Rentenbesteuerung, Spekulationssteuer, Erbschaftssteuer, Progressionsvorbehalt

Frage:

Es gibt drei Fälle, die wir gerne besser verstehen würden:

  • Müssen die Rentenzahlungen, die mein Vater erhält und später auch meine Mutter, hier in Deutschland in der Steuer angegeben und versteuert werden?
  • Zum anderen wüssten wir gerne – sollten wir eine Wohnung im Iran verkaufen und die Verkaufssumme über Devisenhändler nach Deutschland bringen – wie in einem solchen Fall die steuerliche Gesetzeslage in Deutschland ist. 
  • Und das dritte umfasst den gleichen Sachverhalt, aber als Erbe (falls wir eine Wohnung auflösen nach dem Tod meiner Eltern)

Amtwort:

1. Nach den uns vorliegenden Informationen war Ihr Vater als wissenschaftlicher Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Iran (nachfolgend DBA) können Ruhegehälter, die von Iran an eine in Deutschland ansässige Person gewährt werden, nur in Iran besteuert werden und sind gem. Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1 DBA von der deutschen Steuer befreit.

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 EStG unterliegen Einkommen, die ein unbeschränkt steuerpflichtiger neben steuerfreien Einkünften nach DBA erzielt, dem Progressionsvorbehalt. Nähere Informationen zum Begriff Progressionsvorbehalt finden Sie unter

https://de.wikipedia.org/wiki/Progressionsvorbehalt

In Ihrem Fall sind die Pensionen Ihres Vaters von der deutschen Steuer befreit. Sollte Ihr Vater weitere Einkommen, welche in Deutschland steuerbar wären, erzielen, sind die iranische Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung unter Ziffer 66 Anlage AUS anzugeben und erhöhen den deutschen Steuersatz.

2. Gewinne aus der Veräußerung einer Wohnung sind entsprechend § 23 Abs. 1 EStG nicht steuerpflichtig, wenn

a) der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt oder

b) ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb wie im Erbfall ist dem Einzelrechtsnachfolger bzw. Erbe die Anschaffungszeit durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen, § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Sollte die oben angegebenen Tatbestände nicht zutreffen und Sie die Wohnung zu einer früheren Zeit veräußern, gilt Art. 6 Abs. 1 DBA, wonach Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Iran besteuert werden können und gem. Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1 DBA von der deutschen Steuer befreit sind. In Iran werden gegenwärtig keine Steuer aus Veräußerungsgewinnen erhoben.

Ferner gilt auch hier der oben erklärte Progressionsvorbehalt nach deutschem Recht, sollte die Immobilie innerhalb der in § 23 Abs. 1 EStG erwähnten Frist veräußert werden.

3. In DBA ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht geregelt. Iran erhebt in der Praxis entgegen der gesetzlichen Grundlage gegenwärtig keine Steuer auf Schenkungen. Auf Erbschaften fallen Steuer. In der Praxis sind Schenkungen unter Lebenden unter Vorbehalt des Nutzungsrechts auf Lebenszeit verbreitet.

Nach deutschem Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz ist eine Erbschaft oder Schenkung unter anderen dann steuerpflichtig, wenn der Erblasser, Erbe, Schenker oder Beschenkte in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Steuerfrei bleibt der Erwerb der Kinder durch Schenkung oder Erbschaft jeweils in Höhe von 400.000 Euro je Elternteil innerhalb von 10 Jahren, §§ 13, 14 ErbStG.