Zahlungsklagen vor iranischen Gerichten, allgemeine Hinweise
Sie wollen im Iran eine Geldforderung gerichtlich beibringen? Bitte beachten Sie dazu unsere folgenden Hinweise:
Das außergerichtliche Verfahren
Ehe der Klageweg beschritten wird, sollte versucht werden, die Schuldnerin im Iran letztmalig detailliert anzumahnen, die Schuld zu begleichen. Im außergerichtlichen Verfahren berechnen wir unser Honorar nach Arbeitsstunden, welche die Korrespondenz mit der Mandantschaft, die zur Aufsetzung eines detaillierten Mahnschreibens mit Androhung gerichtlicher Maßnahmen unter Fristsetzung, das Mahnschreiben selbst und gegebenenfalls die Übermittlung der ersten Antwort umfasst.
Vorgerichtliche Abwägungen
Sollte das außergerichtliche Vorgehen fruchtlos verlaufen, müssten Sie entscheiden, ob Sie zunächst einmal die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erforschen wollen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Bezüglich der Einholung von Wirtschaftsauskünften ist anzumerken, dass es im Iran, im Gegensatz zu Deutschland, keine geordneten Wirtschaftsauskunfteien gibt, bei welchen man gegen eine geringe Gebühr Auskünfte wirtschaftlicher Natur einholen kann. Stattdessen müsste ein Detektiv beauftragt werden, die finanziellen Verhältnisse zu ermitteln.
Das gerichtliche Verfahren
Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren für eine Zahlungsklage in der ersten Instanz sind 3,5% vom Streitwert. Für ein Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 4,5% des Streitwertes.
Erstattung der Gerichtsgebühren und des Rechtsanwaltshonorars
Bei vollem Obsiegen des Klägers hat der Beklagte die Gerichtsgebühren in voller Höhe zu tragen. Ferner hat der Beklagte das Anwaltshonorar des Klägers zu bezahlen und zwar in gesetzlicher Höhe. Es kann also unter Umständen sein, dass das Gericht dem Beklagten nicht das gesamte Honorar auferlegt.
Zahlt der Schuldner auch nach einem rechtskräftigen Urteil nicht, so wird das Urteil der Vollstreckungsbehörde übergeben. Die Gebühr hierfür beträgt 5% vom Wert des Urteils. Diese Gebühr wird entgegen dem deutschen Recht erst nach erfolgter Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner eingezogen.
Für das Mahnschreiben bzw. die Einreichung der Klage nötige Unterlagen
Für das Mahnschreiben bzw. für die Einreichung der Klage benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen:
1. Für das Mahnschreiben – die Aufzählung der geschuldeten Grundbeträge, die Daten der jeweiligen Fälligkeit sowie die Bestellungen bzw. ein anderes Dokument, aus welchen die genauen Daten der Schuldner ersichtlich sind.
2. Für die Klage – wie oben und der gesamte Schriftverkehr mit dem Schuldner, einschließlich die Bestellungen, die Liefernachweise, Rechnungen, Mahnungen und eventuelle Antworten der Schuldnerin, sowie eine besondere Vollmacht, die wir Ihnen ggf. gesondert zukommen lassen werden.