Das gegenwärtig geltende iranische Zivilgesetzbuch kennt eine Verjährung nicht. Ein Anspruch kann jedoch verwirkt werden, insbesondere wenn er über einen sehr langen Zeitraum nicht geltend gemacht wird. Auch bei einem ausländischen Gläubiger, welche gegen einen inländischen Schuldner einen Anspruch geltend macht, kann das Gericht auf Verwirkung erkennen, wenn im Heimatrecht des Gläubigers Verjährungsrecht statuiert ist. Der Zeitraum und die Umstände, nach denen das Gericht auf Verwirkung erkennt, sind nicht kodifiziert und liegen im Ermessen des Gerichts.
Frage: Wäre der Geschäftsführer und Vorstand einer iranischen Gesellschaft berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche aus einem Kaufvertrag, den die Gesellschaft geschlossen hat, geltend zu verlangen? Antwort: Weder das Handelsgesetzbuch Irans (im Folgenden „HGB“) noch das Zivilgesetzbuch Irans (im Folgenden „ZGB“) räumen dem Geschäftsführer und Vorstand einer Gesellschaft das Recht ein, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Ansprüche aus einem Kaufvertrag können grundsätzlich nur im Namen der Gesellschaft geltend gemacht werden. Frage: Falls nein: Würde eine durch die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft abgegebene Abtretungserklärung den Anforderungen des iranischen Rechts an eine…
Einführung Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit dem Ehescheidungsrecht nach iranischem und deutschem Recht aus rechtsvergleichendem Aspekt. Hierbei werden insbesondere die Voraussetzungen für das Scheiden der Ehe, deren Folgen und das zu führende Verfahren nach jeweiligem Recht näher untersucht. Im letzten Abschnitt der Arbeit erfolgt eine Gegenüberstellung der beiden Rechtordnungen und der daraus resultierenden Unterschiede. Eine rechtsdogmatische und rechtspolitische Betrachtung der Hintergründe für die jeweiligen Regelungen schließt die Arbeit ab. Das Ehescheidungsrecht nach iranischem Recht Das iranische Recht kennt gem. Art. 1120 iranisches Zivilgesetzbuch (ZGB) drei Arten der Auflösung einer Ehe, nämlich Eheaufhebung, Ablauf einer auf Zeit eingegangenen Ehe und…
Erst im Kalenderjahr 1918 wurde in Iran ein Gesetz über die Errichtung von Standesämtern verabschiedet und der erste Personalausweis nach heutigem Verständnis wurde im Kalenderjahr 1919 ausgestellt. Geburten vor diesem Zeitpunkt wurden durch eine Niederschrift in Koran und Ableben von Personen durch Beschriftung auf Grabsteine der Verstorbenen aufgenommen, welche nicht amtliche Charakter innehaben. Im Kalenderjahr 1925 wurde durch ein Gesetz allen iranischen Staatsangehörigen die Personalausweispflicht auferlegt. Mit Verwaltungsanweisung vom Kalenderjahr 1929 wurde für die Geburtenbeurkundung sowie Ausstellung von Personalausweisen für iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die sachliche Zuständigkeit von konsularischen Diensten Irans im Ausland begründet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass…
Nach Art. 11 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren Sitz hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Sofern eine Person keinen Sitz im Inland hat und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, ist die Zuständigkeit des Gerichtes am Sitze des Klägers gegeben. Nach Art. 64 ZPO ist die Klage nach Annahme durch das Gericht unverzüglich dem Beklagten zuzustellen und Termin zur Verhandlung anzuberaumen. Die Zustellung im Ausland erfolgt gemäß Art. 71 ZPO durch das Außenministerium, das sich der Hilfe der konsularischen Vertretung am Sitze des Beklagten…
Nach der iranischen Zivilprozessordnung begründet die Belegenheit der Kaufsache im Iran zunächst keine örtliche Zuständigkeit im Iran vorzugehen. Bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Kaufsache könnte der noch Eigentümer mangels vollständiger Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurücktreten und anschließend gegen den Besitzer als unrechtmäßiger Besitzer vorgehen und auf Herausgabe der Kaufsache vor iranischen Gerichten klagen.
Urkunden zur behördlichen oder gerichtlichen Verwendung in Iran müssen erst legalisiert werden. Vor einer Legalisation sind die Urkunden vorzubeglaubigen. Für die Vorbeglaubigung sind je nach Aussteller der Urkunde das Landgericht, die obere Verwaltungsbehörde oder die Handelskammer sachlich zuständig. Beispiele: Gesellschaftsvertrag: Die Unterschrift und der Siegel des Notars auf der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sind vom am Sitze des Notars ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen. Handelsregisterauszug: Der beglaubigte Handelsregisterauszug ist vom am Sitze der Gesellschaft ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen. Vollmacht (Wenn der Vollmachtgeber nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzt): Die Vollmacht ist vom Zeichnungsbefugten vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form…
Nach Art. 1 Buchstabe B des Gesetzes über die Zahlung von Rentenansprüche an die Hinterbliebenen vom 22.01.1984, zuletzt geändert am 02.05.2000 haben Kinder weiblichen Geschlechts Anspruch auf Zahlung der Rentenanwartschaften des Versicherten, vorausgesetzt, dass sie keinen Ehemann besitzen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das oberste Verwaltungsgericht Irans hat am 05.03.2012 in einem Präzedenzfall entschieden, dass die Beziehung der selbst erworbenen Rentenansprüche nicht als Erwerbseinkommen anzusehen ist und der Beziehung von Rentenanwartschaften der Eltern durch die berechtigten Kinder nicht entgegensteht. In einem weiteren Präzedenzfall hat das oberste Verwaltungsgericht am 04.11.2013 entschieden, dass Rentenansprüche nicht ab Antragstellung, sondern rückwirkend ab Beginn der Erfüllung…
Das iranische Recht sieht keinen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend § 89b Abs. 1 HGB vor. Ausnahmen hiervon können zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und wären gesondert im Vertrag aufzunehmen. Im Handelsvertretervertrag können Sie sich ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Vertragspartner bestimmte Absatzvolumen nicht erreicht. Ferner können Sie den Vertragspartner über bestimmte Geschäftsbereiche der Geheimhaltung unterwerfen und für den Fall, dass diese nicht eingehalten werden, sich Kündigungsrecht und Schadensersatzanspruch vorbehalten. Ferner wird empfohlen, Ihre Marke durch Eintragung beim Patent- und Markenamt in Iran zu schützen und dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Eintragung dieser…
Die geschäftliche Aktivität im Iran kann durch Gründung einer eigenständigen Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft oder durch Registrierung einer Zweigniederlassung Ihrer bestehenden deutschen Gesellschaft aufgenommen werden. Für die Errichtung und Registrierung von Gesellschaften in Freihandelszonen im Iran bestehen Besonderheiten, die im Folgenden näher eingegangen wird. Gründung einer Gesellschaft Das iranische Recht schränkt die Gründung einer Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft mit Ausländerbeteiligung dahingehend ein, dass die Anteile an einer Gesellschaft nur bis zu 49% von ausländischen Personen gehalten werden können. Es ist insoweit zwingend erforderlich, dass die restlichen Anteile bei Einheimischen verbleiben. Sofern das Geschäftsvorhaben von der iranischen Behörde „Organzation for Investment, Economic and…