• Rechtspraxis

    Erbe unter Anwendung iranischen Rechts

    Nach § 343 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für Nachlassangelegenheiten die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gegeben. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Nach Art. 843 iranisches Zivilgesetzbuch beträgt der Pflichtteil 2/3 des Nachlasses, sodass der Erblasser über den restlichen 1/3 frei testieren kann. Nach der iranischen Rechtsprechung kann der Erblasser vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen schenken oder einer gemeinnützigen Stiftung widmen und…

  • Rechtspraxis

    Bargeldeinfuhr in Iran

    Für den Bargeldtransfer aus Deutschland in den Iran ist zunächst die Rechtslage in Deutschland zu beachten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1889/2005 muss jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland in ein Drittland ausreist, diesen Betrag bei der Ausreise bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Nach der Rechtslage des Irans besteht keine Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Devisen in das Land. Gemäß Verwaltungsanweisung der Zentralbank des Irans sind Deviseneinfuhr im Gegenwert von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Bei der Anmeldung sind nach den Geldwäschebestimmungen…

  • Rechtspraxis

    Außendienstmitarbeiter im Iran

    Gemäß §§ 18, 42 AufenthG in Verbindung mit § 6 Ziffer 1 BeschV kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Das setzt voraus, dass der Ausländer bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich im Rahmen seiner Beschäftigung unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland aufhält. Nach dieser Vorschrift kann also einem Auslandsbeschäftigten, der im Rahmen seiner Beschäftigung im Ausland lediglich kurzfristig in das Inland kommt und dessen vorübergehende…

  • Rechtspraxis

    Arzneimittelzulassung in Iran

    Für die Zulassung in Iran wird unter anderem eine Arzneimittelzulassung (Marketing authorization) aus dem Ursprungsland (origin) verlangt. Auch sollte der Nachweis erbracht werden, dass das Arzneimittel in mindestens ein weiteres Land bereits exportiert worden ist. Sollte das Arzneimittel von einem deutschen Unternehmen bezogen werden, wird vorausgesetzt, dass das Arzneimittel in Deutschland zugelassen und in Verkehr gebracht worden ist. Sollte das Arzneimittel von einem österreichischen Unternehmen bezogen werden, wird wiederrum vorausgesetzt, dass das Arzneimittel in Österreich zugelassen und in Verkehr gebracht worden ist. Es ist insoweit unerheblich, wo der Hersteller seinen Sitz hat. Beispielsweise kann ein österreichischer Lieferant das Arzneimittel in…

  • Rechtspraxis

    Arzneimitteleinfuhr in Iran

    Die Einfuhr von Arzneimitteln in den Iran setzt unter anderem eine Zulassung durch das Gesundheitsministerium voraus. Die Zulassung wird ausschließlich an beim Gesundheitsministerium registrierte pharmazeutische Unternehmen erteilt. für die Zulassung im Iran wird unter anderem eine Arzneimittelzulassung (Marketing authorization) aus dem Ursprungsland (origin) verlangt. Auch sollte der Nachweis erbracht werden, dass das Arzneimittel in mindestens ein weiteres Land bereits exportiert worden ist. Die Einfuhr von im Iran verbotenen Arzneimitteln sowie von Arzneimitteln, welche im Iran selbst in ausreichendem Maß produziert werden, wird vom Gesundheitsministerium nicht gestattet. Das Gesundheitsministerium hat zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2012 eine Liste mit nicht zulassungs- und…

  • Rechtssprechung

    Folgen der gleichheitswidrigen Erbbeteiligung von Ehemann und Ehefrau nach iranischem Recht

    LG Hamburg 27. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2018, 327 O 475/15 § 256 ZPO, Art 946 ZGB IRN, Art 948 ZGB IRN Tenor 1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils € 22.405,96 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin 1/4 des zur Verteilung kommenden Versteigerungserlöses aus der derzeit beim Amtsgericht H. zur Geschäftsnummer 71k K 45/15 laufenden oder einer zukünftigen Zwangsversteigerung des im H. Weg W. 16, 16a, P. Weg W. 16, belegenen, im Grundbuch von H., Band 129, Blatt 4594 (Wohnungsgrundbuch), eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus 857/10.000 Miteigentumsanteil an dem 2.596 Quadratmeter großen…

  • Iranische Gesetze

    Das iranische Gesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen

    Einziger Artikel: Ab dem Datum der Bestätigung dieses Gesetzes müssen Ehegatten, die beabsichtigen, sich voneinander zu trennen und scheiden zu lassen, sich mit ihrem Streitfall an das zivile Sondergericht wenden und eine Klage einreichen. Falls der Streit durch das Gericht und die zwei Schiedsrichter, die vom Gericht (wie im Heiligen Koran vorgeschrieben) für je einen der Ehegatten bestellt werden, nicht beigelegt wird, hat das Gericht eine Bescheinigung über die ,,Unmöglichkeit des Zusammenlebens“ auszustellen und sie an das ,,Offizielle Amt für Scheidungen“ zu verweisen. Das Offizielle Amt für Scheidungen ist nicht berechtigt, eine Scheidung zu registrieren, für die keine Bescheinigung über…

  • Iranische Gesetze

    Gesetz betreffend die Erlaubnis zur Berücksichtigung Persönlicher Angelegenheiten nichtschiitischer Iraner vor den Gerichten

    Einzelner Paragraph: Hinsichtlich der persönlichen Angelegenheiten und des Erbrechts und des Testierens nichtschiitischer Iraner, deren Religion offiziell anerkannt ist, müssen die Gerichte die Normen und die in ihrem Glauben zweifellos üblichen Gebräuche, außer in den Fällen, in denen das Gesetz die öffentliche Ordnung betrifft, auf folgende Art und Weise berücksichtigen: 1. In Angelegenheiten betreffend die Eheschließung und Scheidung die zweifellos üblichen Regeln der Religion, deren Anhänger der Ehemann ist; 2. in Angelegenheiten betreffend das Erbe und das Testament die zweifellos üblichen Gebräuche und Regeln in der Religion des Verstorbenen; 3. in Angelegenheiten betreffend die Adoption die zweifellos üblichen Gebräuche und…

  • Iranische Gesetze

    Gesetzt betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Iran

    § 1-168 (Behandeln die Vollstreckung der Entscheidungen iranischer Gerichte) Neuntes Kapitel Vollstreckbare Entscheidungen und Dokumente ausländischer Staaten § 169 Zivilrechtliche Entscheidungen, die von ausländischen Gerichten erlassen wurden, sind unter der Voraussetzung, dass sie die folgenden Merkmale erfüllen, im Iran vollstreckbar, es sei denn, im Gesetz ist eine andere Vorgehensweise angeordnet worden, sofern: 1. Die Entscheidung in einem Staat erlassen wurde, in welchem auf Grund eigener Gesetze oder Verpflichtungen oder Verträgen von iranischen Gerichten erlassene Entscheidungen vollstreckbar sind oder, was die Vollstreckung von Entscheidungen anbelangt, dieser eine gegenseitige Behandlung vornimmt; 2. der Inhalt der Entscheidung nicht im Widerspruch zu den die…

  • Iranische Gesetze

    Zivilgesetzbuch Iran (Auszug)

    Erster Band: Einführung Allgemeines über die Veröffentlichung, die Wirkungen und die Vollziehung der Gesetze § 5 Alle Einwohner Irans, ob inländische oder ausländische Staatsangehörige, unterliegen den iranischen Gesetzen, außer in den Fällen, in denen das Gesetz eine Ausnahme zugelassen hat. § 6 Die Gesetze betreffend die persönlichen Angelegenheiten, wie die Eheschließung und Scheidung oder die [Geschäfts- oder Rechts-] Fähigkeit der Personen oder das Erb[recht]sind in Bezug auf alle iranischen Staatsangehörigen, selbst wenn sie im Ausland wohnen sollten, anwendbar. § 7 Ausländische Staatsangehörige, die auf iranischem Boden leben, unterliegen im Rahmen der [völkerrechtlichen] Verträge hinsichtlich der Fragen die persönlichen Angelegenheiten oder…