Präambel Die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Iran (im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) – in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Nutzen beider Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der jeweiligen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, und in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen den Investitionsfluss zwischen beiden Staaten beleben wird – haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung: Der Begriff „Kapitalanlagen“ bezieht sich auf Vermögenswerte jeder Art, die unmittelbar und/oder mittelbar von…
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Islamischen Republik Iran von dem Wunsch geleitet, den internationalen Güter- und Personenverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten und durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern sind wie folgt übereingekommen: Abschnitt I Bestimmungen über den internationalen Güterverkehr auf der Straße Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) »Unternehmer« bedeutet eine in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Islamischen Republik Iran ansässige natürliche oder juristische Person, die aufgrund der im jeweiligen Staat geltenden Gesetze zum internationalen Güterverkehr auf der Straße berechtigt ist. (2) »Fahrzeug« im Sinne dieses Abschnitts bedeutet ein Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, das…
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Majestät der Schahinschah des Iran von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebeite der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Georg Ferdinand Duckwitz, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Walter Grund, Staatssekretär des Bundesministers der Finanzen, Seine Majestät der Schahinschah des Iran: Herrn Generalleutnant Mozaffar Malek, Kaiserlich Iranischer Botschafter in Bonn. Diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form…
Protokoll 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Kaiserreiches Iran stellen fest, daß ihre Beziehungen sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Staaten so regeln, als ob die folgenden Vereinbarungen: a) der Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll, b) das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll, c) das Handels‐, Zoll‐ und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll), d) das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem…
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah von Iran haben beschlossen, unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses, das die Bundesrepublik Deutschland und das Kaiserreich Iran an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Länder haben, und in Erkenntnis der Tatsache, daß die beiden Staaten am besten diesem Ziel in vereinten Bemühungen dienen, einen Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsidentder Bundesrepublik Deutschland: Herrn Dr. Lutz Gielhammer, Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister der Bundesrepublik Deutschlandin Teheran; Herrn Dr. Hermann Reinhardt, Ministerialdirektorim Bundesministerium für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland; …
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten noch enger zu gestalten, haben, entsprechend dem deutsch-persischen Freundschaftsvertrag und in Vervollständigung des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommens, beide unterzeichnet am 17. Februar 1929, beschlossen, ein Abkommen über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu befestigen, haben entsprechend dem heute unterzeichneten deutsch-persischen Freundschaftsvertrag beschlossen, ein Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz, Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Gerenten Seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die Überlieferten freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu befestigen, haben beschlossen; einen Freundschaftsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, der Deutsche- Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Gerenten seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung, ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1. Zwischen dem Deutschen Reich und…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, entsprechend dem Freundschaftsvertrag vom heutigen Tage das Niederlassungsrecht der deutschen Staatsangehörigen in Persien und der persischen Staatsangehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlassungsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Regenten seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen…