art. 1032 ZGB.
Ablauf einer auf Zeit eingegangenen Ehe
Nach Art. 1075 ZGB kann die Ehe für eine bestimmte Dauer geschlossen werden, wobei gem. Art. 1076 ZGB die Dauer genau bestimmt werden muss. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes endet die Ehe und die Ehegatten kommen auseinander, ohne dass hierfür die Scheidung ausgesprochen werden muss, Art. 1139 ZGB.
Ehescheidung
Scheidung durch den Ehemann
Gem. Art. 1133 neue Fassung ZGB kann ein Ehemann, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften sich an das Gericht wenden und die Scheidung von seiner Ehefrau verlangen.
Die alte Fassung des Art. 1133 ZGB besagte, dass sich der Ehemann, wann immer er will, von seiner Frau scheiden lassen kann. Die anderen Vorschriften betreffend das Scheidungsrecht wurden nicht geändert, sodass der Ehemann auch unter der neuen Fassung des Art. 1133 ZGB sich weiterhin ohne besondere Einschränkung von seiner Frau scheiden lassen kann.
Für die Wirksamkeit der Scheidungserklärung des Mannes muss er nach Art. 1136 ZGB die nötige Scheidungsfähigkeit besitzen. Dazu muss er „erwachsen“ und vernünftig gewesen und absichtsvoll und freihandelnd vorangegangen sein. Erwachsen in diesem Sinne meint nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Geschlechtsreife des Mannes, die gesetzlich mit der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres angesetzt ist, Art. 1210 Anmerkung 1 ZGB.
Im Übrigen soll die Scheidung gem. Art. 1140 ZGB nicht während der Phase der Monatsblutung der Ehefrau oder in der Zeit zwischen zwei Monatsblutungen, in der Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, ausgesprochen werden.
Scheidung durch die Ehefrau
Das Scheidungsrecht der Frau ist nach der Reformierung des Art. 1133 ZGB nunmehr erstmals im Unterabschnitt Scheidung genannt. Die Anmerkung des Art. 1133 ZGB besagt, dass auch die Ehefrau in den Fällen der Art. 1119, 1129, 1130 ZGB vom Gericht die Scheidung verlangen kann.
Trotz des veränderten Wortlauts des Art. 1133 ZGB bleibt auch das Scheidungsrecht der Ehefrau inhaltlich unverändert. Dieses Recht knüpft weiterhin an den Voraussetzungen der Art. 1029, 1119, 1129, 1130 ZGB an, mit der Folge, dass eine Ehefrau sich nicht immer scheiden lassen kann, wann sie es will. Diese Scheidungsvoraussetzungen werden im Folgenden näher erörtert.
a) Verschollenheit des Ehemannes
Falls ein Ehemann vier volle Jahre lang vermisst wird, kann seine Frau gem. Art. 1029 ZGB die Scheidung beantragen; in diesem Falle scheidet sie der Richter unter Beachtung des § 1023 ZGB.
Gem. Art. 1023 ZGB kann das Gericht durch Beschluss einen Vermissten für tot erklären, wenn es in einer der örtlichen Zeitungen wie auch in einer der Zeitungen Teherans mit hoher Auflage eine Anzeige in drei aufeinander folgenden Malen, jedes in Abstand von einem Monat, veröffentlicht hat und die Personen, die möglicherweise eine Nachricht vom Vermissten haben, einlädt, um falls sie eine Nachricht vom Vermissten haben, diese dem Gericht mitzuteilen. Für den Fall, dass ein Jahr seit dem Zeitpunkt der ersten Anzeige verstreicht und die Existenz des Vermissten nicht bewiesen wird, ergeht die diesen für tot annehmende Entscheidung.
b) Vertraglich vereinbartes Scheidungsrecht
Gem. Art. 4 Ehegesetz und Art. 1119 ZGB können beide Seiten eines Eheschließungsvertrages jede Vereinbarung, die nicht im Widerspruch zum Notwendigen des Ehevertrages sein sollte, im Eheschließungsvertrag oder in einem anderen gesonderten Vertrag vereinbaren, sodass beispielsweise vereinbart werden kann, dass falls der Ehemann eine andere Frau heiraten oder während einer festgelegten Zeit abwesend sein oder den Unterhalt nicht leisten oder einen Anschlag auf das Leben der Frau unternehmen oder sich so schlecht benehmen sollte, dass ihr gemeinsames Leben unerträglich wird, die Frau Vertreterin ist und Vertretungsmacht zur Bestimmung eines anderen Vertreters hat, um sich nach Beweis des Eintritts der Bedingung vor Gericht und dem Ergehen einer unwiderruflichen Entscheidung scheiden zu lassen.
c) Unterhaltsverweigerung
Gem. Art. 1106 ZGB ist in einer dauernden Ehe der Unterhalt der Frau die Verpflichtung des Ehemannes. Art. 1107 ZGB besagt, dass der Unterhalt Unterkunft, Kleidung, Nahrung, Einrichtungsgegenstände, die üblicherweise unter Berücksichtigung der Stellung der Frau angebracht sind, sowie Bedienstete für den Fall einer Gewöhnung der Frau, Bedienstete zu haben, oder für den Fall ihres auf Grund einer Erkrankung oder Fehlens von Gliedmaßen herrührenden Bedürfnisses umfasst.
Nach Art. 1111 ZGB kann sich die Frau, falls der Ehemann die Leistung des Unterhalts ablehnt, an das Gericht wenden, wodurch das Gericht in diesem Fall die Höhe des Unterhaltes festlegt und den Ehemann zur Erbringung dessen verurteilt.
Im Falle einer Ablehnung der Unterhaltszahlung durch den Ehemann und des Fehlens einer Möglichkeit, die gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken und ihn zur Leistung des Unterhalts zu zwingen, kann sich die Frau gem. Art. 1129 ZGB für die Scheidung an das Gericht wenden, wodurch der Richter den Mann zur Scheidung zwingen wird. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens eines Ehemannes zur Unterhaltszahlung.
d) Notlage
Für den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine schwere Not für die Frau begründen würde, kann sie gem. Art. 1130 ZGB beim religiösen Richter vorsprechen und die Scheidung beantragen, und sollte die betreffende Notlage bewiesen werden, kann das Gericht den Ehemann zur Scheidung zwingen und falls kein Zwang möglich ist, wird die Ehefrau mit Erlaubnis des religiös zuständigen Richters geschieden.
Die Anmerkung zu Art. 1130 ZGB umschreibt die schwere Not „osr va harag“ mit Entstehen einer Situation, in der die Weiterführung des ehelichen Lebens schwer und unerträglich ist und führt folgende Fälle exemplarisch auf:
Das Verlassen der Familie durch den Ehemann für sechs aufeinander folgende Monate oder insgesamt neun Monate mit Unterbrechung innerhalb eines Jahres ohne triftigen Grund.
Die Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Ehemannes, die das Familienleben zerrüttet, und seine Weigerung oder die Unmöglichkeit ihn von der Sucht innerhalb einer medizinisch notwendigen Zeit zu befreien; im Übrigen, wenn der Ehemann seinem Versprechen nicht nachkommt bzw. rückfällig wird, wird die Scheidung auf Antrag der Ehefrau vollzogen.
Die rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.
Die andauernde Beleidigung und Schlagen oder Fehlverhalten des Ehemannes, die nach den Bestimmungen des Zivilrechts unter Berücksichtigung der Stellung der Ehefrau nicht erträglich ist.
Anfälligkeit des Ehemannes zu einer schwer zu behandelnden Geistes- oder Infektionskrankheit.
Einvernehmliche Scheidung
Gem. Art. 1146 ZGB liegt eine entlassende Scheidung „khol“ dann vor, wenn die Ehefrau aufgrund des Widerwillens, den sie gegenüber ihrem Mann empfindet, im Gegenzug für dasjenige Vermögen, welches sie dem Ehemann gibt, die Scheidung erhält, unabhängig davon, ob das genannte Vermögen die Brautgabe, dessen Äquivalent, mehr oder weniger als Brautgabe sein sollte. Diese Vorschrift erfasst die Fälle, in denen sich die Abneigung seitens der Ehefrau gegen den Ehemann richtet.
Eine vorgezogene Scheidung „mobarat“ liegt nach Art. 1147 ZGB dann vor, wenn die Abneigung beidseitig ist, wobei in diesem Falle die Entschädigung nicht mehr als die Brautgabe sein darf.
In beiden Fällen ist es entscheidend, dass die Scheidung durch Einverständnis beider Seiten eingegangen wird. Die Ehefrau bekommt die Möglichkeit durch ein vermögensrechtliches Zugeständnis ihren Ehemann zu einer Scheidung anzureizen und somit aus der Ehe herauszukommen.
Rechtswirkungen der Scheidung
Name
Geht ein Paar eine Ehe ein, behält jeder der Ehegatten seinen Namen. Nach Art. 42 Personenstandsregistergesetz kann die Ehefrau mit Einverständnis des Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in der ehelichen Verbindung ist, von dem Familiennamen des Ehemannes Gebrauch machen, wobei für den Fall einer Scheidung die weitergehende Nutzung des Familiennamens von der Erlaubnis des Ehemannes abhängen wird. Andernfalls muss sie nach der Scheidung ihren Mädchennamen, den Familiennamen ihres Vaters, den sie personenstandsrechtlich nie verloren hat, wiederverwenden, verliert also nur die Berechtigung, vom Familiennamen ihres früheren Ehemannes Gebrauch zu machen.
Elterliche Sorge
Im Bereich der elterlichen Sorge unterscheidet das iranische Zivilgesetzbuch zwischen Erziehung „Hezanat“ und gesetzlicher Vertretung „Velayat“. Gem. Art. 1168 ZGB ist die Erziehung der Kinder sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern. Nach Art. 1169 ZGB steht die Erziehung des Kindes, wenn die Eltern getrennt leben, bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres der Mutter und danach dem Vater zu. Hierbei wird auch das Wohl des Kindes mitberücksichtigt, sodass das Gericht befugt ist, die Erziehung des Kindes auch dem anderen Elternteil zu überlassen. Mit Erreichung der Geschlechtsreife, die bei männlichen Personen mit der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres und bei weiblichen Personen mit der Vollendung des neunten Lebensjahres gesetzlich angelegt ist, kann das Kind selbst bestimmen, bei welchem Elternteil er bleiben möchte.
Nach Art. 1180 ZGB untersteht das minderjährige Kind der gesetzlichen Vertretung seines Vaters und väterlichen Großvaters. Zwischen dem Vater und dem Großvater gibt es keinen Vorrang, sodass jeder von Ihnen Entscheidungen, die im Interesse des Kindes stehen, ohne Erlaubnis des anderen treffen darf. Die Mutter hat kein gesetzliches Vertretungsrecht, mit der Folge, dass sie weder während der Ehe noch nach der Scheidung gesetzlich befugt ist, das Kind zu vertreten.
Wartezeit
Nach Art. 1150 ZGB ist die Edewartezeit Ausdruck derjenigen Frist, bis zur deren Ablauf, eine Frau, deren Ehe aufgelöst wurde, keinen anderen Mann heiraten darf.
Gem. Art. 1151 ZGB betragen das Ede einer Scheidung und das Ede einer Eheauflösung drei Monatsblutungen, es sei denn, die Frau bekommt trotz geeigneten Alters keine Monatsblutungen, wodurch deren Ede in diesem Fall drei Monate beträgt.
Das Ede einer Scheidung und einer Eheauflösung dauert bei einer schwangeren Frau bis zur Niederkunft, Art. 1153 ZGB.
Nach Art. 1155 ZGB hat eine Frau, bei welcher zwischen ihr und ihrem Ehemann kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, und ebenso eine Frau im Klimakterium weder ein Scheidungsede noch ein Auflösungsede, jedoch muss das Todesede, das gem. Art. 1154 ZGB vier Monate und zehn Tage beträgt, im Falle des Todes des Ehemannes eingehalten werden.
Es wird vertreten, dass eine neue Eheschließung des Noch-Ehemannes mit einer anderen Frau während der Edewartezeit der gerichtlichen Erlaubnis bedarf, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Widerruflichkeit
Gem. Art. 1143 ZGB ist die Scheidung zweigeteilt: unwiderruflich und widerruflich. Bei der unwiderruflichen Scheidung gibt es für den Ehemann kein Recht zur Rückkehr, Art. 1144 ZGB. Gem. Art. 1145 ZGB ist in folgenden Fällen die Scheidung unwiderruflich:
Eine Scheidung, die vor dem Geschlechtsverkehr stattfindet,
eine Scheidung im Klimakterium,
eine entlassende „khol“ oder vorgezogene „mobarat“ Scheidung, solange sich die Ehefrau nicht einer Rückübertragung des materiellen Zugeständnisses hingewendet hat,
die dritte Scheidung, die nach drei aufeinander folgenden Eheschließungen mit der gleichen Person stattfindet, unabhängig davon, ob die Ehe aufgrund eines Widerrufs oder aufgrund einer neuen Eheschließung zustande gekommen war.
Kein Widerrufsrecht hat der Mann ferner in all den Fällen, in denen die Frau den Antrag auf Scheidung stellt und die Scheidung daraufhin erfolgt. Ansonsten wäre das Scheidungsrecht der Frau Sinnlos, da der Mann eine Scheidung, zu der ihn das Gericht verpflichtet hat, einseitig und formlos widerrufen und damit nutzlos machen könnte.
In allen anderen Fällen besteht für den Mann innerhalb der Wartezeit „Ede“ ein Recht zur Rückkehr, Art. 1148 ZGB, sodass er die Wirkungen der Scheidung innerhalb dieser Zeit widerrufen kann. Durch die Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten einer unwiderruflichen Scheidung in Art. 1145 ZGB zeigt das Gesetz, dass die Widerruflichkeit als Normalfall angesehen wird. Gem. Art. 1149 ZGB findet Rückkehr bei einer Scheidung aufgrund eines Wortes oder irgendeiner Handlung, die auf eine Rückkehr deuten, unter der Voraussetzung statt, eine Absicht zur Rückkehr zu haben. Auch wenn bei einer widerruflichen Scheidung das eheliche Band als nicht vollkommen aufgehoben gilt, wird die Rückkehr oft als neue Eheschließung angesehen.
Der Widerruf der Scheidung und damit die Fortsetzung der Ehe muss gem. Art. 1 Eheschließungsgesetz bei einem Eheschließungsnotariat „daftar´e rasmi´e ezdevaj“ eingetragen werden.
Vermögensrechtliche Folgen
a) Brautgabe
Bei der Brautgabe handelt es sich um einen Vermögenswert, der der Frau zur alleinigen Nutzung zusteht und ihr eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit während der Ehe und finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Ehe verschaffen soll. Nach Art. 1082 ZGB wird die Ehefrau nach der Eheschließung Eigentümerin der Brautgabe „Mahr“ und kann darüber jede Verfügung treffen. Diese kann aber auch, insbesondere bis zu einer Scheidung, gestundet werden, Art. 1083 ZGB.
Sollte zwischen den Ehegatten in einer dauernden keine Morgengabe vereinbart worden sein, bestimmt Art. 1087 ZGB, dass die Ehe gültig ist, wobei die Ehegatten das Mahr nach der Eheschließung einverständlich festlegen können; falls vor der Einigung über ein bestimmtes Mahr zwischen ihnen Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, wird die Ehefrau das Recht auf ein übliches Mahr haben.
Die iranische Gesellschaft sieht die Brautgabe als eine Art Absicherung der Ehegemeinschaft und finanzieller Schutz der Ehefrau für die Zeit nach einer Scheidung an. Die Brautgabe wird in der Regel nicht nach der Eheschließung ausgehändigt bzw. von der Ehefrau herausverlangt, auch wenn hierzu keine Stundung nach Art. 1083 ZGB vereinbart wurde. Vielmehr kommt diesem Rechtsinstitut im Scheidungsverfahren besondere Bedeutung zu, indem der Ehefrau der Anspruch auf Brautgabe zugesprochen wird und ggf. in das Vermögen des Ehemannes vollstreckt werden kann.
b) Arbeitslohn
Gem. Art. 1 Anmerkung 6 des Gesetzes zur Reformierung der Scheidungsnormen wird das Gericht nach einer Scheidung bei Vorliegen eines Antrages der Ehefrau auf Forderung eines Arbeitslohns für diejenigen Tätigkeiten, die nach religiösen Gesetzen nicht zu ihren Pflichten zählten, zuerst Schritte zu einer Überprüfung in Bezug auf die Begleichung der Forderung unternehmen, falls die Möglichkeit einer Berichtigung nicht besteht, etwa wenn bei der Eheschließung oder in einem getrennten Vertrag bezüglich der finanziellen Angelegenheiten eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Andernfalls wird, wenn die Scheidung nicht auf Antrag der Ehefrau erfolgt und zudem der Antrag auf Scheidung nicht aufgrund Nichterfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau oder ihrer Unzucht oder ihres schlechten Benehmens erfolgt, nach folgendem System vorgegangen:
a) falls die Ehefrau diejenigen Arbeiten, die religiösrechtlich nicht zu ihren Pflichten zählten, auf Befehl des Ehemannes und mit der fehlenden Absicht einer freiwilligen Gabe verrichtet hat und dies für das Gericht auch erwiesen ist, wird das Gericht den entsprechenden Lohn der verrichteten Arbeiten berechnen und eine Entscheidung zu ihrer Begleichung erlassen;
b) in einem von lit. a) abweichenden Fall wird das Gericht unter Berücksichtigung der gemeinsamen Lebensjahre und der Art der Tätigkeiten, welche die Ehefrau im Haus des Ehemannes verrichtet hat, und der finanziellen Situation des Ehemannes, einen Betrag als Geschenk für die Ehefrau festlegen.
Was zu den ehelichen Pflichten der Ehefrau gehört, kann zum Teil aus dem ZGB entnommen werden. Beispielsweise führt Art. 1176 ZGB an, dass eine Mutter nicht verpflichtet ist, ihr Kind zu stillen, es sei denn, die Ernährung des Kindes wäre außer mit Muttermilch nicht möglich.
c) Nachehelicher Unterhalt
Gem. Art. 1109 ZGB obliegt der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen Frau während der Wartezeit „Ede“ dem Ehemann, es sei denn, die Scheidung hat wegen Ungehorsams stattgefunden. Im Falle der unwiderruflichen Scheidung oder der Eheaufhebung hat die Ehefrau während der Wartezeit keinen Unterhaltsanspruch, außer bei Schwangerschaft durch ihren Ehemann, sodass sie in diesem Fall bis zur Niederkunft einen Anspruch auf Unterhalt haben wird.
Nach Art. 1110 ZGB hat die Ehefrau im Ede des Todes, das gem. Art. 1154 ZGB vier Monate und zehn Tage beträgt, keinen Unterhaltsanspruch.
Ein darüber hinausgehender nachehelicher Unterhalt kennt das ZGB nicht. Die Ehegatten können jedoch einen solchen Unterhaltsanspruch im Eheschließungsvertrag nach Art. 1119 ZGB individuell vereinbaren.
Beendigung des ehelichen Güterstandes
Der gesetzliche Güterstand ist derjenige der Gütertrennung, soweit die Eheleute nichts anderes im Ehevertrag vereinbart haben. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Eheschließung nicht verändert, mit der Folge, dass im Falle der Ehescheidung eine Auseinandersetzung nicht vorgeschrieben ist.
Scheidungsverfahren
Gem. Art. 1 des Gesetzes zur Reformierung der Scheidungsnormen müssen sich Paare, welche die Absicht einer Scheidung oder Trennung voneinander haben, zur Prüfung ihres Anliegens an das besondere Zivilgericht wenden und Schritte für eine Klage einleiten. Für den Fall, dass der zwischen ihnen herrschende Streit nicht durch das Gericht und zwei Vermittler beider Seiten, die das Gericht einberufen hat, gelöst und beseitigt wird, hat das Gericht eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung „gowahi´e adam´e emkan´e sazesch“ auszustellen und sie an die Scheidungsnotariate zu verweisen.
Gem. Art. 10 des Gesetzes zum Schutze der Familie darf die Durchführung der Scheidungsformel und ihre Eintragung erst nach der gerichtlichen Untersuchung und der Ausstellung der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung stattfinden. Der die Bescheinigung Beantragende muss einen Antrag beim Gericht einreichen, worin die Gründe des Antrages anzugeben sind. Nach Erhalt des Antrages benennt das Gericht zwei Vermittler, die sich jeweils um Angehörige der Parteien handelt. Diese sollen die Parteien beraten und auf die Beilegung der Streitigkeit hinwirken, und geben nach einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Stellungnahme ab, ob die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich und zumutbar ist. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Vermittler und stellt ggf. die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung aus. Das Scheidungsnotariat ergreift nach Erhalt der erwähnten Bescheinigung Maßnahmen zur Durchführung der Scheidungsformel und ihrer Eintragung.
Nach Art. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung wird die von Justizorganen ausgestellte Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung ihre Gültigkeit verlieren, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Datum ihrer Verkündung einem Notariat zur Registrierung der Scheidung überlassen wird. Für den Fall, dass die erwähnte Bescheinigung innerhalb der geregelten Frist zur Durchführung und Eintragung der Scheidung einem Notariat überlassen wird, ist der Notar verpflichtet, beide Parteien zu benachrichtigen, damit sie sich zur Durchführung der Scheidungsformel und ihrer Eintragung einfinden. Bei fehlender Anwesenheit einer der beiden Parteien innerhalb der festgelegten Frist erfolgt spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat zum zweiten Mal eine Einladung, wobei wie folgt vorgegangen wird:
a) Für den Fall der Weigerung der Ehefrau zum Erscheinen vollzieht der Ehemann die Scheidungsformel und diese wird nach Eintragung durch das Notariat der Ehefrau bekannt gegeben;
b) für den Fall der Weigerung des Ehemannes zum Erscheinen und zur Ausführung der Scheidung stellt das Notariat die Umstände fest und benachrichtigt das die Bescheinigung ausstellende Gericht. Das Gericht lädt auf Antrag der Ehefrau den Ehemann vor und im Falle der Verweigerung zum Erscheinen vollzieht das Gericht unter Beachtung der religiösrechtlichen Belange die Scheidungsformel und setzt das Notariat zur Eintragung der Scheidung von dem Eintragungsbeschluss und ihrer Verkündung in Kenntnis;
c) für den Fall, dass der Ehemann beim Notariat erscheint, aber die Vollziehung der Scheidungsformel ablehnt, wird entsprechend lit. b) verfahren.
Nach Art. 1134 ZGB muss die Scheidung durch die Scheidungsformel und bei Anwesenheit mindestens zweier gerechter Männer, welche die Scheidung hören, durchgeführt werden. Die Eintragung der Scheidung ist, ebenso wie die Beteiligung des Gerichts, keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Sobald der Ehemann die nötige Scheidungsformel unter Anwesenheit zweier gerechter, also gesetzestreuer Männer nach Art. 1134 ZGB ausspricht, sind die Parteien geschieden. Jedoch ist eine Scheidung, die ohne Eintragung oder Erhalt der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung vollzogen wird, gem. Art. 1 des Gesetzes betreffend die Eheschließung und gem. Art. 10 Abs. IV des Gesetzes zum Schutze der Familie unter Strafe gestellt.
In Art. 3 Anmerkung 2 des Gesetzes über die zivilen Sondergerichte vom Jahre 1979 schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Anrufung des Gerichts nicht notwendig ist. Einige stimmen gehen davon aus, dass die Befreiung von der Herbeiführung der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung deshalb nicht erforderlich sei, weil die Eheleute sonst unnötig die Zeit des Gerichts in Anspruch nähmen und von ihrem Entschluss nicht abzubringen seien. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten, da der Gesetzgeber zumindest seit dem Erlass des Gesetzes zur Reformierung der Scheidungsnormen vom Jahre 1992 für alle Scheidungsarten, also auch die einvernehmliche, die ausschließliche Zuständigkeit der besonderen Zivilgerichte vorschreibt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, soweit die Eheleute sich über alle regelungsbedürftigen Punkte, die eine Scheidung mit sich bringt, also unter anderem das Sorgerecht, das Besuchsrecht, die vermögensrechtlichen Folgen, den Hausrat selbst geeinigt haben, erfolgt ein vereinfachtes Verfahren. Das Gericht prüft hier lediglich, ob die Scheidungsvereinbarungen gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen und soweit der Richter die getroffenen Regelungen für tragbar hält, wird die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung ausgestellt, damit die Scheidung bei den zuständigen Stellen vollzogen und eingetragen werden kann.
Mit der formellen Eintragung der Scheidung beginnt die nach Art. 1150 ff ZGB vorgeschriebene Wartezeit „Ede“, innerhalb derer die Scheidung gem. Art. 1148 ZGB einseitig durch den Ehemann widerrufen werden kann. Erst nach Ablauf dieser Zeit erlangt die Scheidung Rechtskraft und die Frau kann dann ggf. eine neue Ehe eingehen.
Das Ehescheidungsrecht nach deutschem Recht
Voraussetzungen der Scheidung
Einziger Scheidungsgrund ist gem. § 1565 I 1 BGB das Gescheitertsein der Ehe.
Die Ehe ist nach der Legaldefinition des § 1565 I 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Unter „Lebensgemeinschaft der Ehegatten“ ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit des ehelichen Verhältnisses zu verstehen, für deren Beurteilung es in erster Linie auf die geistig-seelische Verbundenheit der Gatten ankommt. Scheitern der Ehe meint also die voraussichtlich unheilbare Zerstörung des inneren Verhältnisses der Ehegatten untereinander.
Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, ist als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Hierfür ist vor allem die Dauer des Getrenntlebens wesentliches Indiz.
Scheidung nach dreijähriger Trennung
Leben die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 II BGB.
Scheidung nach einjähriger Trennung bei Einverständnis
Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, § 1566 I BGB. Daneben müssen die Anforderungen des § 630 ZPO erfüllt werden.
Scheidung nach einjähriger Trennung bei Widerspruch
Wenn die Vermutung für das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB nicht eingreift, muss das Scheitern der Ehe beweisen werden. Der Scheidungstatbestand des § 1565 I 2 BGB misst demzufolge dem Familiengericht die Aufgabe zu, den Störungstatbestand des ehelichen Verhältnisses eingehend zu erforschen und aus diesem Befund die tatsächlichen Wiederversöhnungschancen abzuschätzen. Dem Familiengericht obliegt es, den inneren Zustand der Ehe zu analysieren und daraus eine Prognose über die Versöhnungschancen zu gewinnen. Gescheitert ist die Ehe schon dann, wenn nach Überzeugung des Gerichts auch nur ein Ehegatte sich endgültig von dem anderen abgewendet hat. Dazu genügt aber nicht die bloße Erklärung des scheidungswilligen Partners, er sehe die Ehe als endgültig gescheitert an, vielmehr hat das Familiengericht die gesamten Umstände zu würdigen.
Scheidung ohne Trennung bzw. vor einjähriger Trennung
Da auch hier eine Vermutung für das Scheitern der Ehe nicht besteht, muss das Scheitern konkret festgestellt werden.
Im Übrigen kann die Ehe wegen mangelnden Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 II BGB. Es muss das bloße Fortbestehen des juristischen Ehebandes – also das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ – unzumutbar sein.
Typische Anwendungsfälle nach § 1565 II BGB, vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls sind: schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen; häufige Misshandlungen des Ehepartners, eine einmalige Ohrfeige genügt nicht; Trunksucht sowie häufige Alkoholexzesse; ehebrecherisches Verhältnis in der vormaligen ehelichen Wohnung; Unkenntnis von zahlreichen Vorstrafen des Antragsgegners und vom wahren Grund für die noch andauernde Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe; Eingehen einer neuen festen Lebensgemeinschaft, jedenfalls wenn besondere Umstände hinzukommen.
Getrenntleben
Getrenntleben ist gegeben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, § 1567 I 1 BGB. Die räumliche Trennung (z.B. bei längerer berufsbedingter Abwesenheit, Strafhaft usw.) bedeutet noch kein Getrenntleben. Entscheidend ist das subjektive Element – der Trennungswille -. Ein Getrenntleben kann ohne räumliche Trennung gegeben sein, wenn innerhalb der ehelichen Wohnung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und einer der Ehegatten sie ablehnt, § 1567 I 2 BGB. Ehegatten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, schlafen und essen. Verbleibende Gemeinsamkeiten, z.B. das dem trennungswilligen Teil aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche, ändern daran nichts, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung unwesentlich erscheinen.
Nach § 1567 II BGB unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, den Fristablauf für das Getrenntleben nicht. Maßgebend für diese Überlegung ist, dass die Eheleute andernfalls Versöhnungsversuche meiden würden, wenn eine bereits abgelaufene Trennungszeit schon durch ein möglicherweise nur kurzes Zusammenleben scheidungsrechtlich bedeutungslos würde. Die Zeit des Zusammenlebens, die den Voraussetzungen des § 1567 II BGB entspricht, wird als Getrenntlebenszeit angerechnet.
Härteklausel
Nach der Härteklausel des § 1568 I BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Allein das Vorhandensein minderjähriger Kinder soll nicht die Anwendung der Kinderschutzklausel rechtfertigen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, die die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der Kinder ausnahmsweise notwendig machen. Eine solche Ausnahmesituation ist in der Praxis eher selten, kann aber etwa zum Tragen kommen, wenn ein auf ein Elternteil besonders fixiertes Kind durch die Scheidung in eine krankhafte Identitätskrise geraten würde oder schweren psychischen Belastungen ausgesetzt wäre.
Die persönliche Härteklausel ist für Ausnahmefälle gedacht, in denen sie das einzige Mittel ist, um einen Ehegatten vor einer unerträglichen Lage, die durch die Scheidung entstehen könnte, zu bewahren. Das bedeutet, dass als Härtegründe keine Umstände berücksichtigt werden können, die bereits durch das Zerbrechen der Ehe selbst entstanden sind. Die Härteklausel kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn Umstände vorliegen, die Folge des Scheidungsausspruchs sind. Ein Beispiel für eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1568 Alt. 2 BGB, das in der Rspr. des BGH Anerkennung gefunden hat, ist die akute Suizidgefahr unter Berücksichtigung der Ehedauer.
Rechtswirkungen der Scheidung
Name
Gem. § 1355 V 1 BGB behält der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zu der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen den Ehenamen voranstellen oder anfügen, § 1355 V 2 BGB.
Nach § 1355 II BGB kann der angeheiratete Name nach der Scheidung auf den neuen Ehepartner weitergegeben werden, soweit dieser Name vom geschiedenen Ehegatten zur Zeit der Wiederheirat geführt wird.
Elterliche Sorge
Nach der Regelung des § 1671 BGB gilt der Grundsatz der Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge. Danach bleibt die gemeinsame Sorge fortbestehen, sofern kein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird, § 1671 I BGB.
Das Familiengericht ist an einen gemeinsamen Antrag der Eltern zur Übertragung des Sorgerechts auf einen Teil gebunden, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, § 1671 II Nr. 1 BGB. Bei einem einseitigen Antrag ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist dem Antrag stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 II Nr. 2 BGB.
Das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrenntlebender Eltern ist in § 1687 BGB geregelt. Für Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, das Entscheidungsrecht. Für Angelegenheiten, „deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist“, bedarf es des gegenseitigen Einvernehmens. Allerdings haben beide sorgeberechtigten Eltern die Befugnis, bei Gefahr im Verzug für das Kind allein zu handeln, § 1687 I 5 i.V.m. § 1629 I 4 BGB.
Nachehelicher Unterhalt
Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach jeder der Ehegatten mit seinen Einkünften und seinem Vermögen sowie durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat. Gem. § 1574 BGB obliegt es jedem, eine angemessene Tätigkeit aufzunehmen und gem. § 1575 BGB unter Umständen eine infolge der Ehe unterbrochene Ausbildung fortzusetzen oder sich umschulen zu lassen.
Andererseits ist der Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung zu beachten, wonach ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aus der fortwirkenden nachehelichen Verantwortung nur dann besteht, wenn und soweit dieser außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Es genügt nicht allein die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, vielmehr muss einer der Tatbestände der §§ 1570-1573, 1575 oder 1576 BGB vorliegen.
Auch wenn die aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind, kann der Anspruch kraft Gesetzes bei Einkünften und Vermögen des Unterhaltsberechtigten gem. § 1577 BGB, bei grober Unbilligkeit gem. § 1579 BGB und bei mangelnder Leistungsfähigkeit gem. §§ 1581, 1582 BGB oder durch Verzichtsvereinbarung nach § 1585 c BGB ausgeschlossen sein.
Versorgungsausgleich
Nach der Grundkonzeption des § 1587 BGB sind Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, soweit sie während der Ehezeit erworben sind, sowie bereits entstandene Ansprüche auf eine Altersversorgung auszugleichen.
Der gesondert für jeden Ehegatten zu ermittelnde Wert der Anwartschaften ist auszugleichen. Der Ehegatte mit dem niedrigeren Wert ist ausgleichsberechtigt, und zwar in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, § 1585 a I BGB.
Aus Billigkeitsgründen kann, ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder herabzusetzen sein, §§ 1587 c, 1587 h BGB, §§ 4-10 VAHRG. Ferner kann der Ausgleich durch Ehevertrag nach § 1408 II 1 BGB oder durch Vereinbarung anlässlich des Scheidungsverfahren nach § 1587 o BGB ausgeschlossen werden.
Beendigung des ehelichen Gütestandes
Bei Zugewinngemeinschaft wird im Falle der Scheidung der Zugewinn gem. § 1372 BGB nach den §§ 1373-1390 BGB ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 I BGB.
Bei Gütergemeinschaft findet eine Auseinandersetzung des Gesamtguts statt, § 1471 I BGB. Jeder Ehegatte kann nach Berichtigung der Gesamtverbindlichkeiten gem. § 1478 BGB Herausgabe bzw. Wertersatz bezüglich der Gegenstände verlangen, die er ins Gesamtgut eingebracht hat; ein Fehlbetrag wird nach dem Verhältnis des von ihnen Eingebrachten geteilt. Ein verbleibender Überschuss wird gem. § 1476 BGB paritätisch verteilt.
Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt, sodass bei Beendigung des Güterstandes im Falle der Scheidung grundsätzlich kein güterrechtlicher Ausgleich erfolgt.
Hausrat und Ehewohnung
§ 3-7 HausratVO treffen Bestimmungen über die Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung. Dem Richter ist weitreichende Befugnis zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung eingeräumt, § 2 HausratVO. Das Gericht kann die Wohnung entweder einem Ehegatten allein zur Nutzung zuweisen oder – soweit möglich und zweckmäßig – die Wohnung unter den Ehegatten aufteilen, § 6 HausratVO.
Gem. § 8 HausratVO verteilt der Richter den Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht, gerecht und zweckmäßig. Nach § 9 HausratVO können Hausratsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. § 10 HausratVO trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Entscheidung des Richters über den Hausrat in Gläubigerrechte nicht eingreifen darf. Für das Innenverhältnis der Ehegatten kann der Richter für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen, bestimmen, welcher Ehegatte zur Bezahlung der Schulden verpflichtet ist.
Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren gehört zu den Ehesachen, für die die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist, § 606 ZPO. Die Berufung geht an das OLG – Familiensenat -, § 119 Nr. 1 a GVG. Gegen das Berufungsurteil findet die Revision an den BGH statt, wenn sie das OLG zugelassen hat, § 543 I ZPO.
Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Parteien heißen Antragsteller und Antragsgegner, § 622 III ZPO. Grundsätzlich besteht gem. § 78 II ZPO Anwaltszwang, obwohl das Familiengericht eine Abteilung des Amtsgerichts ist, § 23 b GVG.
Der Amtsermittlungsgrundsatz besteht nur in beschränktem Umfang, § 616 ZPO. Das Gericht darf von sich aus Tatsachen in den Prozessstoff einführen, die der Aufrechterhaltung der Ehe dienen.
Ferner ist die Dispositionsmaxime eingeschränkt. Anerkenntnis und Geständnis haben nicht die sonstigen prozessualen Wirkungen, § 617 ZPO. Verfahrensaussetzung möglich, wenn nach der Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, nicht jedoch bei bereits einjähriger Trennung gegen den Widerspruch beider Ehegatten, § 614 II ZPO. Ein Versäumnisurteil gegen den Antragsgegner ist unzulässig, § 612 IV ZPO.
In Verfahren wegen elterlicher Sorge für ein Kind, den persönlichen Umgang mit dem Kind, den Unterhalt, die Benutzung der Ehewohnung u.a. sind nach § 620 ZPO einstweilige Anordnungen zulässig. Voraussetzung ist, dass die Ehesache anhängig ist oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür eingereicht ist, § 620 a ZPO.
Nach § 623 ZPO besteht zwischen einer erstinstanzlich anhängigen Scheidungssache und anhängigen anderen Familiensachen ein Verfahrensverbund.
Rechtsvergleich
Die untersuchten Rechtsordnungen weisen Gemeinsamkeiten aber auch erhebliche Unterschiede auf. Nach deutschem Recht gilt die obligatorische Zivilehe , d.h. die Ehe muss vor dem staatlichen Standesbeamten geschlossen werden, § 1310 I 1 BGB. Im iranischen Recht ist die Ehe ein zweiseitiger zivilrechtlicher Vertrag, der in amtlichen Eheschließungsnotariaten geschlossen und eingetragen wird, Art. 1062 ZGB und Art. 1 Eheschließungsgesetz.
Eine aufhebbare Ehe kennen beide Rechtsordnungen, §§ 1313 – 1318 BGB und Art. 1121 – 1128 ZGB. Nach deutschem Recht kann die Ehe auf Antrag aufgehoben werden, wenn bestimmte erschöpfend in § 1314 BGB aufgeführte Aufhebungsgründe vorliegen. Das iranische Recht führt als Aufhebungsgrund erhebliche körperliche oder gesundheitliche Mängel eines der Ehegatten auf, wobei es im Hinblick auf die Krankheit zwischen den Geschlechtern unterscheidet, Art. 1122, 1123 ZGB. Beide Gesetze stimmen überein, dass die arglistige Täuschung bei der Eheschließung das Recht zur Aufhebung der Ehe begründet, § 1314 II Nr. 3 BGB und Art. 1128 ZGB.
Im iranischen Familienrecht fällt auf, dass dort zwischen zwei Arten der Eheschließung unterschieden wird, nämlich die Dauerehe, die auf Lebenszeit geschlossen wird und die Ehe, die nur für eine bestimmte Dauer eingegangen wird. Von der Zeitehe wird in der Gesellschaft wenig Gebrauch gemacht und hat in heutiger Zeit wenig Bedeutung. Dieses Rechtsinstitut stammt aus dem schiitisch islamischen Recht und wird begründet durch einen Vers aus dem Koran, wobei über dessen Auslegung keine Einigkeit besteht. Eine Mehrheit unter den Islamgelehrten insbesondere im Sunnitentum lehnt eine entsprechende Auslegung dieses Verses ab. Das iranische Zivilgesetzbuch erkennt jedoch ihre Existenz an und schreibt deren Formalitäten vor, Art. 1075-1077 ZGB. In westlichen Staaten und auch in einigen islamischen Staaten, die dem Sunnitentum folgen, unter anderem in Marokko, Tunesien, Irak, Syrien und Ägypten wird die Ehe allein auf Lebenszeit geschlossen.
Im Bereich des materiellen Ehescheidungsrechts gehen die dargestellten Rechtsordnungen ganz unterschiedliche Wege. Das BGB setzt für das Scheiden der Ehe voraus, dass die Ehe gescheitert sein muss und keine Härteklausel nach § 1568 BGB eingreift. Für die gesetzliche Vermutung des Gescheitertseins der Ehe spielt der zeitliche Faktor eine besondere Rolle. Gem. § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben; wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, reicht bereits ein einjähriges Getrenntleben für die Vermutung aus. Mit dieser Regelung erspart staatliches Recht den oft schwierigen Nachweis, dass die Ehe i.S.v. § 1565 I BGB tatsächlich gescheitert ist, und bewahrt die Ehegatten vor einer Offenbarung ihrer Privat- und Intimsphäre.
Demgegenüber unterscheidet das iranische Recht zunächst, ob die Scheidung vom Ehemann oder von der Ehefrau begehrt wird und schreibt dann die jeweiligen Anforderungen vor. Art. 1133 ZGB besagt, dass der Ehemann sich an das Gericht wenden und die Scheidung von seiner Ehefrau beantragen kann. Die Scheidung soll nicht während der Phase einer Monatsblutung oder in der Zeit zwischen zwei Monatsblutungen, in der Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, ausgesprochen werden. Ferner soll der scheidungswillige Ehegatte geschlechtsreif, vernünftig, absichtsvoll und freihandelnd sein. Weitere materielle Voraussetzungen sind nicht vorgeschrieben, sodass ein Ehegatte sich unter Beachtung der Formalitäten an das Gericht wenden und die Scheidung begehren kann.
Falls die Ehefrau die Scheidung begehrt, sieht die Rechtslage strenge Anforderungen vor. Die Ehefrau soll auf eigenen Antrag nur dann geschieden werden, wenn bestimmte vorgegebene Voraussetzungen vorliegen. Nach Anmerkung zu Art. 1133 ZGB kann die Ehefrau nur dann die Scheidung verlangen, wenn sie im Ehevertrag ein solches Recht vorbehalten hat, wenn der Ehemann ihre Unterhaltszahlung nachhaltig verweigert oder wenn die Fortführung der Ehe eine besondere Härte für sie darstellt. Im Übrigen hat sie kein Scheidungsrecht, sodass sie sich nicht nach Belieben von ihrem Ehemann trennen kann.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer „einvernehmlichen Scheidung“ zwischen den Ehegatten. In diesen Fällen, die vom iranischen Gesetz als „khol“ bzw. „mobarat“ bezeichnet wird, verzichtet die Ehefrau auf ihre Brautgabe oder einen Teil davon, um den Ehemann zur Scheidungseinwilligung zu bewegen. Anders sieht es im deutschen Recht die einvernehmliche Scheidung aus, indem allein die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe auf ein Jahr Getrenntleben verkürzt wird und finanzielle Zugeständnisse keine Rolle spielen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass gegen übereinstimmende Ablehnung der Ehefortführung durch die Eheleute nichts auszurichten ist.
Beide Rechtsordnungen schreiben vor, dass die Scheidung nicht zu beliebiger Zeit erfolgen kann und gewisse Wartezeiten einzuhalten sind, bevor sie ausgesprochen werden darf oder Rechtskraft erlangt. Nach § 1565 II BGB soll die Ehe in der Regel erst nach einjährigem Getrenntleben geschieden werden. Diese Einschränkung soll nach hM drei verschiedenen Zielen dienen. Zum einen soll sie den Antragsgegner vor dem Rechtsmissbrauch des anderen schützen; zum zweiten will die Vorschrift vorschnellen und unüberlegten Entscheidungen vorbeugen; schließlich soll durch den Fristablauf dem Scheidungsrichter die Zerrüttungsprognose nach § 1565 I 2 BGB erleichtert werden. Das iranische Recht kennt eine Edewartezeit, während dessen die Ehefrau, deren Ehe aufgelöst wurde, keinen anderen Mann heiraten darf. Diese Wartezeit beginnt erst mit Eintragung der Scheidung beim Scheidungsnotariat und dauert in der Regel zwischen drei und vier Monaten. Bis auf wenige Ausnahmen kann der Ehemann während dieser Zeit zurückkehren und die Scheidung einseitig widerrufen. Diese Wartezeit vor Rechtskraft der Scheidung soll der iranische Gesetzgeber den Eheleuten deshalb eingeräumt haben, damit sie sich endgültig über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder dessen Auflösung entscheiden, wie im deutschen Recht soll sie also vorschnellen Entscheidungen vorbeugen.
Auch bei Scheidungsfolgen zeigen die Rechtsordnungen nur wenige Gemeinsamkeiten. Nach § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen und der geschiedene Ehegatte kann den Ehenamen behalten und diesen ggf. einem neuen Ehepartner weitergeben können. Nach iranischem Recht behalten die Ehegatten nach der Eheschließung ihre Geburtsnamen, wobei die Ehefrau befugt ist, vom Familiennamen des Ehemannes Gebrauch zu machen. Eine personenstandsrechtliche Änderung des Familiennamens findet nicht statt.
Im Hinblick auf die elterliche Sorge bei getrenntlebenden Eltern gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils kommt in Betracht, wenn die Eltern sich darüber einig sind oder, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht. Das iranische Recht unterscheidet zwischen Erziehung und gesetzlicher Vertretung des Kindes. Die Erziehung eines Kindes, dessen Eltern getrennt leben, steht grundsätzlich bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres der Mutter und danach dem Vater zu. Hierbei kann das Kind nach Erreichung der Geschlechtsreife selbst entscheiden, bei welchem Elternteil er leben möchte. Anders sieht es bei gesetzlicher Vertretung des Kindes aus, die allein dem Vater und dem Großvater und ggf. dem Urgroßvater väterlicherseits obliegt. Das Zivilgesetzbuch folgt hier dem islamischen Recht, wonach der Mutter des Kindes kein Vertretungsrecht zusteht und dem Vater bzw. dem Großvater väterlicherseits Vorrang gebietet. Nach Art. 15 des Gesetzes zum Schutze der Familie vom Jahre 1975 sollte die Mutter unter gewissen Voraussetzungen die gesetzliche Vertretung des Kindes erhalten. Nach der islamischen Revolution im Jahre 1979 hat der Gesetzgeber alle Vorschriften, die unvereinbar zum islamischen Recht standen, also unter anderem auch die erwähnte Vorschrift für nicht anwendbar erklärt.
Die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung gekennzeichnet sich im deutschen Recht durch gesetzliche Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleich, Zuweisung der Ehewohnung bzw. des Hausrates und güterrechtliche Auseinandersetzung. Das iranische Recht kennt eine Unterhaltspflicht, die während der Edewartezeit, also in der Zeit, wo die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, vom Ehemann an die Ehefrau zu leisten ist. Der Hintergrund dafür ist, dass im Falle der widerruflichen Scheidung das Eheverhältnis bis zur Rechtskraft nicht vollständig aufgelöst ist und daher die Noch-Ehefrau ihren ehelichen Unterhaltsanspruch beibehält. Weitergehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung kennt das iranische Zivilgesetzbuch nicht.
Nach iranischem Recht findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung in der Regel nicht statt, da der gesetzliche Güterstand derjenige der Gütertrennung ist. Ferner sind keine gesetzlichen Regelungen für die Ehewohnung und Hausrat statuiert, mit der Folge, dass im Falle der Trennung, jeder der Ehegatten Anspruch auf Überlassung der ihm gehörenden Sachen hat.
Eine Besonderheit im iranischen Recht ist das Rechtsinstitut der Brautgabe, das dem deutschen Recht fremd ist. Die Brautgabe umfasst verwertbare Sachen, meist Goldstücke oder Bargeld, die bei der Eheschließung zwischen den Ehegatten vereinbart werden und vom Ehemann an die Ehefrau zu leisten sind. Obwohl diese Schuld sofort nach der Eheschließung fällig ist, wird sie in der Regel erst im Scheidungsfall geltend gemacht. Sie soll die Ehefrau vor einer mutwilligen Verstoßung schützen und finanzielle Absicherung für die Zeit nach einer Scheidung gewähren.
Ferner besteht für die Ehefrau nach iranischem Recht ein Anspruch auf Arbeitslohn. Dieser wird damit begründet, dass die Ehefrau nicht für alle Verrichtungen, die der Haushalt und die Kindererziehung mit sich bringen, aufkommen muss. Für Arbeiten, die die Ehefrau außerhalb ihrer gesetzlichen und religiösrechtlichen Pflichten verrichtet, bekommt sie im Falle der Scheidung einen Arbeitslohn zugesprochen, der unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Ehemannes vom Gericht auf Antrag festgesetzt wird.
Es fällt auf, dass der iranische Gesetzgeber die Bedürfnisse, die im deutschen Recht durch nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich gesetzlich geregelt sind, durch die Vorschrift über Arbeitslohn vom Jahre 1992 auszugleichen versucht. Auch könnte man die mangelnde gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft durch das Rechtsinstitut der Brautgabe als ausgeglichen ansehen. Jedoch fällt die Brautgabe stets zu Lasten des Ehemannes, sodass diese auch dann zu erbringen ist, wenn der Zugewinn der Ehefrau übersteigt oder wenn der Ehemann keinen Zugewinn erzielt hat.
Für das Scheidungsverfahren setzen beide Rechtsordnungen die gerichtliche Beteiligung voraus. Die Ehe wird nach deutschem Recht durch gerichtliches Urteil geschieden und sie gilt mit der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Nach iranischem Recht müssen sich Ehegatten zunächst mit einem entsprechenden Antrag an das Gericht wenden. Das Gericht beruft dann zwei Vermittler aus den Angehörigen der Ehegatten ein, die zur Beilegung des Streits beitragen sollen und eine Stellungnahme innerhalb einer Frist einzureichen haben. Sodann stellt das Gericht eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung aus, die zur Vollziehung und Eintragung der Scheidung bei einem Scheidungsnotariat vorzulegen ist. Nach Ablauf der Edewartezeit, die mit der Eintragung der Scheidung beim Scheidungsnotariat zu laufen beginnt, sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.
Im gesamten iranischen Familienrecht ist zu beachten, dass die Vorschriften anlehnend an das islamische Recht als Mannesrecht geregelt sind. Demgegenüber versucht das deutsche Familienrecht unter Berücksichtigung der Grundrechte der Ehegatten und vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau eine tragfähige Lösung zu praktizieren. Zum Teil wird das iranische Ehescheidungsrecht als „Verstoßung“ der Ehefrau durch den Ehemann beschrieben, wobei das Wort Verstoßung im iranischen Zivilgesetzbuch nicht erwähnt wird. Das ZGB benutzt lediglich das Wort „talaq“, welches aus der arabischen Sprache ins persische übernommen wurde, und in beiden Sprachen die Ehescheidung bezeichnet. Für die Darstellung der Ehescheidung im iranischen Recht als Verstoßung der Ehefrau könnte das einseitige Scheidungsrecht des Ehemannes sprechen, die dann entsprechend ausgelegt werden kann.
Die familienrechtlichen Vorschriften im Iran gehen zum Teil so weit, dass sie selbst in der dortigen Gesellschaft auf Unverständnis stoßen. Als Beispiel hierfür ist das Vertretungsrecht für eheliche minderjährige Kinder, die im Falle des vorzeitigen Ablebens des Ehemannes kraft Gesetzes allein dem Großvater väterlicherseits obliegt. Die Mutter, die ihren Kindern nähersteht und entsprechend besser auf ihre Bedürfnisse eingehen kann, würde in einem solchen Fall zwar die Erziehung zugesprochen, nicht jedoch das Vertretungsrecht.
Es stellt sich mithin die Frage, warum der iranische Gesetzgeber weiterhin an den Regelungen des ZGB, die zu Gunsten des Mannes kodifiziert sind, festhält, und warum in einem Land, in dem über die Hälfte der Hochschulabsolventen weiblich sind und viele von Ihnen im Berufsleben stehen, weiterhin das Mannesprivileg gilt. Antworten auf diese Fragen können zum Teil aus der nachrevolutionären iranischen Verfassung beantwortet werden. In der iranischen Verfassung existiert ein Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau nicht. Der Grundsatz 20 der Verfassung schreibt zwar vor, dass jedes Mitglied des Volkes, ungeachtet ob Frau oder Mann, gleichermaßen den Schutz des Gesetzes genießt. Weiter heißt es in Grundsatz 21 der Verfassung, dass der Staat verpflichtet ist, die Rechte der Frauen auf allen Ebenen unter Berücksichtigung der islamischen Prinzipien zu gewährleisten. Insbesondere sollen geeignete Grundlagen zur Entwicklung der Persönlichkeit der Frau und zur Wiederherstellung ihrer materiellen und geistigen Rechte geschaffen werden. Denn der Verfassungsgeber ging davon aus, dass Frauen in dem vorrevolutionären System große Unterdrückung erfahren haben, und daher mehr Rechte zurückerlangen sollen. Trotz dieser Vorsätze hat der iranische Gesetzgeber eine Reihe von vorrevolutionären Vorschriften, die die Rechte der Ehefrauen stärkten, außer Kraft gesetzt, weil diese im Widerspruch zum islamischen Recht standen. Als Beispiel hierfür ist das Gesetz zum Schutze der Familie vom Jahre 1975, das der Ehefrau mehr Scheidungsmöglichkeiten gebot. Obwohl dieses Gesetz nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, schreibt Art. 3 Anmerkung 2 des Gesetzes über die zivilen Sondergerichte vom Jahre 1979 vor, dass nur die im ZGB und in religiösen Gesetzen erwähnten Scheidungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass die weitergehenden Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Familie nicht mehr geltend gemacht werden können.
Grund für diese Kontroverse, die Vorgaben in der Verfassung für mehr Rechte der Frau und das Gegenteil im Familienrecht, ist auch in der Verfassung selbst zu finden. Die Präambel der iranischen Verfassung schreibt die Gestaltung der kulturellen, sozialen und politischen Institutionen der iranischen Gesellschaft nach islamischen Grundsätzen und Regeln vor. In Grundsatz 4 der Verfassung heißt es, dass alle Gesetze und Vorschriften in Einklang mit den islamischen Maßstäben stehen müssen. Dieser Grundsatz soll den Inhalt und den Umfang aller Grundsätze der Verfassung und anderer Gesetze und Vorschriften umfassen. Das iranische Parlament hat demnach keine andere Möglichkeit, als Gesetze zu erlassen, die mit der 1400 Jahre alten islamischen Tradition vereinbar sein müssen. Dies betrifft insbesondere das Gebiet des Familienrechts, das unter den damaligen Umständen und Vorstellungen anders und vor allem als Mannesrecht geregelt war. Eine diesbezügliche Änderung des Grundgesetzes wäre zumindest auf der Grundlage der gegenwärtig geltenden Verfassung auch nicht zulässig, da der Verfassungsgeber in Grundsatz 177 die vorgegebenen islamischen Grundsätze für unantastbar und unabänderlich erklärt. Während die deutsche Verfassung die Trennung von Staat und Religion vorschreibt, geht die iranische Verfassung also den gegenteiligen Weg.
Auch im deutschen Recht war bis zum Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts das Verhältnis zwischen den Eheleuten zum Teil einseitig geregelt. Sogar das EGBGB schrieb zu seiner Anfangszeit vor, dass der Wohnsitz einer Ehefrau dem des Ehemannes folgt; eine Regelung, die dem gegenwärtigen Art. 1005 ZGB ähnelt. Der Gesetzgeber hat aber reagiert und Vorschriften erlassen bzw. geändert, um die Rechte der Frau zu stärken und sie als gleichberechtigtes Subjekt hervorzuheben. Das gegenwärtige deutsche Familienrecht ist so weit entwickelt, dass es aus dem heutigen Verständnis den Anforderungen der Gleichberechtigung und den Vorgaben der Verfassung aus Art. 1, 2, 3, 4 und 6 GG genüge tut.
Demgegenüber sieht sich das iranische Familienrecht Konfrontationen ausgesetzt, die eine heutige Gesellschaft mit sich bringt. Der Gesetzgeber hat einerseits die Anforderung der Verfassung, wonach alle Gesetze in Einklang mit islamischen Maßstäben stehen müssen, zu beachten, andererseits stößt er aber auf Bedürfnisse, die mit dem damaligen Recht und alten Sitten schwer zu vereinbaren sind. Es ist nicht zu übersehen, dass der iranische Gesetzgeber durch Hervorrufung neuer Institutionen wie etwa der Arbeitslohn anstelle eines Zugewinnausgleichs die Zwickmühle zu bewältigen versucht. Auch die Nominierung des Scheidungsrechts der Frau im Unterabschnitt der Scheidung des ZGB ist ein Anzeichen für einen Richtungswechsel, der jedoch weiter vorangetrieben werden muss, um die Gleichberechtigung von Mann und Frau Rechnung zu tragen. Ob bzw. wie die Reformierung des Familienrechts und damit auch des Ehescheidungsrechts vorankommt, bleibt im Hinblick der Vorgaben der iranischen Verfassung eine schwer zu bewältigende Aufgabe.