Die Einfuhr von Arzneimitteln in den Iran setzt unter anderem eine Zulassung durch das Gesundheitsministerium voraus. Die Zulassung wird ausschließlich an beim Gesundheitsministerium registrierte pharmazeutische Unternehmen erteilt. für die Zulassung im Iran wird unter anderem eine Arzneimittelzulassung (Marketing authorization) aus dem Ursprungsland (origin) verlangt. Auch sollte der Nachweis erbracht werden, dass das Arzneimittel in mindestens ein weiteres Land bereits exportiert worden ist.
Die Einfuhr von im Iran verbotenen Arzneimitteln sowie von Arzneimitteln, welche im Iran selbst in ausreichendem Maß produziert werden, wird vom Gesundheitsministerium nicht gestattet. Das Gesundheitsministerium hat zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2012 eine Liste mit nicht zulassungs- und einfuhrfähigen Arzneimitteln veröffentlicht.
Sollte das von Ihnen beabsichtigte Arzneimittel vom Gesundheitsministerium des Irans aufgrund ausreichender Produktion im Inland mit Importbeschränkung vorgesehen worden sein, sind Sie auf die Verarbeitung im Iran angewiesen. Andernfalls unterliegt der Import von Arzneimitteln in den Iran grundsätzlich keiner Beschränkung, sofern sie keine im Iran verbotenen Substanzen enthalten und die Zulassungsregularien eingehalten werden.
Der Verfasser empfiehlt, dem Partner im Iran vertraglich eine Verpflichtung dahingehend aufzuerlegen, zunächst einen Antrag auf Einfuhr des beabsichtigten Arzneimittels beim Gesundheitsministerium zu stellen, sofern Ihnen der Absatz von Fertigprodukten gelegen ist. Sollte der Antrag von der Behörde aufgrund der bestehenden Beschränkung abgelehnt werden, kann auf die alternative Möglichkeit zur Produktion im Iran übergegangen werden.
Des Weiteren wird empfohlen, im Geschäftsverkehr mit im Iran ansässigen Unternehmen für etwaige Streitigkeiten Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.
Durch den Vertrag zwischen Ihnen und dem Vertragspartner in Iran entsteht für die Behörde kein Recht, Sie zur Produktion zu zwingen oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Ein Vertrag entfaltet grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien Rechte und Pflichten. Das Gesundheitsministerium ist keine Vertragspartei und ihm stehen aus dem Vertrag zwischen Ihnen und dem Partner keine Ansprüche zu.
Sofern Sie unter gewissen Umständen vom Vertag Abstand nehmen möchten, ist es wichtig, dies im Vertrag entsprechend zu regeln. Andernfalls würden Sie sich dem Vertragspartner gegenüber Schadensersatzansprüche aussetzen.