Berücksichtigung gegen den deutschen ordre public verstoßenden ausländischen Rechts im Erbscheinsverfahren

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss verkündet am 19.12.2008

Aktenzeichen: I-3 Wx 51/08

Rechtsgebiete: EGBGB, BGB

Vorschriften:

EGBGB Art. 6

BGB § 1371 Abs. 1

BGB §§ 1373 ff.

Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen.

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert.

Sowohl die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. als auch die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Langenfeld vom 8. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung in den Beschwerderechtszügen entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Erstbeschwerden sowie für die weitere Beschwerde wird auf jeweils 437.500 € festgesetzt.

Gründe:

  1.  

Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger des schiitischen Islam. Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind seine Geschwister, die Beteiligte zu 6. war seine Ehefrau. Kinder hatte der Erblasser nicht. Er hinterlässt sowohl in Deutschland als auch im Iran belegenen Nachlass. Eine Verfügung von Todes wegen hatte er nicht errichtet.

Der Erblasser lebte seit Anfang der 1950er Jahre bis jedenfalls 1991 in Deutschland. 1960 heiratete er auf einer Reise in den Iran die Beteiligte zu 6., die zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige und christlichen Glaubens war. Nach der Eheschließung kehrten der Erblasser und die Beteiligte zu 6. nach Deutschland zurück. Der Erblasser arbeitete zunächst als angestellter, hernach als niedergelassener Arzt. Jedenfalls 1992 gab er seine Praxis aus gesundheitlichen Gründen auf. Ob sein Lebensmittelpunkt und derjenige der Eheleute ab diesem Zeitpunkt in Deutschland oder im Iran war, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. einerseits und die Beteiligte zu 6. andererseits haben jeweils einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen, gegenständlich auf den in Deutschland belegenen Nachlass beschränkten Erbschein gestellt. Die Anträge unterscheiden sich im Kern hinsichtlich der auf die Geschwister einerseits und die Witwe andererseits entfallenden Erbquoten. Die Beteiligten zu 1. bis 5. meinen, die Beteiligte zu 6. sei Erbin lediglich zu 1/4 des beweglichen Nachlasses des Erblassers geworden, bezüglich des Restes des beweglichen sowie der Gesamtheit des unbeweglichen Vermögens seien sie selbst – zu unterschiedlichen Quoten – Erben. Die Beteiligte zu 6. steht auf dem Standpunkt, sie habe den Erblasser – im Hinblick auf bewegliches wie auf unbewegliches Vermögen – zu 3/4 beerbt, lediglich der Rest entfalle auf die Beteiligten zu 1. bis 5. (zu wiederum unterschiedlichen Quoten). Das Nachlassgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Hiergegen haben sowohl die Beteiligten zu 1. bis 5. als auch die Beteiligte zu 6. Beschwerde eingelegt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Beschwerdegericht dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bis 5. stattgegeben, das Rechtsmittel der Beteiligten zu 6. hingegen zurückgewiesen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 6. nunmehr mit ihrer weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1. bis 5. entgegentreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

  1.  

Das gemäß §§ 27 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 6. hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg, nämlich soweit das Landgericht der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Nachlassgerichts stattgegeben hat; im übrigen ist es unbegründet. Damit wird im Ergebnis die Entscheidung des Nachlassgerichts, beide Erbscheinsanträge zurückzuweisen, wieder hergestellt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern im Sinne der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.

  1.  

Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Nachlassgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass, da der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe, die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Ebenfalls zutreffend habe das Nachlassgericht iranisches Recht als Heimatrecht des Erblassers angewendet; die Anwendbarkeit sei zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Die Bestimmung des insoweit anwendbaren Rechts richte sich nach dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien von 1929. Der Erblasser sei iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger des schiitischen Islam gewesen. Zur Anwendung gelange danach das iranische Zivilgesetzbuch von 1928. Nach dessen Vorschriften habe die Beteiligte zu 6. den Erblasser als Erbin aus besonderem Grund beerbt, die Beteiligten zu 1. – 5. seien neben dieser als gesetzliche Erben zweiter Ordnung zu Erben berufen. Ohne Belang sei ein etwaiger Erbausschließungsgrund der Religionsverschiedenheit der Beteiligten zu 6. und des Erblassers, denn dieser würde gegen den deutschen ordre public verstoßen; darüber hinaus gingen die Beteiligten zu 1. bis 5. ausweislich des Inhalts ihres Erbscheinsantrages offenbar selbst davon aus, dass die Beteiligte zu 6. grundsätzlich Erbin geworden sei. Darüber hinaus habe das Nachlassgericht auf der Grundlage der Vorschriften des IranZGB ausgeführt, dass die Beteiligte zu 6. als Witwe 1/4 des beweglichen Nachlasses erbe, ihr bezüglich des unbeweglichen Vermögens hingegen lediglich eine Forderung in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils gegen die übrigen Erben, die sich auf bestimmte Weise berechne, zustehe. Nach alledem sei die Beteiligte zu 6. hinsichtlich des beweglichen Nachlasses Erbin zu 1/4 geworden und komme ihr bezüglich des unbeweglichen Nachlasses die Stellung einer Erbin nicht zu.

Dieser Erbteil der Beteiligten zu 6. erhöhe sich, insoweit sei dem Nachlassgericht nicht zuzustimmen, nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4. Denn es sei der Auffassung zu folgen, wonach eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach der vorbezeichneten Vorschrift ausgeschlossen sei, wenn ein Ehegatte seinen verstorbenen Ehegatten nach Maßgabe des anzuwendenden ausländischen Erbrechts beerbe; der gegenteiligen Ansicht, wonach § 1371 Abs. 1 BGB auch bei ausländischem Erbrecht grundsätzlich anwendbar sein solle, vermöge die Kammer nicht beizutreten. Angesichts dessen könne auf sich beruhen, ob vorliegend überhaupt deutsches Güterrecht zur Anwendung gelange.

Verbleibe es somit dabei, dass die Beteiligte zu 6. nur hinsichtlich des beweglichen Nachlasses und auch insofern nur zu 1/4 Erbin geworden sei, seien die Beteiligten zu 1. bis 5. nach den Vorschriften des IranZGB zu Erben des übrigen Nachlasses berufen, und zwar die Beteiligten zu 1., 2. und 5. als Brüder des Erblassers bezüglich des beweglichen Nachlasses zu 3/16 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses zu je 1/4, die Beteiligten zu 3. und 4. hingegen als Schwestern des Erblassers zu je 3/32 bzw. 1/8.

Art. 6 EGBGB stehe der Anwendung iranischen Rechts nicht entgegen. Zwar sehe das iranische Erbrecht eine Schlechterstellung der überlebenden Ehefrau gegenüber einem überlebenden Ehemann vor, doch komme eine Unanwendbarkeit ausländischen Rechts gemäß der bezeichneten Vorschrift nur in Betracht, wenn im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung dieses Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch stehe, dass die Anwendung des ausländischen Rechts als untragbar angesehen werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass die Vorbehaltsklausel im Bereich des Erbrechts nur sehr zurückhaltend anzuwenden sei und die Anwendung ausländischen Rechts auf den konkreten Sachvorhalt auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung des ausländischen Staates und der Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung gegen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen müsse. Danach könne hier ein entsprechender Verstoß nicht schon darin gesehen werden, dass das anzuwendende ausländische Recht der Gleichstellung von Mann und Frau nicht genüge. Dem stehe nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall ein besonders starker Inlandsbezug bestehe, weil der Erblasser seit 1950 in der Bundesrepublik gelebt, hier studiert und seine Existenz aufgebaut sowie jedenfalls bis 1990 mit seiner Ehefrau gelebt habe, sich zudem das Vermögen, für welches der Erbschein beantragt werde, in der Bundesrepublik befinde. Andererseits sei nämlich zu bedenken, dass er bis zuletzt einen gültigen iranischen Pass besessen habe und die Ehe mit der Beteiligten zu 6. im Iran geschlossen worden sei; darüber hinaus trage die Beteiligte zu 6. selbst vor, sie sei anlässlich der Heirat zum Islam konvertiert und habe die iranische Staatsangehörigkeit erworben. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 6. auch nach iranischem Recht keineswegs praktisch von der Erbfolge ausgeschlossen werde.

Schließlich vermöge die Schlechterstellung der Schwestern des Erblassers gegenüber seinen Brüdern schon deshalb keinen Verstoß gegen den ordre public zu bewirken, weil der insofern erforderliche hinreichende Inlandsbezug fehle. Die nach dem iranischen Recht benachteiligten Schwestern lebten im Iran und stützten ihren Erbanspruch auf das iranische Recht.

  1.  

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Beide Erbscheinsanträge unterliegen der Zurückweisung, denn die Beteiligte zu 6. ist – bezüglich beweglichen wie unbeweglichen Vermögens – Erbin zu 1/2, die Beteiligten zu 1., 2. und 5. sind es zu je 1/8 und die Beteiligten zu 3. und 4. zu je 1/16.

  1. a)

Ohne Rechtsfehler sind die Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, dass der Erblasser gesetzlich, und zwar nach iranischem Recht, beerbt wird, ferner davon, dass die Beteiligte zu 6. nach iranischem Recht, falls sie Muslim ist, Erbin hinsichtlich des beweglichen Nachlasses zu 1/4 geworden ist, ihr in Bezug auf das unbewegliche Vermögen hingegen nur eine – nicht im Erbschein auszuweisende – Forderung gegen die übrigen Erben zusteht.

  1. b)

Dieses Zwischenergebnis verstößt in zweierlei Hinsichten gegen den deutschen ordre public und bedarf der Korrektur, Art. 6 S. 1 und 2 EGBGB.

Das deutsch-persische Niederlassungsabkommen als vorrangige staatsvertragliche Regelung verhindert einen Rückgriff auf Art. 6 EGBGB nicht grundsätzlich, vielmehr lässt Art. 8 Abs. 3 S. 2 des Abkommens eine Berufung auf den ordre public nach den allgemein im Verhältnis zu fremden Staaten üblichen Grundsätzen zu (Dörner IPRax 1994, S. 33/35 m.w.Nachw.).

Die Anwendung des Art. 6 EGBGB setzt voraus, dass das an sich maßgebliche ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, also zu einem Ergebnis führt, das den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde. Abzustellen ist dabei immer darauf, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde – nicht lediglich abstrakt etwa gegen Verfassungsgebote verstieße -, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/437; Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. 2008, Art. 6 EGBGB Rdnr. 4 f. m.w.Nachw.). Diese Grundsätze sind im Schrifttum (Staudinger-Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rdnr. 709 ff., zusammenfassend Dörner ZEV 2008, S. 442/443) in Form eines Prüfungsschemas, das dem Senat grundsätzlich sachgerecht erscheint, konkretisiert worden. Danach sind im vorliegenden Fall folgende Gesichtspunkte maßgeblich.

  1. aa)

Was die Schlechterstellung der erbenden Witwe gegenüber dem erbenden Witwer nach iranischem Recht anbelangt, ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public indiziert und kann die – unmodifizierte – Anwendung ausländischen Rechts auch nicht ausnahmsweise hingenommen werden.

(1)

Wäre der Erblasser weiblichen und die Beteiligte zu 6. unter sonst gleichen Bedingungen männlichen Geschlechts, wäre letztere Erbe zu 1/2 bezüglich des beweglichen wie des unbeweglichen Vermögens; nach Auffassung des Senats ist dieser Vergleich vorzunehmen und nicht darauf abzustellen, dass die beiden Ehegatten niemals zugleich Erben würden. Jene Verschiedenheit verstößt gegen Artikel 3 Abs. 2 S. 1 GG in seinem menschenrechtsbezogenen Kernbereich (dazu OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438). Mithin würden die diesbezüglichen Vorschriften des IranZGB, als deutsche Normen gedacht, einer Grundrechtskontrolle nicht standhalten.

Der gegebene Fall weist auch einen genügenden Inlandsbezug auf. Das Vermögen, über das sich der Erbschein allein verhalten soll, ist in Deutschland belegen, und vor allem stammt es unstreitig zumindest weitestgehend aus einer Zeit, als die Eheleute – wiederum unstreitig – ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren gesamten Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten, zudem aus einer in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit des Erblassers, mag sie auch mit einer – wie weit auch immer gehenden – Unterstützung der Beteiligten zu 6. erfolgt sein. Hinter diese Umstände tritt zurück, wie die Eheleute ihre Anwesenheiten in Deutschland und im Iran in der Zeit nach der Zurruhesetzung des Erblassers, während ungefähr der letzten 12 Jahre, gestalteten. Die vorgenannten Anknüpfungspunkte gehen über diejenigen hinaus, die den der Entscheidung BGHZ 60, 68 ff. (auf die sich die Beteiligten zu 1. bis 5. maßgeblich berufen) zugrundeliegenden Sachverhalt auszeichneten.

(2)

Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

(a)

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Rechtsfolgen des IranZGB dem Willen des Erblassers entsprochen hätten.

Erforderlich hierfür wäre, dass der Erblasser eine abweichende Testierung bewusst unterlassen hätte. Nicht genügen kann, dass er sich keine konkreten Vorstellungen machte und sich – ohne weitere Kenntnisse – darauf verließ, falls er nach seinem Heimatrecht beerbt würde, gehe schon alles in Ordnung. Mit anderen Worten müsste sich positiv feststellen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Heimatrecht dem Willen des Erblassers entsprach (so auch ausdrücklich OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/439 und noch enger 240; Dörner ZEV 2005, S. 440/441).

Das ist nicht der Fall.

Die von den Beteiligten zu 1. bis 5. vorgetragenen Indizien (zusammenfassend in den Schriftsätzen vom 10. Mai 2006, S. 7, und 22. März 2007, S. 8) lassen Rückschlüsse auf irgendwelche konkreten Vorstellungen des Erblassers über den Erbgang kraft gesetzlicher Erbfolge nach ihm nicht zu, noch weniger solche auf einen dies billigenden Willen („Seine enge Beziehung zum Iran schloss natürlich auch die dort rechtlich herrschenden Dinge ein.“). Keinesfalls reicht es nach den aufgezeigten Grundsätzen, dass der Erblasser die iranische Staatsangehörigkeit behalten, daneben keine deutsche angenommen und von einer letztwilligen Verfügung, insbesondere in Form eines Erbvertrages, sowie von einer erbrechtlichen Rechtswahl abgesehen hatte, denn dies erlaubt noch nicht einmal hinreichend verlässlich den Schluss, der Erblasser habe – wohl gemerkt für das in Deutschland belegene Vermögen – die Anwendbarkeit seines Heimatrechts als solche erkannt und gebilligt, noch weniger denjenigen, er habe die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge in seinen Willen aufgenommen.

Aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 6. ergeben sich ohnehin keine Anhaltspunkte für einen Willen der hier in Rede stehenden Art (allenfalls für sein Gegenteil, vgl. nunmehr Schriftsatz vom 18. Juli 2008, Seite 5, in Verbindung mit dortiger Anlage 4).

Ansätze für weitere Ermittlungen sind nicht erkennbar.

(b)

Die Benachteiligung der Beteiligten zu 6. wird nicht durch eine Bevorzugung an anderer Stelle kompensiert.

Insoweit ist es hier ohne Belang, ob das iranische Zivilrecht generell anerkennenswerte Kompensationen für die erbrechtlich zurückgesetzte Ehefrau bereithält. Selbst wenn dies im Familienrecht nach dem Verständnis des iranischen Rechts der Fall sein sollte und diese Sichtweise von der deutschen Rechtsordnung auch geteilt werden könnte, steht im gegebenen Fall doch fest, dass sich jene Kompensationen nicht ausgewirkt haben. Auf eine solche konkrete Betrachtung kommt es aber an, die Kompensation muss auch tatsächlich zum Tragen kommen (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438 m.w.Nachw.).

Von vornherein kann eine Kompensation nicht darin liegen, dass die Beteiligte zu 6. als Erbin auch an im Iran belegenen Vermögen des Erblassers beteiligt worden sein soll, da es um jeweils verschiedene Vermögensmassen geht.

Ebensowenig kommt eine etwaige Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB als Kompensation näher in Betracht. Unabhängig davon, ob die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge überhaupt geeignet sein kann, erbrechtliche Benachteiligungen auszugleichen, würde durch sie eine erbrechtliche Benachteiligung der Beteiligten zu 6. schon deshalb nicht kompensiert, weil – die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nach dem Güterrechtsstatut unterstellt – dieselbe Erhöhung im Falle seines Überlebens auch einem Ehemann, zusätzlich zu seinem Erbteil von 1/2, zugute käme.

(c)

Der Verstoß gegen den ordre public wirkt sich schließlich auch tatsächlich aus (zu diesem Gesichtspunkt zuletzt KG ZEV 2008, S. 440/441 f.), denn nach deutschem Recht wäre die Beteiligte zu 6. im Ergebnis Erbin sogar zu 3/4.

  1. bb)

Der zweite, gleichfalls korrekturbedürftige Verstoß gegen den deutschen ordre public betrifft den Gesichtpunkt der Religionsverschiedenheit.

Wäre die Beteiligte zu 6. nicht Muslim, griffe zu ihren Lasten der Erbausschließungsgrund der Religionsverschiedenheit ein. Dies verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (eingehend OLG Hamm ZEV 2005, S. 436 ff.). Auch dieser Verstoß kann nicht ausnahmsweise hingenommen werden; die vorstehenden Erwägungen zu aa) (2) gelten sinngemäß.

Dieses Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass der Erbausschluss aufgrund Religionsverschiedenheit hier auch noch auf anderem Wege verwirklicht sein könnte, nämlich dadurch, dass der Erblasser mit der Beteiligten zu 6. ohne deren Übertritt zum Islam als alleinigem Glauben keine Ehe auf Dauer schließen konnte, es sich vielmehr nach iranischem Recht um eine Nichtehe gehandelt hätte mit der Folge, dass die Beteiligte zu 6. nicht Erbin aus besonderem Grund geworden wäre. Im vorliegenden Zusammenhang sind nicht die Ehewirkungen nach iranischem Recht als solche von Bedeutung und zu beurteilen, sondern nur als Vorfrage für die Erbberechtigung oder eben einen etwaigen Erbausschluss und nur insoweit zu würdigen, dies mit dem bezeichneten Ergebnis.

  1. cc)

Die Rechtsfolgen der beiden festgestellten Verstöße sind allerdings unterschiedlich.

(1)

Die Rechtsfolge des zweitgenannten Verstoßes (oben unter bb)) besteht darin, dass der Erbausschließungsgrund unbeachtet bleibt.

Bei dieser Lage spielt die Religionszugehörigkeit der Beteiligten zu 6. keine Rolle, Ermittlungen hierzu mussten die Tatsacheninstanzen nicht anstellen.

(2)

Die Rechtsfolge des oben unter aa) behandelten Verstoßes ist unter Berücksichtigung des Gebotes des geringstmöglichen Eingriffs in das ausländische Recht, d.h. nach Möglichkeit aus dem anzuwendenden ausländischen Recht im übrigen, in seinen nicht durch den Verstoß betroffenen Teilen, zu bestimmen, bevor auf deutsches Recht als Ersatzrecht zurückgegriffen werden kann (so bereits das vom Nachlassgericht eingeholte Rechtsgutachten, Rdnr. 104, ferner Palandt-Heldrich a.a.O., Rdnr. 13 m.w.Nachw.).

(a)

Die Folge jenes Verstoßes besteht aus dem genannten Grunde bereits im Ansatz nicht in der Anwendung deutschen Rechts, sondern darin, dass die überlebende Ehefrau so gestellt wird wie der überlebende Ehemann (so bereits Rechtsgutachten a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligte zu 6. erbt damit zu 1/2.

(b)

Dabei bleibt es selbst dann, wenn ihr bei isolierter Betrachtung nach deutschem Recht eine Erbteilserhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zustehen sollte. Auf alle mit dem Güterrechtsstatut und der Anwendung der genannten Vorschrift zusammenhängenden Fragen kommt es deshalb nicht an.

In der Vergangenheit hat der Senat die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut verneint (Beschluss vom 3. August 1987 in Sachen 3 Wx 207/87).Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Zumindest im vorliegenden Fall kann § 1371 BGB nicht angewendet werden.

Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass die nach dem ausländischen Recht vorgesehene Erbquote zuzüglich der Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB immer noch hinter der Erbquote zurückbleibt, die der Beteiligten zu 6. unter Berücksichtigung des ordre public-Verstoßes zusteht. Bei dieser Lage kann nicht so vorgegangen werden, dass zunächst die Quotenerhöhung wegen des Verstoßes vorgenommen und sodann nochmals eine Erhöhung nach § 1371 BGB addiert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Erbteilserhöhungsvorschrift güter- oder sowohl güter- als auch erbrechtlich qualifiziert (dazu eingehend Staudinger-Mankowski, BGB, Neubearb. 2003, Art. 15 EGBGB, Rdnr. 342-364).

Denn bei dem hier abgelehnten Vorgehen gelangte man zu dem Endergebnis, dass allein wegen einer – in einem ersten Schritt – vorgenommenen Quotenerhöhung zur Beseitigung eines ordre public-Verstoßes eine Beteiligungsquote erreicht würde, die dem Betreffenden nach dem ausländischen Erbrecht niemals zustehen könnte (hier: 3/4); wäre der erste Schritt nämlich unterblieben, bliebe seine Beteiligung selbst bei Erbteilserhöhung nach deutschem Recht hinter der Quote nach Korrektur des ausländischen Rechts zurück (hier: 1/4 Fahrnis nach iranischem Recht zuzüglich 1/4 gesamter Nachlass nach deutschem Recht, entsprechend 1/2 Fahrnis und 1/4 Immobiliarvermögen; demgegenüber nach Korrektur wegen Verstoßes gegen den ordre public: 1/2 Gesamtvermögen). Dies bedeutet, dass wegen der Korrektur in Folge ordre public-Verstoßes im tatsächlichen Endergebnis die Anwendung ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht, nämlich 3/4 am Gesamtnachlass, ersetzt wird. Dies verstößt nach Ansicht des Senats gegen das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs in das ausländische Recht.

Das dargestellte Endergebnis kann indes nicht dadurch vermieden werden, dass man diejenige Erhöhung, die dem Überlebenden nach § 1371 BGB zustehen mag, auf die durch die Korrektur des Verstoßes gegen den ordre public bewirkte Erhöhung anrechnet mit der Folge, dass im Endergebnis keine höhere Quote als die nach dem ausländischen Recht maximal mögliche und dem deutschen ordre public entsprechende zugesprochen wird. Denn bei einer derartigen Anwendung würde nun seinerseits das deutsche Güterrecht vollständig überspielt. Ferner führte jene Anrechnung zu einer anderweitigen Benachteiligung einer überlebenden Frau gegenüber einem überlebenden Ehemann, weil – wie schon oben angesprochen – auch letzterem die Erbteilserhöhung zugute käme und er sich auf seine Erbquote von 1/2 nach iranischem Recht keine Anrechnung gefallen lassen müsste.

Vielmehr besteht aus Sicht des Senats eine beide Rechtsordnungen hinreichend berücksichtigende Lösung im vorliegenden Fall darin, dass bei der Bestimmung der Erbquoten nur die Pauschalerhöhung gemäß § 1371 BGB außer Betracht bleibt, der überlebenden Ehefrau (der Beteiligten zu 6.) jedoch die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB unbenommen bleibt. §§ 1371 Abs. 3, 1372 BGB stehen dem bei der gebotenen Auslegung nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart ZEV 2005, S. 443/444). Auf diese Weise wird einerseits vermieden, dass die Ehefrau von vornherein zwingend schlechter steht als ein Ehemann, denn der konkret berechnete Anspruch kann nicht nur hinter der Pauschale zurückbleiben, sondern diese auch erreichen oder gar überschreiten. Andererseits ist zwar mit der genannten Forderung der Nachlass belastet, was bei der Auskehrung der Nachlasswerte an die Gesamtrechtsnachfolger Berücksichtigung finden muss; die hierdurch faktisch bewirkte wirtschaftliche Bevorzugung der Beteiligten zu 6. ist jedoch – sachgerechterweise – keine erbrechtliche, denn insofern steht die überlebende Ehefrau dem Nachlass nicht anders als ein sonstiger Gläubiger gegenüber. Die durch die konkrete Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung bewirkten praktischen Erschwernisse für den überlebenden Ehegatten gegenüber der pauschalen Berechnung nach § 1371 BGB sind schließlich zwar nicht von der Hand zu weisen, doch hat das hierauf gestützte Bedenken hinter den aufgezeigten Erwägungen zurückzutreten.

  1. c)

Die Quoten der Beteiligten zu 1. bis 5. als Resterben errechnen sich dann mit je 1/8 für die drei Brüder des Erblassers und je 1/16 für seine beiden Schwestern, dies jeweils hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Der Rechenweg entspricht den von den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Rechtsgutachtens rechtsfehlerfrei angewendeten Grundsätzen. Die dabei auftretende unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Geschwistern des Erblassers kann, wie von den Tatsachengerichten gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen, schon mangels Inlandsbezuges keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen.

III.

Nach alledem bleiben sämtliche Rechtsmittel – die beiderseitigen Erstbeschwerden wie auch die weitere Beschwerde – im Ergebnis ohne Erfolg. Die Pflicht zur Tragung der jeweiligen Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 KostO, ohne dass es eines diesbezüglichen Ausspruches durch das Gericht bedürfte.

Der die außergerichtlichen Kosten betreffende Ausspruch findet seine Grundlage in § 13 a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 1 FGG und beruht auf der Erwägung, dass sowohl die Beteiligten zu 1. bis 5. wie auch die Beteiligte zu 6. mit ihren Anliegen in den Beschwerdeverfahren jeweils nur teilweise durchdringen, nämlich soweit sie den Erbscheinsantrag der jeweiligen Gegenseite bekämpfen, im übrigen, nämlich soweit sie jeweils ihren eigenen Antrag verfolgen, hingegen nicht.

Die Festsetzung der Geschäftswerte beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO, hinsichtlich der Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung darüber hinaus auf § 31 Abs. 1 S. 2 KostO. Der wirtschaftliche Wert der in den Beschwerderechtszügen verfolgten Begehren beträgt sowohl auf Seiten der Beteiligten zu 1. bis 5. als auch auf Seiten der Beteiligten zu 6. jeweils 437.500 €. Denn es ist nach wie vor von einem Gesamtwert des Nachlasses von 700.000 € und dessen hälftiger Teilung in Fahrnis und unbewegliches Vermögen auszugehen; soweit die Beteiligte zu 6. in der Begründung der weiteren Beschwerde von lediglich ungefähr 610.000 € spricht, ist diese Angabe nicht näher spezifiziert und wird sie nur pauschal begründet. Von diesem Gesamtnachlasswert begehrt die Beteiligte zu 6. 3/4, das sind 525.000 €, für sich selbst, dementsprechend 175.000 € für die übrigen Beteiligten. Diese erstreben (zusammen) eine Beteiligung von 3/4 an der Fahrnis zuzüglich des vollen Wertes des Immobiliarvermögens (der Wert eines auf dieses bezogenen schuldrechtlichen, vermächtnisähnlichen Anspruchs der Beteiligten zu 6. lässt sich nach Aktenlage nicht beziffern), mithin zusammen 612.500 € für sich selbst, womit für die Beteiligte zu 6. 87.500 € verblieben. Die Differenz der Vorstellungen der Beteiligten zu 1. bis 5. einerseits und der Beteiligten zu 6. andererseits über die den jeweiligen Seiten zukommenden Werte beläuft sich also auf 437.500 €.