Erwerb der Staatsangehörigkeit Irans durch Eheschließung und Geburt

Frage:
Ich möchte als deutsche Staatsbürgerin zusammen mit meinem Mann und meinem Sohn in den Iran reisen. Mein Mann besitzt neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit. Wir sind nach deutschem Recht, nicht aber nach iranischem Recht verheiratet. Mein Sohn ist in Berlin zur Welt gekommen und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber „Shenasnameh“.

Bei einer Iranreise möchten wir nun sicher gehen, dass 1) ich mit meinem Sohn, unabhängig von meinem Mann, aus dem Iran ausreisen kann und 2) ich nicht die iranische Staatsangehörigkeit durch eine Heirat erhalte. Wir möchten also sicher gehen, dass ich weiterhin ausschließlich deutsche Staatsbürgerin bleibe und auch alleine mit meinem Sohn ausreisen kann. 

Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie mir Informationen darüber zukommen lassen könnten, welche Möglichkeiten für mich und meinen Sohn für die Ein- und Ausreise bestehen, bzw. wie ich am besten vorgehen sollte a) um Einzureisen ohne nach iranischem Recht verheiratet zu sein und b) um eine Ausreise von mir und meinem Sohn auch ohne meinem Mann zusammen zu ermöglichen. 

Antwort:
Gemäß Art. 976 Abs. 2 Zivilgesetzbuch Iran (nachfolgend ZGB) gelten Abkömmlinge, deren Vater iranische Staatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland geboren sein sollten, als iranische Staatsangehörige. Die Wirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs nach dieser Vorschrift setzt nicht die Einholung eines iranischen Personalausweises (Shenasnameh) voraus. Insoweit ist festzuhalten, dass Ihr Sohn nach iranischem Recht die iranische Staatsangehörigkeit besitzt.

Gemäß Art. 976 Abs. 6 ZVG erwirbt jede ausländische Frau, die einen Ehemann mit iranischer Staatsangehörigkeit heiratet, die iranische Staatsangehörigkeit. Die Wirksamkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs nach dieser Vorschrift setzt unseres Erachtens nicht voraus, dass die Eheschließung zusätzlich nach iranischem Recht beurkundet wird. Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts wird eine im Ausland erfolgte Eheschließung grundsätzlich anerkannt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen und die Form der Eheschließung am Ort der Eheschließung gewahrt wurde. Die iranische Verwaltungspraxis setzt für die Eintragung einer Eheschließung im Ausland die Einbringung einer zusätzlichen Bescheinigung über die religiöse Eheschließung voraus. Die Nichteinbringung dieser Bescheinigung führt unseres Erachtens nicht zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe. Insoweit stellen wir fest, dass Sie durch die Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit nach iranischem Recht erworben haben.

Art. 18 Abs. 1 Passgesetz Iran (nachfolgend Passgesetz) setzt für die Ausstellung von Reisepässen minderjähriger Kinder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus. Nach Art. 1180 ZGB unterstehen minderjährige Kinder der gesetzlichen Vertretung ihres Vaters und väterlichen Großvaters. Nach Art. 19 Passgesetz werden Personen, die eine Einwilligung nach Art. 18 Passgesetz bedürfen an Ausreise gehindert und der Pass einbezogen, wenn der Einwilligungsberechtigte seine nach Art. 18 Passgesetz erteilte Einwilligung widerruft.

Nach Art. 18 Abs. 3 bedürfen verheiratete Personen weiblichen Geschlechts für die Ausstellung eines Reisepasses grundsätzlich die Einwilligung ihrer Ehemänner. Hiervon ausgenommen werden Frauen, die zusammen mit ihren Ehemännern im Ausland wohnhaft sind.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass sowohl Sie als auch Ihr Kind nach iranischem Recht die Staatsangehörigkeit Irans besitzen. Für die Einreise nach Iran benötigen Sie als iranische Staatsangehörige einen iranischen Reisepass und dürfen nicht als Deutsche mit einem Visum einreisen. Die Ausreise Ihres Abkömmlings hängt von der Zustimmung Ihres Ehemanns ab. Die Ausreise Ihrer eigenen Person hängt nicht von der Zustimmung Ihres Ehemannes ab, solange Sie nicht im Iran wohnhaft sind.