Die geschäftliche Aktivität im Iran kann durch Gründung einer eigenständigen Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft oder durch Registrierung einer Zweigniederlassung Ihrer bestehenden deutschen Gesellschaft aufgenommen werden. Für die Errichtung und Registrierung von Gesellschaften in Freihandelszonen im Iran bestehen Besonderheiten, die im Folgenden näher eingegangen wird.
Gründung einer Gesellschaft
Das iranische Recht schränkt die Gründung einer Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft mit Ausländerbeteiligung dahingehend ein, dass die Anteile an einer Gesellschaft nur bis zu 49% von ausländischen Personen gehalten werden können. Es ist insoweit zwingend erforderlich, dass die restlichen Anteile bei Einheimischen verbleiben.
Sofern das Geschäftsvorhaben von der iranischen Behörde „Organzation for Investment, Economic and Technical Asstance of Iran“ (OIETAI) genehmigt und dort eine Investitionserlaubnis eingeholt wird, gibt es keine Einschränkung in Bezug auf die Anteile von ausländischen Personen an einer iranischen Gesellschaft mit der Konsequenz, dass 100% der Anteile einer im Iran gegründeten Gesellschaft bei Ausändern liegen können. Geschäftsvorhaben, welche Produktion im Vordergrund haben, haben gute Aussichten auf Erhalt einer Genehmigung. Reine Montagetätigkeiten und Vertriebsgesellschaften, die den Absatz von im Ausland hergestellten Produkten zum Gegenstand haben, stoßen grundsätzlich auf ablehnende Haltung der Behörde.
Registrierung einer Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen können im Iran uneingeschränkt Zweigniederlassungen registrieren und ihre geschäftlichen Aktivitäten darin entfalten. Nach erfolgter Registrierung ist die Zweigniederlassung dem iranischen Recht unterworfen. So sind zum Beispiel das Arbeitsrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht auf die Zweigniederlassung anwendbar. Das bedeutet, dass die Zweigniederlassung einem iranischen Unternehmen mit allen einschlägigen Rechten und Pflichten gleichgestellt wird.
Die Zweigniederlassung im Iran darf grundsätzlich im In- und Ausland Bankkonten eröffnen. Eine Genehmigungspflicht oder ähnliches besteht nicht. Die Schwierigkeit besteht darin eine Bank zu finden, die bereit wäre für die Zweigniederlassung ein Konto zu eröffnen. Ausländische Banken -bis auf wenige Länder- zeigen seit einigen Jahren aufgrund der verhängten Maßnahmen gegenüber dem Iran eine abhaltende Haltung für im Iran ansässige Personen Bankkonten zu eröffnen. Die gegenwärtige Rechtslage schränkt jedoch eine Kontoeröffnung bzw. -führung nicht ein.
Die Zweigniederlassung unterliegt auch der Körperschaftssteuer im Iran. Sie muss einen Jahresabschluss aufstellen und ihre Gewinne im Iran versteuern.
Die Zweigniederlassung ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein eigenständiges Unternehmen und wird steuerlich selbständig behandelt. Sie führt ihre eigene gesonderte Buchhaltung, in der die Differenz von Aufwand und Ertrag ermittelt und ggf. versteuert wird.
Die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung kann frei gestaltet werden. Sie besitzt kein eigenes Kapital, hat aber ein eigenes grundsätzlich von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen.
Freihandelszone
Der Iran verfügt gegenwärtig über sieben Freihandelszonen. Das sind Kish Island, Qeshm, Chahbahar, Aras, Anzali, Arvand und Maku. Die Errichtung dieser Freihandelszonen soll einen Beitrag zum wirtschaftlichen Fortschritt Irans leisten. Insbesondere sollen ausländische Investitionen gefördert werden. Die Freihandelszonen sind von den meisten wirtschaftsrechtlichen Vorschriften befreit. Auf diese Weise sollen mögliche Behinderungen ausländischer Investitionen erst gar nicht entstehen.
In den Freihandelszonen ist eine Beschränkung der Beteiligung ausländischer Personen an einer Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft nicht vorgesehen.
Für Tätigkeiten in Freihandelszonen besteht Freiheit in allen Steuerarten für einen Zeitraumen von 20 Jahren ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit. So müssen Gesellschaften keine Körperschaftssteuer (im Übrigen Landesgebiet 25%) und keine Umsatzsteuer (im Übrigen Landesgebiet derzeit 9%) abführen. Auch die Höhe des Importzolls liegt im Verhältnis zum übrigen Landesgebiet sehr gering.
Investitionserlaubnis für ausländische Unternehmer
Die OIETAI vertritt die Auffassung, dass alle ausländischen Unternehmer, die im Iran tätig sein wollen, eine Genehmigung dieser Behörde bedürfen. Tatsächlich operiert aber der Großteil der ausländischen Unternehmen im Iran ohne eine Genehmigung dieser Behörde. Nach hiesiger Auffassung ist die Einholung einer Investitionserlaubnis nicht zwingend erforderlich.
Zusammenfassung
Die Gründung einer Tochtergesellschaft mit ausländischem Mehrheitsanteilseigner ist ohne eine Investitionserlaubnis der OIETAI nicht zulässig. Die Erfolgsaussichten zur Erteilung einer Investitionserlaubnis durch die OIETAI für Verkauf von Maschinen und Anlagen im Iran sind eher gering.
Die Tätigkeit kann im Rahmen einer Zweigniederlassung im Iran ausgeübt werden. Insoweit kann die bestehende Gesellschaft in Deutschland eine Zweigniederlassung im Iran registrieren und darin ihre Vertriebstätigkeit ausüben.
Sofern keine Einschränkung im Ortswahl besteht, wird empfohlen die Geschäftstätigkeit in einer Freihandelszone auszüben. Die Freihandelszonen sind entbürokratisiert, bieten Steuer- und nahezu Zollfreiheit und keinerlei Einschränkungen bei Ausländerbeteiligungen. Insbesondere die Freihandelszone Kish Island am persischen Golf ist strategisch gut belegen und bietet günstige Transportmöglichkeiten sowohl zu Wasser als auch in der Luft.
Sofern die operative Tätigkeit in Teheran stattfinden muss, wird von der Gründung einer Freihandelszonengesellschaft abgeraten. Die Gründung einer Zweigniederlassung einer Freihandelszonengesellschaft in Teheran würde lediglich Mehrarbeit bedeuten und keine Privilegien mit sich bringen. Insbesondere das Finanzamt achtet darauf, dass keine im Übrigen Land stattfindende operative Tätigkeit unter dem Deckmantel einer Freihandelszonengesellschaft unversteuert bleibt.
Eine Zweigniederlassung weist im Praktischen keine spürbaren Unterschiede zu einer Tochtergesellschaft auf. Insoweit wird geraten von den bestehenden Erleichterungen für die Registrierung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften Gebrauch zu machen, wenn kein zwingender Grund für die Gründung einer iranischen Gesellschaft besteht.
Eine Investitionserlaubnis kann beantragt werden, muss aber unseres Erachtens nicht. Die Prozedur bei der OIETAI ist gegenüber der Registrierungsprozedur erheblich höher. Die Behörde achtet unter anderem darauf, ob durch das beabsichtigte Vorhaben Wirtschaftswachstum, neue Arbeitsplätze, Technologietransfer, Qualitäts- und Exportsteigerung eintreten.
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Bedarf sowohl bei einer Registriuerung der Gesellschaft als auch bei Betreuung der Gesellschaft nach erfolgter Registrierung zur Verfügung.
Frage/Antworten:
1) Zweigniederlassung:
kann die Zweigniederlassung Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung machen oder nur Vermittlungstätigkeiten ausüben?
Ja, Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Ist die Zweigniederlassung steuerlich registriert, d.h. müssen Ertragssteuern usw. bezahlt werden?
Ja, muss innerhalb von 2 Monaten nach Registrierung beim Finanzamt angemeldet werden und erhält eine Steuernummer.
Grundsätzlich müssen wir Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung gegenüber der TG besser verstehen.
Eine Zweigniederlassung ist wie eine Betriebsstätte eine zusätzliche Niederlassung eines Unternehmens, nimmt aber selbständig am Geschäftsverkehr teil, und ist andererseits keine eigene juristische Person wie ein Tochterunternehmen. Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Gesellschaft, deren Anteilseigner eine andere juristische Person (Muttergesellschaft) ist.
2) Gründung einer Gesellschaft:
Die 51% müssen von einer iranischen juristischen Person oder Einzelperson gehalten werden? Oder ist beides möglich?
Beides möglich.
Was für Möglichkeiten gibt es, die 51% bzw. die Stimmrechte etc. abzutreten an uns, so dass faktisch wir doch über die Mehrheit verfügen? Gibt es hier Auflagen, spezielle Kontrollen, Probleme?
Bei einer GmbH kann die Satzung vorsehen, dass der ausländische Gesellschafter trotz der beispielsweise 49%igen Beteiligung mehr Stimmrechte und höhere Gewinnbezugsrechte als der iranische Partner hält. Bei einer AG kann man mit Vorzugsaktien arbeiten, die im Ergebnis sowohl mehr Stimmrechte als auch höhere Gewinnbezugsrechte des Ausländers im Verhältnis zum iranischen Partner bedeuten.
Eine Abtretung ist nicht zulässig und wird nicht im Handelsregister eingetragen, wenn dadurch zu einer Überschreitung der zulässigen Anteile in ausländischer Hand kommt.
3) Freihandelszone
Unser Personal ist in Teheran, genauso wie unsere operativen Tätigkeiten. Muss am Standort der Freihandelszone „kritische Masse entstehen“ oder reicht „ein Schreibtisch“?
Für die Registrierung der Gesellschaft reicht eine Anschrift aus. Vor Aufnahme der operativen Tätigkeit in einer Freihandelszone muss zwingend eine Lizenz eingeholt werden. Die Erteilung der Lizenz setzt voraus, dass vor Ort Geschäftsräume vorhanden sind und wird vor Erteilung der Lizenz geprüft.
Wie würde die Verbindung zu unserem Büro in Teheran aussehen, wäre Teheran eine Niederlassung von der Gesellschaft in der Freihandelszone?
Die Registrierung einer Zweigniederlassung einer „Freihandelszonengesellschaft“ in Teheran ist grundsätzlich möglich. Ob die Firmenregistrierungsbehörde in Teheran die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Freihandelszonengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von Ausländern gehalten werden, zulässt, ist uns nicht bekannt. Die gegenwärtig bestehende Gesetzeslage schränkt dies nicht ein.
4) Genehmigungen/ Prozess/ Dauer:
Der Genehmigungsaufwand zur Gründung einer Niederlassung oder Gesellschaft ist der Gleiche?
Für die Registrierung einer Zweigniederlassung ist die Vorlage einer Genehmigung nicht erforderlich. Nach hiesiger Auffassung ist auch für die operative Tätigkeit der Zweigniederlassung die Einholung einer Genehmigung nicht erforderlich. Die “Organization for Investment, Economic and Technical Asstance of Iran“ (OIETAI) vertritt eine gegenteilige Auffassung.
Sofern Sie eine Genehmigung einholen möchten, können wir dies für Sie übernehmen. Hierfür ist unter anderem ein Geschäftsplan vorzulegen. Reine Vertriebsgesellschaften stoßen eher auf ablehnende Haltung der Behörde.
Wie lange dauert die Einholung der Genehmigungen? Wie sind die Abläufe?
Die Prozedur bei der OIETAI selbst nimmt ca. 3 Monate in Anspruch, sofern Sie dies einleiten möchten.
Die erforderliche Zeit für die Registrierung einer Zweigniederlassung oder einer Gesellschaft kann nicht zuverlässig vorausgesagt werden. Es sollten 6 Monate eingeplant werden. Hierfür sind umfangreiche Unterlagen von Ihrer bestehenden Gesellschaft in Deutschland in legalisierter Form bei der Firmenregistrierungsbehörde einzureichen.
Geschätze Zeit von Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt bis die Gesellschaft arbeitsfähig ist?
Nach Registrierung darf die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufzunehmen.
Könnte die Gesellschaft im Iran in ihrem Namen als Zweigniederlassung Bankgarantien akzeptieren / geben?
Aus rechtlicher Sicht grundsätzlich möglich.
Könnte die Gesellschaft im Iran eigene Mitarbeiter einstellen oder würde dies im Namen der Muttergesellschaft in Deutschland erfolgen?
Eine Zweigniederlassung ist in der Lage eigenständig Mitarbeiter einzustellen.
Wie könnte die Muttergesellschaft in Deutschland Geld an die Zweigniederlassung senden, da es sich nicht um Unternehmenskapital handelt? Als Zulage?
Gegenwärtig sind iranische Banken aufgrund der verhängten Sanktionen von SWIFT ausgeschlossen, so dass eine unmittelbare Überweisung aus Deutschland nach Iran nicht möglich ist. Es haben sich in den letzten Jahren alternative Möglichkeiten gebildet, die den Transfer über Drittländer abwickeln.
Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft im Iran als Zweigniederlassung eigenständig rechtliche Verpflichtungen übernehmen kann. Daher könnte es ein eigenes Bankkonto eröffnen, Bankgarantien gewähren und erhalten, eigene Mitarbeiter einstellen, Verpflichtungen aus Verträgen übernehmen usw. Ist dieses Verständnis richtig?
Aus theoretischer Sicht schon.
5) Erforderliche Angaben/Unterlagen zur Gründung und Registrierung:
Angabe der Firma
Angabe über den Unternehmensgegenstand
a. Erforderliche Unterlagen von der deutschen Gesellschaft, sofern eine juristische Person beteiligt wird:
Beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
Beglaubigter Handelsregisterauszug
ggf. Vollmacht
b. Erforderliche Angaben/Unterlagen, sofern eine natürliche Person beteiligt wird:
Anschrift und Telefonnummer
Beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde
Beglaubigte Fotokopie der Datenseite des Reisepasses
Endbeglaubigtes Führungszeugnis