Nach Art. 11 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren Sitz hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Sofern eine Person keinen Sitz im Inland hat und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, ist die Zuständigkeit des Gerichtes am Sitze des Klägers gegeben.
Nach Art. 64 ZPO ist die Klage nach Annahme durch das Gericht unverzüglich dem Beklagten zuzustellen und Termin zur Verhandlung anzuberaumen. Die Zustellung im Ausland erfolgt gemäß Art. 71 ZPO durch das Außenministerium, das sich der Hilfe der konsularischen Vertretung am Sitze des Beklagten bedient.
Nach Art. 144 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Beklagten von einem Kläger, der ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, wegen der Prozesskosten Sicherheit verlangen. Die Vorschrift will -ähnlich wie § 110 ZPO in Deutschland- einen „Inländer“ vor Prozesskosten schützen, der von einer Person ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verklagt wird und bei einem Obsiegen seine titulierten Kosten möglicherweise nicht ohne weiteres erstattet bekommen kann.