Deutsch-Iranische Abkommen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen​

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Islamische Republik Iran
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –

in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Nutzen beider Staaten zu vertiefen,

in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der jeweiligen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, und

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen den Investitionsfluss zwischen beiden Staaten beleben wird –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Der Begriff „Kapitalanlagen“ bezieht sich auf Vermögenswerte jeder Art, die unmittelbar und/oder mittelbar von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei vorgenommen werden, und schließt Folgendes ein:
  • a)  Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie entsprechende Rechte wie Pacht, Hypotheken, Pfandrechte und Nießbrauch; 

  • b)  Anteilsrechte oder alle Arten von Beteiligungen an Gesellschaften wie Wertpapiere, Obligationen, Kapitalbeteiligungen und Kredite; 

  • c)  Ansprüche auf Geld und/oder Forderungen und Ansprüche auf Leistungen in Verbindung mit einer Kapitalanlage, die einen wirtschaftlichen Wert haben, sowie wiederangelegte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Kapitalanlage; 

  • d)  Rechte des geistigen Eigentums und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Marken, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; 

  • e)  alle Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte; 


eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt, sofern die Änderung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, falls dies von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, vor- geschrieben ist.

  1. Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen der jeweiligen Vertragspartei, die im Rahmen dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Kapitalanlagen vornehmen:
    • a)  natürliche Personen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen wer- den; 

    • b)  nach den Gesetzen einer Vertragspartei gegründete oder eingetragene Rechtspersönlichkeiten, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben. 

  2. Der Begriff „Erträge“ bezeichnet diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage anfallen, einschließlich Gewinne aus Kapitalanlagen, Zinsen, Dividenden, Lizenz- und andere Entgelte. 
Artikel 2 Förderung, Zulassung
und Schutz von Kapitalanlagen 
(1) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und 


sonstigen Vorschriften günstige Bedingungen, um in ihrem Hoheitsgebiet Anreize für Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei zu geben.

(2) Jede Vertragspartei lässt im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei zu. Die Zulassung durch die in Artikel 9 genannte zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

(3) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig und unterwirft die Verwaltung, den Betrieb, die Erhaltung, den Gebrauch, die Umwandlung, die Nutzung, die Veräußerung oder die Abtretung dieser Kapitalanlagen keinen diskriminierenden Maßnahmen.

(4) Die Investoren der Vertragsparteien können internationale Transportmittel für den Transport von Personen und/oder Investitionsgütern im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Abkommens frei wählen.

Artikel 3

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Kapitalanlagen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Kapitalanlagen oder Investoren und Kapitalanlagen dritter Staaten im Hinblick auf die Verwaltung, den Betrieb, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung, die Veräußerung und die Liquidation einer Kapitalanlage, je nach- dem, welche Behandlung für den Investor günstiger ist.

(2)

  1. a) Absatz 1 findet nicht auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen Anwendung, jedoch prüfen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge

auf Einreise und Aufenthalt von Personen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend. Dies gilt auch für Beschäftigte einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort zur Aufnahme einer Tätigkeit aufhalten wollen. Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung werden ebenfalls wohlwollend geprüft.

  • b)  Als „weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 gilt insbesondere die ungleiche Behandlung bei Einschränkungen des Bezugs von Roh- oder Hilfsstoffen, Energie oder Brennstoffen sowie Produktions- oder Betriebsmitteln, die ungleiche Behandlung bei der Behinderung des Absatzes von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Landes sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlichen Auswirkungen. 

  • c)  Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, nicht als „weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1. 
(3) Hat eine Vertragspartei Investoren dritter Staaten aufgrund 


eines bestehenden oder künftigen Abkommens über die Schaffung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation und/oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen besondere Vergünstigungen, Vorrechte oder Rechte eingeräumt oder wird sie diese in Zukunft einräumen, so ist sie nicht verpflichtet, diese Vergünstigungen oder Rechte Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

(4) Artikel 3 verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach ihren Gesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.

Artikel 4

Enteignung und Entschädigung für Schäden und Verluste

(1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schutz und Sicherheit.

(2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichkommen, im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden. Im Verzugsfall schließt die Entschädigung die entstandenen Kosten ein. Sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Streitigkeiten hinsichtlich des Übereinstimmens der Enteignung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder über die Höhe der Entschädigung müssen durch die zuständigen Gerichte des Landes, in dem die Kapitalanlage vorgenommen worden ist, in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.

(3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnot- stand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig

behandelt als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.

Artikel 5 Transfers

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Transfers im Zusammenhang mit in diesem Abkommen angeführten Kapital- anlagen frei und unverzüglich vorgenommen werden. Diese Transfers umfassen

  • a)  das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage; 

  • b)  Erträge; 

  • c)  Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung und/oder Liquidation der Kapitalanlage; 

  • d)  Lizenzgebühren und andere Entgelte im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Technologietransfer; 

  • e)  Beträge, die nach den Artikeln 4 und 6 gezahlt werden; 

  • f)  Rückzahlungen von Darlehen im Zusammenhang mit Kapital- anlagen; 

  • g)  monatliche Löhne und Gehälter und andere Vergütungen für Arbeitnehmer, die über entsprechende Arbeitsgenehmigungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage verfügen; 

  • h)  Zahlungen aufgrund der Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 11. 
(2) Die genannten Transfers sind unverzüglich in einer frei 


konvertierbaren Währung zum marktüblichen Wechselkurs vor- zunehmen. In Ermangelung eines solchen Kurses gilt ein repräsentativer Kurs, der für in letzter Zeit vorgenommene ausländische Direktinvestitionen angewandt wurde.

(3) Als „unverzüglich“ durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Diese Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die gerechte, nicht diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Maßnahmen verhindern, die dem Schutz der Rechte von Gläubigern dienen oder im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, Verfügungen oder Urteilen im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichts- verfahren stehen, sofern diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht als Mittel dazu eingesetzt werden, die Verpflichtungen einer Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 6 Eintritt in Rechte

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Schadenversicherung oder Gewährleistungsvereinbarung,

  • a)  so erkennt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, den Eintritt der anderen Vertragspartei in die Rechte aus der Versicherung oder der Gewährleistung an; 

  • b)  so stehen dem Rechtsnachfolger die Rechte zu, die der Investor hätte ausüben können; 

  • c)  so werden Streitigkeiten zwischen dem Rechtsnachfolger und der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, unbeschadet der Rechte eines staatlichen Rechtsnachfolgers aus Artikel 10 nach Artikel 11 beigelegt. Nichtsdestotrotz kann der Rechtsnachfolger den Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegen- über der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, geltend zu machen. 


Artikel 7
Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei gewährleistet die Einhaltung von Verpflichtungen, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.

Artikel 8 Günstigere Bestimmungen

(1) Unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen gelten günstigere Bestimmungen, die eine Vertragspartei mit einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart hat oder vereinbaren wird.

(2) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Artikel 9 Anwendungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommene Kapitalanlagen, die, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, dies vor- sehen, von deren zuständiger Behörde genehmigt wurden.

Die zuständige Behörde in der Islamischen Republik Iran ist die Iranische Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe (Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran, OIETAI) oder gegebenenfalls ihre Nachfolgeorganisation.

Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden oder beigelegt worden sind.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- den, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden

Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei werden, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt.

(2) Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Streitparteien dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, unterbreitet oder nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, ist Artikel 10 Absätze 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden; für den Fall, dass die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen für die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts und des Obmanns nicht eingehalten werden, kann jede Streitpartei in Ermangelung anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.

(3) Hat ein Investor einer Vertragspartei eine Streitigkeit einem zuständigen örtlichen Gericht unterbreitet, so kann die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, vorausgesetzt, die Partei, welche die Streitigkeit einem Schieds- verfahren unterwirft, trägt die so weit entstandenen Kosten des Verfahrens und das Gericht hat noch nicht in der Sache entschieden, wenn dies erforderlich ist.

(4) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend zu machen, dass der Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.

(5) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren.

Artikel 12 Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede Angelegenheit, die dieses Abkommen betrifft, vorschlagen. Die Konsultationen finden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt statt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird.

Artikel 13 Gültigkeit des Abkommens

(1) Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung der zuständigen Organe der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei darüber, dass sie nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften notwendige Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens getroffen hat, für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums bleibt das Abkommen in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei zwölf Monate vor Ablauf oder Beendigung des Abkommens schriftlich mitteilt, dass sie nicht bereit ist, das Abkommen zu verlängern.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeit oder nach Beendigung dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen für Kapitalanlagen nach diesem Abkommen für weitere fünfzehn Jahre.

(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens ersetzt es den Vertrag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

Artikel 14
Sprachen und Anzahl der Texte

Dieses Abkommen liegt in zwei Urschriften vor, jede in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Unterzeichnet in Teheran am 17. August 2002, entsprechend 26. Mordad 1381 von den Vertretern der Vertragsparteien.

Für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Reyels W. Müller

Für die Islamische Republik Iran

Mazaheri


Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-iranischen Abkommens
über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 6. Juli 2005

Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 zu dem Abkommen vom 17. August 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 2004 II S. 55) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 am 23. Juni 2005 in Kraft getreten ist.

Nach Artikel 13 Abs. 4 dieses Abkommens ist der Vertrag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1967 II S. 2549) am 23. Juni 2005 außer Kraft getreten.

Berlin, den 6. Juli 2005