Für den Bargeldtransfer aus Deutschland in den Iran ist zunächst die Rechtslage in Deutschland zu beachten.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1889/2005 muss jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland ausreist, diesen Betrag bei der Ausreise bei der zuständigen Zollstelle anmelden.
Nach der Rechtslage des Irans besteht keine Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Devisen in das Land.
Gemäß Verwaltungsanweisung der Zentralbank des Irans sind Deviseneinfuhr im Gegenwert von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Bei der Anmeldung sind nach den Geldwäschebestimmungen die Herkunft des Geldes anzugeben und dies auf Verlangen zu belegen.
Der Verfasser rät von einem Bargeldtransfer in den Iran ab. Es besteht die Möglichkeit über Geldtransferfirmen oder ggf. iranische Banken Geldüberweisungen in den Iran zu tätigen. Hierfür wird aufgrund der bestehenden Resolutionen gegenüber dem Iran eine Bank in einem Drittland dazwischengeschaltet, welche die Überweisung entgegennimmt und den Betrag im Auftrag der iranischen Geldtransferfirma oder Bank weiterleitet. Diese Möglichkeit entbindet Sie jedoch nicht von der Anzeigepflicht in Deutschland.