Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Majestät der Schahinschah des Iran von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebeite der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Georg Ferdinand Duckwitz, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Walter Grund, Staatssekretär des Bundesministers der Finanzen, Seine Majestät der Schahinschah des Iran: Herrn Generalleutnant Mozaffar Malek, Kaiserlich Iranischer Botschafter in Bonn. Diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form…
Die englische Übersetzung dieses Gesetzes ist auf folgender Seite einsehbar:https://irandataportal.syr.edu/tax-laws قانون مالیات های مستقیم (مصوب ۱۳۹۴/۰۴/۳۱) باب اول: اشخاص مشمول مالیات (i)ماده ۱ اشخاص زیر مشمول پرداخت مالیات میباشند: ۱- کلیه مالکین اعم از اشخاص حقیقی یا حقوقی نسبت به اموال یا املاک خود واقع در ایران طبق مقررات باب دوم. ۲- هر شخص حقیقی ایرانی مقیم ایران نسبت به کلیه درآمدهایی که در ایران یا خارج از ایران تحصیل مینماید. ۳- هر شخص حقیقی ایرانی مقیم خارج از ایران نسبت به کلیه درآمدهایی که در ایران تحصیل میکند. ۴- هر شخص حقوقی ایرانی نسبت به کلیه درآمدهایی که در…
Die englische Übersetzung dieses Gesetzes ist auf folgender Seite einsehbar:https://irandataportal.syr.edu/labor-law قانون کار فصل اول – تعاریف کلی و اصول ماده 1 – کلیه کارفرمایان، کارگران، کارگاهها، مؤسسات تولیدی، صنعتی، خدماتی و کشاورزی مکلف به تبعیت از این قانون میباشند. ماده 2 – کارگر از لحاظ این قانون کسی است که به هر عنوان در مقابل دریافت حقالسعی اعم از مزد، حقوق، سهم سود و سایر مزایا به درخواستکارفرما کار میکند. ماده 3 – کارفرما شخصی است حقیقی یا حقوقی که کارگر به درخواست و به حساب او در مقابل دریافت حقالسعی کار میکند. مدیران و مسئولانو به طور عموم کلیه…
Protokoll 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Kaiserreiches Iran stellen fest, daß ihre Beziehungen sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Staaten so regeln, als ob die folgenden Vereinbarungen: a) der Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll, b) das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll, c) das Handels‐, Zoll‐ und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 nebst Schlußprotokoll), d) das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem…
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah von Iran haben beschlossen, unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses, das die Bundesrepublik Deutschland und das Kaiserreich Iran an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Länder haben, und in Erkenntnis der Tatsache, daß die beiden Staaten am besten diesem Ziel in vereinten Bemühungen dienen, einen Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsidentder Bundesrepublik Deutschland: Herrn Dr. Lutz Gielhammer, Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister der Bundesrepublik Deutschlandin Teheran; Herrn Dr. Hermann Reinhardt, Ministerialdirektorim Bundesministerium für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland; …
Die englische Übersetzung dieses Gesetzes ist auf folgender Seite einsehbar:https://irandataportal.syr.edu/inheritance-law قانون مدني (حقوق ارث) كتاب دوم در اسباب تملك ماده140- تملك حاصل ميشود : 1- باحياء اراضي موات و حيازت اشياء مباحه. 2- بوسيله عقود و تعهدات . 3- بوسيله اخذ به شفعه 4- به ارث . باب دوم – در ارث فصل اول – در موجبات ارث و طبقات مختلفه وراث ماده861- موجب ارث دو امر است : نسب و سبب . ماده862- اشخاصي كه به موجب نسب ارث مي برند سه طبقهاند : 1- پدر و مادر و اولاد و اولاد اولاد. 2- اجداد و برادر و خواهر و…
Die englische Übersetzung dieses Gesetzes ist auf folgender Seite einsehbar:https://irandataportal.syr.edu/nationality-law قانون مدني (حقوق تابعیت) كتاب دوم – در تابعيت ماده976- اشخاص ذيل تبعه ايران محسوب ميشوند: 1- كليه ساكنين ايران باستثناي اشخاصي كه تبعيت خارجي آنها مسلم باشد. تبعيت خارجي كساني مسلم است كه مدارك تابعيت آنها مورد اعتراض دولت ايران نباشد. 2- كساني كه پدر آنها ايراني است اعم از اينكه در ايران يا در خارجه متولد شده باشند. 3- كساني كه در ايران متولد شده و پدر و مادر آنان غير معلوم باشند. 4- كساني كه در ايران از پدر و مادر خارجي كه يكي از آنها در ايران…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten noch enger zu gestalten, haben, entsprechend dem deutsch-persischen Freundschaftsvertrag und in Vervollständigung des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommens, beide unterzeichnet am 17. Februar 1929, beschlossen, ein Abkommen über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu befestigen, haben entsprechend dem heute unterzeichneten deutsch-persischen Freundschaftsvertrag beschlossen, ein Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz, Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Gerenten Seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die…
Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, die Überlieferten freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu befestigen, haben beschlossen; einen Freundschaftsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, der Deutsche- Reichspräsident: Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Gerenten seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, die nach gegenseitiger Mitteilung, ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1. Zwischen dem Deutschen Reich und…