Deutsch-Iranische Abkommen

Bekanntmachung über deutsch‐iranische Vorkriegsverträge

Bekanntmachung über deutsch-iranische Vorkriegsverträge

Protokoll

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Kaiserreiches Iran stellen fest, daß ihre Beziehungen sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Staaten so regeln, als ob die folgenden Vereinbarungen:

a) der Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll,

b) das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll,

c) das Handels‐, Zoll‐ und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll),

d) das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik‐ oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur vom 24. Februar 1930

in Geltung wären. Beide Regierungen legen jedoch Wert auf die Feststellung, daß die oben erwähnten Vereinbarungen nicht nur de facto Anwendung finden, sondern vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls auch de jure gelten.

2. Bezüglich des Artikels 4 des Freundschaftsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 ist die Kaiserlich Iranische Regierung der Auffassung, daß entsprechend der im Schlußprotokoll enthaltenen Erklärung dieser Artikel einer Prüfung unterzogen werden sollte. Die beiden Regierungen sind daher übereingekommen, so bald als möglich Verhandlungen über eine Revision der Bestimmungen des Artikels 4 in dem Sinne in Aussicht zu nehmen, daß die Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der zwischen den beiden Staaten in Kraft befindlichen Verträge ergeben, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterworfen werden.

3. Bezüglich des Artikels 5 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 haben die beiden Regierungen dem Wunsch Ausdruck gegeben, die Frage der Doppelbesteuerung, einschließlich der Doppelbesteuerung der Seeschiffahrt, durch besondere Vereinbarungen zu regeln. Bis zum Abschluß derartiger Abkommen werden beide Regierungen die sich aus den geltenden Vorschriften über die Doppelbesteuerung ergebenden Vergünstigungen uneingeschränkt den Staatsangehörigen des anderen Landes gewähren.

4. Bezüglich des Artikels 6 des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nehmen die beiden Regierungen in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung dieses Artikels vorzunehmen, die ihre Absicht klar zum Ausdruck bringt, diejenigen Bestimmungen des Artikels nicht anzuwenden, die den gegenwärtigen Bedingungen der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten nicht mehr entsprechen. 

5. Bezüglich des Artikels 10 des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 sind die beiden Regierungen übereingekommen, in Verhandlungen über den Abschluß eines besonderen Schiffahrtsabkommens einzutreten, bei welchen den Wünschen der beiden Regierungen hinsichtlich der Handelsschiffahrt Rechnung getragen werden soll. 

6. Die Kaiserlich Iranische Regierung hat zum Ausdruck gebracht, daß sie die in dem Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) enthaltene Meistbegünstigung im Sinne der Reziprozität auffasse. 

7. Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Kaiserreiches Iran innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. 

8. Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in deutscher, persischer und französischer Sprache abgefaßt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Protokolls ist der französische Wortlaut maßgebend. 

Teheran, den vierten November neunzehnhundertvierundfünfzig (dreizehnter Aban dreizehnhundertdreiund-dreißig). 

Für die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

gezeichnet:

Dr. Lutz Gielhammer

Außerordentlicher Gesandter und

Bevollmächtigter Minister der Bundesrepublik Deutschland in Teheran

Dr. Hermann Reinhardt

Ministerialdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft

der Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung

des Kaiserreichs Iran

gezeichnet: A. Entezam

Außenminister

 

Bekanntmachung

über deutsch-iranische Vorkriegsverträge

Vom 15. August 1955

Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran sind über

a) den Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll (RGBl. 1930 II S. 1002),

b) das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll (RGBl. 1930 II S. 10021006),

c) das Handels‐, Zoll‐ und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll (RGBl. 1930 II S. 10021013) und

d) das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik‐ oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur vom 24. Februar 1930 (RGBl. II S. 981)

Vereinbarungen getroffen worden, die in dem in Teheran am 4. November 1954 unterzeichneten Protokoll niedergelegt sind. Das Protokoll, das nachstehend in deutscher, französischer und persischer Sprache veröffentlicht wird, ist am 4. November 1954 in Kraft getreten.

Bonn, den 15. August 1955

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung des Staatssekretärs

Berger