LG Hamburg 27. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2018, 327 O 475/15 § 256 ZPO, Art 946 ZGB IRN, Art 948 ZGB IRN Tenor 1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils € 22.405,96 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin 1/4 des zur Verteilung kommenden Versteigerungserlöses aus der derzeit beim Amtsgericht H. zur Geschäftsnummer 71k K 45/15 laufenden oder einer zukünftigen Zwangsversteigerung des im H. Weg W. 16, 16a, P. Weg W. 16, belegenen, im Grundbuch von H., Band 129, Blatt 4594 (Wohnungsgrundbuch), eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus 857/10.000 Miteigentumsanteil an dem 2.596 Quadratmeter großen…
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-3 Wx 196/14 Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 3) einen Teilrechtserbschein nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrags zu erteilen. Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: 35.000 € (= 7/12 des Nachlasswertes von 60.000 €)Gründe I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers mit seiner ersten – vorverstorbenen – Ehefrau. Die Beteiligte zu 3) ist seine zweite Ehefrau und Witwe. Der Erblasser und die Beteiligte zu 3) errichteten unter dem 10.11.2001 ein gemeinsames Testament, in…
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 W 58/14 1. Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public. Vermögenszuwendungen unter Lebenden können eine – grundsätzlich beachtliche – Kompensation der gleichheitswidrigen Erbbeteiligung nur dann darstellen, wenn sie bewusst zu diesem Zweck vorgenommen wurden.2. Die durch den Verstoß gegen den ordre public entstehende Lücke ist grundsätzlich in dem gesetzlichen Rahmen der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung zu schließen, hier in der Weise, dass die Ehefrau die im iranischen Recht für den Ehemann vorgesehene höhere Erbquote erhält.3. Dass der Ehefrau nach iranischem Recht…
OLG Hamm · Beschluss vom 7. Mai 2013 · Az. 3 UF 267/12 Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Az.: 106 F 148/12) wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 2.000,00 € auf die Ehescheidung und 1.000,00 € auf den Versorgungsausgleich. Gründe I. Der Antragsgegner (noch 31 Jahre alt, iranischer Staatsbürger) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.11.2012, durch den seine Ehe mit der Antragstellerin (23 Jahre alt,…
OLG München, Beschluss vom 16.04.2012 – 31 Wx 45/12 TenorI. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 12. Dezember 2011 aufgehoben.II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.600 € festgesetzt.III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.GründeI.Der kinderlose Erblasser ist im März 2010 in München verstorben. Er war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau. Sie ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige. Seit der Eheschließung, die 1978 in Tönder/Dänemark erfolgte, lebten die Ehegatten in München. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Die Beteiligte zu…
Bundesgerichtshof Urt. v. 09.12.2009, Az.: XII ZR 107/08 Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe; Morgengabe als eheliches bzw. nacheheliches Unterhaltsrecht, Ehegüterrecht, Scheidungsrecht und Erbrecht aus der Sicht des deutschen Rechts; Verlust des Vorteils einer „automatischen“ Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrags an die iranische Geldwertentwicklung durch Wechsel des Ehewirkungsstatuts Tenor: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek – Familiengericht – vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten…
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss verkündet am 19.12.2008 Aktenzeichen: I-3 Wx 51/08 Rechtsgebiete: EGBGB, BGB Vorschriften: EGBGB Art. 6 BGB § 1371 Abs. 1 BGB §§ 1373 ff. Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der…
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.07.2005 – XII ZB 50/03 Zwischen iranischen Ehegatten findet gemäß Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens (vom 17. Februar 1929 – RGBl. 1930 II 1006) ein Versorgungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat; Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB findet insoweit keine Anwendung. Tenor: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 511 ¤ (= 1000 DM) Gründe: I. Die Ehe der Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) mit…
Saarländisches OLG · Urteil vom 9. März 2005 · Az. 9 UF 33/04 Zur Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Fall der Trennung der Eheleute. Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 28. Januar 2004 – 16 F 512/02 GÜ – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 12.782 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 12. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehende…
BGH · Urteil vom 6. Oktober 2004 · Az. XII ZR 225/01 Tenor Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 27. November 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Kammergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe miteinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die am 23.…