Frage:
Mein Mann hat vorgestern erfahren, dass sein Vater (nachstenhend auch „der Erblasser“) vorgestern in Teheran verstorben ist.
Der Erblasser war Iraner und hatte aus erster Ehe zwei Kinder: meinen Mann und dessen Schwester, die beide noch leben. Die Mutter meines Mannes ist bereits vor Jahren verstorben. Mein Mann hat die deutsche und die iranische Staatsbürgerschaft.
Mein Mann ist gestern nach Teheran geflogen. Nach der Ankunft hat sich herausgestellt, dass der Erblasser offenbar ca. ½ Jahr vor seinem Ableben noch mal geheiratet hat. Die Frau des Erblassers besteht darauf, einen Erbschein zu beantragen. Mein Mann kennt aber das Procedere nicht und auch nicht die genauen Erbquoten nach iranischem Recht.
Deshalb bitte ich Sie noch heute um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie ist das Procedere bei der Beantragung des Erbscheins (zuständige Stelle etc.)?
- Wie kann mein Mann überprüfen, ob sein Vater die Frau tatsächlich geheiratet hat?
- Wie ist die Erbfolge nach iranischem Recht,
a. wenn sich die Hochzeit des Erblassers bestätigt?
b. wenn sich die Hochzeit des Erblassers nicht bestätigt?
Antwort:
1. Für das Erbscheinverfahren müssen zunächst drei erwachsene Personen, welche mit dem Erblasser nicht verwandt sein dürfen, ein Notariat in Iran aufsuchen und dort eine eidesstattliche Versicherung über den Tod des Erblassers sowie seine Abkömmlinge, Ehefrau und Eltern abgeben.
Für das Erbscheinverfahren ist die sachliche Zuständigkeit der „Shoraye Hale Ekhtelaf“, ein Zivilgericht besonderer Art, gegeben. Örtlich zuständig ist das „Shoraye Hale Ekthelaf“ am letzten Wohnort des Erblassers. Für das Erbscheinverfahren ist die oben genannte eidesstattliche Versicherung, der Personalausweis (Shenasnameh) des Erblassers sowie Erben, die Nationalkarte (Karte Melli) des Erblassers sowie Erben, die Heiratsurkunde des Erblassers, den Totenschein und sofern vorhanden das Testament vorzulegen. Das Verfahren kann von einem Erben eingeleitet werden und der Prozess bis zur Ausstellung des Erbscheines dauert in der Regel bis zu 3 Monaten.
2. Sofern es sich um eine „Dauerehe“ handelte, wird sie beim Standesamt registriert sein und dort kann Auskunft eingeholt werden. Sofern es sich um eine „Zeitehe“ handelt, kann lediglich das Heiratsnotariat, das die Zeitehe beurkundet hat, den Vorgang bescheinigen. Es sei angemerkt, dass das „Shoraye Hale Ekhelaf“ von sich aus anhand der beizubringenden Unterlagen die Verwandtschaftsverhältnisse prüft und eine Intervention von Ihrer Seite nur beim Verdacht einer Fälschung und ähnliches erforderlich ist.
3. Die Ehefrau ist zu 1/8 zur Erbschaft berufen und der Rest fällt auf die Abkömmlinge, wobei Abkömmlinge männlichen Geschlechts einer zweifachen Quotierung unterliegen. Im konkreten Fall und sofern die Eltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind, kein Testament vorliegt und der Erblasser verheiratet war, ist die Ehefrau zu 1,5/12, die Tochter zu 3,5/12 und Ihr Ehemann zu 7/12 erbberechtigt. Für den Fall, dass der Erblasser nicht verheiratet war, fällt die Erbschaft zu 1/3 auf die Tochter und zu 2/3 auf Ihren Ehemann.
Zusazfrage:
Können Sie mir evtl. noch kurz bestätigen (sofern das richtig ist), dass das Erbe der Ehefrau lediglich auf das mobile/bewegliche Vermögen beschränkt ist?
Antwort:
Die Ehefrau erbt gem. Art. 947 Zivilgesetzbuch Irans zu 1/8 aus dem Gesamtvermögen. Bezüglich des Grundvermögens erbt sie nicht unmittelbar, sondern die übrigen Erben sind ihr verpflichtet, dessen Verkehrswert in bar auszuzahlen.