Scheidung einer im Iran geschlossenen religiösen Ehe

OLG Hamm · Beschluss vom 7. Mai 2013 · Az. 3 UF 267/12

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Az.: 106 F 148/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 2.000,00 € auf die Ehescheidung und 1.000,00 € auf den Versorgungsausgleich.

Gründe

I.

Der Antragsgegner (noch 31 Jahre alt, iranischer Staatsbürger) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.11.2012, durch den seine Ehe mit der Antragstellerin (23 Jahre alt, gebürtige Iranerin und eingebürgerte Deutsche) geschieden und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 14.04.2009 in Karadj/Iran nach dem islamischen Recht. Die Heiratsurkunde enthält neben einer Vollmacht zugunsten der Antragstellerin, die ihr die Beantragung der Ehescheidung ermöglicht, verschiedene bei der Eheschließung vereinbarte Bedingungen für einen möglichen Scheidungsantrag durch die Ehefrau, auf deren Einzelheiten der Senat in der rechtlichen Würdigung unter II. zurückkommt. Aus der Ehe ist die Tochter C M (*08.04.2010) hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Juni 2011, spätestens aber seit Oktober 2011 getrennt. Die Antragstellerin hatte ursprünglich das Härtefallscheidungsverfahren 106 F 341/11 Amtsgericht – Familiengericht – Essen eingeleitet, in dem sie eine Trennung der Beteiligten in der Ehewohnung im Juni 2011 sowie erhebliche Beleidigungen des Antragsgegners, gewalttätige Auseinandersetzungen und Drohungen des Antragsgegners zur Entführung des gemeinsamen Kindes in den Iran behauptete. Das Familiengericht hat der Antragstellerin seinerzeit Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, ein Härtegrund sei nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls leben die Beteiligten seit dem 16.10.2011 getrennt, an dem der Antragsgegner wegen von der Antragstellerin geltend gemachter Gewalttätigkeiten von der Polizei bis zum 26.10.2011 der Ehewohnung verwiesen wurde. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen in dem Gewaltschutzverfahren 106 F 273/11 durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vom 18.10.2011 und diesen weitgehend bestätigenden Beschluss nach mündlicher Verhandlung vom 23.11.2011 die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen und Kontaktverbote gegen den Antragsgegner verhängt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte gemäß dem Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2012 in dem Verfahren II-1 UF 317/11 nur hinsichtlich der Anordnungen bzgl. der Tochter C Erfolg, während es bzgl. der Antragstellerin bei der Wohnungszuweisung und den Kontaktverboten verblieb. Diese wurden auf Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 106 F 84/12 Amtsgericht – Familiengericht – Essen durch Beschluss vom 18.04.2012 sowie auf Grund einer vom Antragsgegner beantragten mündlichen Verhandlung durch Vergleich vom 20.06.2012 verlängert.

Die Tochter der Beteiligten lebt seit der Trennung bei der Antragstellerin, der in dem Verfahren 106 F 274/11 Amtsgericht – Familiengericht – Essen zunächst vorläufig und sodann in der Hauptsache die alleinige elterliche Sorge für C übertragen worden ist. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb in dem Beschwerdeverfahren II-3 UF 82/12 gemäß Beschluss des Senats vom 18.05.2012 erfolglos. Das vom Familiengericht wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB (106 F 279/11 Amtsgericht – Familiengericht – Essen = II-3 UF 83/12 OLG Hamm) führte in beiden Instanzen zu dem gleichen Ergebnis wie das vorgenannte Verfahren.

Zudem waren zwischen den Beteiligten die drei Umgangsregelungsverfahren 106 F 35/12, 106 F 291/12 und 106 F 295/12 Amtsgericht – Familiengericht – Essen anhängig, in denen zunächst am 18.04.2012 ein Vergleich zur Durchführung begleiteten Umgangs des Antragsgegners mit C vereinbart wurde, durch Beschluss vom 10.12.2012 eine Ergänzungspflegerin für den Umgang bestellt wurde und dem Antragsgegner schließlich durch das Amtsgericht sowie ihm folgend durch den Senat in dem Beschwerdeverfahren II-3 WF 37/13 Verfahrenskostenhilfe für einen auf Umgangsvermittlung nach § 165 FamFG gerichteten Antrag versagt wurde.

Neben der Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren hat der Senat zudem zwei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen sowie auszugsweise ein drittes Verfahren beigezogen:

 In dem Verfahren 12 Js 467/12 hat die Antragstellerin Anzeige gegen den Antragsgegner wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (Tatzeiten: August bis Oktober 2011) erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 09.10.2012 den Antragsgegner vor dem Landgericht Essen (Aktenzeichen 26 KLs 61/12) wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexueller Nötigung angeklagt. Das Landgericht hat das Hauptverfahren gegen den Antragsgegner eröffnet, die Antragstellerin vertreten durch ihre Bevollmächtigte als Nebenklägerin zugelassen, mit Zustimmung der Antragstellerin deren aussagepsychologische Begutachtung angeordnet und die Hauptverhandlung auf Oktober 2013 terminiert.

 Das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner (Aktenzeichen 12 Js 1285/12) wegen des Vorwurfs der Bedrohung auf Grund einer Strafanzeige der Antragstellerin vom 30.11.2011 ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden.

 Schließlich ist gegen die Mutter der Antragstellerin, in dem Verfahren 20 Js 220/12 Staatsanwaltschaft Essen = 58 Ls 284/12 Amtsgericht – Schöffengericht – Essen wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil des Antragsgegners (und dortigen Nebenklägers) verhandelt worden, und diese ist wegen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt worden.

In dem vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin in erster Instanz die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt; der Antragsgegner hat Zurückweisung beantragt. Einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs haben beide Beteiligten, die unstreitig in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.04.2009 bis zum 31.07.2012 jeweils keine Versorgungsanwartschaften erworben haben, nicht gestellt. Das Familiengericht hat die Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2012 nach § 128 FamFG zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört, den Antragsgegner allerdings ohne Dolmetscher der iranischpersischen Sprache, obwohl dieser bekundet hatte, die gerichtlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit und den Voraussetzungen des iranischen Scheidungsrechts nicht richtig verstanden zu haben.

Mit Beschluss vom 14.11.2012 hat sodann das Familiengericht die am 14.04.2009 in Karadj/Iran geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der Einzelheiten der Begründung für das anzuwendende iranische Scheidungsrecht und für das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.

Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs und hilfsweise dessen inhaltliche Abänderung wegen des Nichtvorliegens der iranischen Scheidungsvoraussetzungen an. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

=> Ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, denn trotz Hinweises seines Verfahrensbevollmächtigten, dass ein Dolmetscher der iranischen Sprache bei dem Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend sein solle, sei ihm dieses Recht verwehrt worden. Er sei aber in dem äußerst streitigen und zudem komplexe Sachverhalte betreffenden Scheidungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Insoweit habe das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) verletzt. Gemäß § 185 Abs. 1 GVG habe das Familiengericht schon von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei.

=> Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach iranischem Recht nicht vor. Zwar könne sich die Antragstellerin gemäß Art. 1133 iran. ZGB bei Vorliegen bestimmter Gründe scheiden lassen, ein möglicher Grund liege aber nicht in Buchstabe B Ziffer 1. der Vereinbarung in der Heiratsurkunde, weil die Voraussetzung der fehlenden Unterhaltszahlung über sechs Monate hier nicht vorliege. Eine derartige Unterhaltsverweigerung sei nicht gegeben; vielmehr sei er – der Antragsgegner – nicht leistungsfähig. Im Übrigen sei er seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, denn er habe der Antragstellerin monatlich eine Goldmünze gegeben oder etwas anderes aus Gold gekauft und zudem ihrer Mutter 10.000,00 € u. a. für die geplante Ehewohnung zur Verfügung gestellt.

=> Er habe die Antragstellerin zudem nicht massiv beleidigt im Sinne des Buchstaben B Ziffer 2. der Heiratsurkunde, auch nicht unter Berücksichtigung des Inhaltes der Gewaltschutz- und Sorgerechtsverfahren. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren seien noch nicht beendet, sodass bis dahin für ihn weiterhin die Unschuldsvermutung greife.

=> Schließlich hätten die Beteiligten, die sich nach wie vor liebten, in den letzten zwei Monaten mit vielen persönlichen Treffen und Gesprächen sowie Telefonaten zur Ausräumung von Missverständnissen einen Versöhnungsversuch begonnen, sodass die Ehe jedenfalls derzeit nicht zu scheiden sei, sondern der Senat abwarten und die Entscheidung vertagen solle, bis sich die Situation weiter beruhigt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Essen zurückzuverweisen;

2. hilfsweise: Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

=> Der Antragsgegner habe ihr zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gewährt. Sein Vortrag zum Kauf von Gold für sie oder zur Gabe von Geld für ihre Mutter sei frei erfunden.

=> Bereits die in dem laufenden Scheidungsverfahren geäußerten Beleidigungen über ihren Geisteszustand rechtfertigten eine Scheidung auf Grund der Regelung unter B 2. der Heiratsurkunde.

Der Senat hat den Beteiligten Hinweise zur Frage des anwendbaren Eherechts erteilt, auf deren Inhalt verwiesen wird und zu denen Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat, und er hat die Beteiligten – den Antragsgegner mithilfe eines Dolmetschers der iranischpersischen Sprache – im Senatstermin ausführlich persönlich zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und den Berichterstattervermerk vom 07.05.2013 verwiesen.

Die Akten 106 F 273/11, 106 F 274/11, 106 F 279/11, 106 F 341/11, 106 F 35/12, 106 F 84/12, 106 F 291/12 und 106 F 295/12 jeweils Amtsgericht – Familiengericht – Essen sowie die Akten 12 Js 467/12 (sexueller Nötigungsvorwurf gegen den Antragsgegner) und 12 Js 1285/12 (Bedrohungsvorwurf gegen den Antragsgegner) jeweils Staatsanwaltschaft Essen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung gewesen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, weil das zu Grunde liegende Verfahren erst am 22.06.2012 von der Antragstellerin eingeleitet worden ist.

B.

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäߠ § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Essen eingelegt und gemäß § 117 Abs. 1 FamFG fristgerecht vor dem Senat begründet worden.

C.

In der Sache selbst hat die Beschwerde des Antragsgegners indes keinen Erfolg.

I. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag:

1.) Das Amtsgericht und der Senat sind für die Entscheidung über den Ehescheidungsantrag der Antragstellerin international zuständig. Dies stellt der Senat vorliegend trotz des § 65 Abs. 4 FamFG ausdrücklich positiv fest. Soweit nach dieser Regelung an sich eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, gilt dieser Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung entgegen dem weiten Wortlaut der Norm nämlich gerade nicht für die internationale Zuständigkeit. Angesichts der Komplexität der Materie, insbesondere der Vielzahl der vorrangigen europäischen Vorschriften und staatsvertraglichen Bestimmungen, unterliegt die internationale Zuständigkeit vielmehr umfänglich der Prüfung des Beschwerdegerichts (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 65 Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen zu der vergleichbaren revisionsrechtlichen Regelung).

2.) Das Amtsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich nur in einem Satz mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach dem deutschen Verfahrensrecht befasst. Es ist jedoch stillschweigend und im Ergebnis zutreffend von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Scheidungsantrag der Antragstellerin ausgegangen, obwohl ausweislich der Heiratsurkunde die Eheschließung vor einem Geistlichen in Anwendung religiösen (islamischschiitischen) Rechts vollzogen wurde.

3.) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag bei ausländischen Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ihre Ehe in Anwendung ausländischen religiösen (hier: islamischschiitischen) Rechts geschlossen haben, ergibt sich nicht mehr aus § 606a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO a. F. (vgl. hierzu noch BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZR 225/01, FamRZ 2004, S. 1952, recherchiert bei juris, Rn. 8 ff.), sondern aus Art. 3 a) der seit dem 01.03.2005 geltenden Verordnung Brüssel II a (Verordnung EG VO Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; vgl. zu deren Anwendbarkeit aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, 4 UF 172/12, recherchiert bei juris, Rn. 22 ff.).

4.) Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-Verordnung), die seit dem 21.06.2012 in Deutschland gilt (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 27). Artikel 2 der Rom-III-Verordnung bestimmt nämlich, dass diese Verordnung die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, also der Brüssel-II a-Verordnung, unberührt lässt. Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts und des Senats ist es insoweit vorliegend anders als für die Frage des anzuwendenden materiellen Eherechts (siehe dazu unten III.) rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag am 22.06.2012 – d. h. einen Tag nach dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung in Deutschland am 21.06.2012 – anhängig gemacht hat. Auf den Wegfall des § 606a ZPO mit dem Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 kommt es für die internationale Zuständigkeit ebenso nicht entscheidungserheblich an, denn er ist bereits zum 01.03.2005 durch die Brüssel-II a-Verordnung verdrängt worden.

II. Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gemäß den §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO:

Der Senat hat geprüft, aber nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, die angefochtene Entscheidung gemäß dem Hauptantrag des Antragsgegners nach den §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Zwar spricht vieles dafür, dass die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO leidet, da das Amtsgericht den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) unzulässig verkürzt und den Grundsatz der verfahrensrechtlichen „Waffengleichheit“ (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt haben dürfte (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 33. Auflage 2012, § 538 Rn. 10). Spätestens, nachdem der Antragsgegner am 29.08.2012 ausdrücklich zu Protokoll erklärt hatte, er habe die Ausführungen des Gerichts zu der Anwendung iranischen Rechts und zu den Scheidungsgründen der Heiratsurkunde nicht richtig verstanden, hätte das Familiengericht die Verhandlung mit der Anhörung der Beteiligten zu den Scheidungsvoraussetzungen gemäß § 128 FamFG nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers der iranischpersischen Sprache nach § 185 Abs. 1 GVG fortsetzen dürfen. Dies hatte das Amtsgericht von Amts wegen zu beachten und ist zudem von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausdrücklich beantragt worden. Zwar ist der Antragsgegner unstreitig in der Lage, sich über einfach gelagerte Sachverhalte in deutscher Sprache zu verständigen. Für das vorliegende Verfahren und die zwingend vorgesehene Anhörung zu den Scheidungsvoraussetzungen nach § 128 FamFG, insbesondere zu dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Kern der streitigen Scheidungsauseinandersetzung der Beteiligten, hätte der Antragsgegner indes nach den Umständen des vorliegenden Falles zur angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte der Hilfe eines Dolmetschers seiner Landessprache bedurft.

Die durch diesen Verfahrensmangel notwendig gewordene „umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme“ im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nämlich die umfassende Anhörung des Antragsgegners mit Hilfe eines Dolmetschers zu den in Betracht kommenden Scheidungsgründen aus der Heiratsurkunde bzw. vorsorglich auch zu den deutschen Scheidungsvoraussetzungen (einseitige Zerrüttung, Versöhnung), hat der Senat allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen nicht auf das Amtsgericht zurückübertragen, sondern diese selbst durchgeführt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift und den Berichterstattervermerk vom 07.05.2013 verwiesen. Angesichts der in der ersten Instanz dem Antragsgegner bereits eingeschränkt möglichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch und angesichts der über die Anhörung der Beteiligten hinaus nicht erforderlichen weiteren Beweisaufnahme misst der Senat dem ansonsten regelmäßig durchgreifenden Aspekt, dass den Beteiligten keine Tatsacheninstanz genommen werden soll, vorliegend ausnahmsweise nur eine untergeordnete Rolle bei. Demgegenüber ist dem Interesse der Antragstellerin an einer zügigen rechtskräftigen Bescheidung ihres Scheidungsbegehrens bei der gebotenen Abwägung (das Gericht „darf“, muss aber nicht aufheben und zurückverweisen) der Vorrang einzuräumen.

III. Hilfsantrag auf abändernde Zurückweisung des Scheidungsantrages: Anwendbares Scheidungsrecht:

Der Hilfsantrag des Antragsgegners auf abändernde Zurückweisung des Scheidungsantrages der Antragstellerin ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend das materielle iranische Scheidungsrecht zugrunde gelegt und das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen zu Recht bejaht.

1.) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Anwendung iranischen Scheidungsrechts allerdings rechtsfehlerhaft mit den Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB begründet; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929, weil dieses in Art. 8 Abs. 3 bestimme, dass die Angehörigen jedes Staates im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften der heimischen Gesetze unterworfen blieben.

2.) Sowohl das Amtsgericht als auch beide Beteiligten haben insoweit die am 21.06.2012 in Deutschland in Kraft getretene Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) und ihre Auswirkungen auf das vorliegend anzuwendende Scheidungssachrecht verkannt. Neben vertraglichen Schuldverhältnissen, ungerechtfertigter Bereicherung und Deliktsrecht besteht damit nun auch eine EU-Verordnung bei der Trennung von Ehen bzw. bei der Ehescheidung. Die neue Verordnung dient der Bestimmung, welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Bisher galt hier das autonome deutsche internationale Privatrecht, also die Regelungen des deutschen EGBGB, dessen Kollisionsregelungen vorrangig auf das Recht nach der Staatsangehörigkeit der Beteiligten abstellen. Diese Regelungen werden nun für den Bereich der Ehescheidung von der Rom-III-Verordnung abgelöst.

Im vorliegenden Fall begründen folgende Gesichtspunkte die vorrangige und ausschließliche Anwendung der Rom-III-Verordnung als Kollisionsregelungen für die Ehescheidung der Beteiligten:

 Die Rom-III-Verordnung ist nach Art. 21 seit dem 21.06.2012 in Kraft getretenes, in Deutschland verbindliches und unmittelbar geltendes Recht.

 Sie gilt nach der Übergangsvorschrift des Art. 18 Abs. 1 für gerichtliche Verfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind. Das Scheidungsverfahren ist genau einen Tag später, am 22.06.2012, durch Anhängigkeit der Antragsschrift vom 20.06.2012 eingeleitet worden, sodass die Rom-III-Verordnung vorliegend uneingeschränkt geltendes Recht ist. Dass die Antragstellerin bereits zuvor vergeblich und ausschließlich im Verfahrenskostenhilfestadium am 16.12.2011 das Härtefallscheidungsverfahren 106 F 341/11 Amtsgericht – Familiengericht – Essen eingeleitet hatte, ist für das stichtagsbezogene Rechtsregime im vorliegenden, isoliert zu betrachtenden Verfahren rechtlich unerheblich.

 Da beide Beteiligten unstreitig während des ehelichen Zusammenlebens jedenfalls seit April 2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Trennung sowie auch noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts am 22.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland in Essen gehabt haben, greift im Grundsatz Art. 8 a) Rom-III-Verordnung mit der Möglichkeit einer verdrängenden Rechtswahl nach Art. 5.

 Art. 19 Abs. 1 Rom-III-Verordnung führt insoweit nicht dazu, dass auf Grund von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 04.11.1954 etwa vorrangiges, unberührt bleibendes Völkerrecht gälte. Anders als in dem vom 4. Familiensenat des OLG Hamm jüngst entschiedenen Fall (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 30 und 32) besitzen vorliegend nämlich nicht beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit. Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Antragstellerin wirksam aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, hat sie nämlich jedenfalls auch kraft Einbürgerung seit der Aushändigung der Urkunde vom 23.02.2011 am 01.07.2011 die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15.01.1986, IVb ZR 75/84, FamRZ 1986, S. 345 ff., recherchiert bei juris, Rn. 7).

3.) Im Ergebnis führt die demnach uneingeschränkte Geltung der Rom-III-Verordnung vorliegend indes nicht zur Anwendung des deutschen, sondern weiterhin zur Anwendung des materiellen iranischen Scheidungsrechts. Zwar ist nach dem Grundsatz in Art. 8 a) der Rom-III-Verordnung regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, und die Verordnung gilt auch unabhängig davon, ob sie auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist. Es handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU. Vorliegend haben die Beteiligten zwar während ihres ehelichen Zusammenlebens, ihrer Trennung und der Anrufung des Amtsgerichts ebenso wie im Beschwerdeverfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; sie haben in der Heiratsurkunde jedoch wirksam von der Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des iranischen Scheidungsrechts Gebrauch gemacht. Neben den zwingenden gesetzlichen Regelungen ist es nämlich auch möglich, das anzuwendende Recht frei zu wählen, Art. 5 der Rom-III-Verordnung. Eine solche Rechtswahl ist grundsätzlich vorrangig vor der Regelung des Art. 8. Insoweit liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 („Bei der Eheschließung vereinbarte Bedingungen: …“) aus den folgenden Gründen nach Auffassung des Senats eine für das vorliegende Scheidungsverfahren bindende Rechtswahl:

 Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl beide ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom-III-Verordnung).

 Die Vereinbarung ist in der Heiratsurkunde den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Rom-III-Verordnung entsprechend in Schriftform getroffen worden, und von beiden Ehegatten sind ausdrücklich die Bedingungen der Eheschließung zur Kenntnis genommen und unterschrieben worden (siehe Übersetzung der Heiratsurkunde, Seite 2 unten). Nach der Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 1 Rom-III-Verordnung ist unschädlich, dass die Vereinbarung bereits vor dem 21.06.2012 geschlossen worden ist.

 Die Rechtswahlvereinbarung kann nach Art. 5 Abs. 2 Rom-III-Verordnung jederzeit, spätestens bei der Anrufung des Gerichts, also im Umkehrschluss auch schon zuvor bei der Eheschließung, getroffen werden.

 Die unter den Buchstaben A und B der Heiratsurkunde „bei der Eheschließung vereinbarten Bedingungen“ zu den Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin als Ehefrau die Ehescheidung als Bevollmächtigte ihres Ehemannes, des Antragsgegners, beantragen kann, entsprechen inhaltlich sinngemäß, teils fast wörtlich, den Regelungen des iranischen Ehescheidungsrechts in den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1. bis 14. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie. Da die Beteiligten eine Vollmacht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin vereinbart haben, die dieser die Geltendmachung der Scheidung gerade in für das iranische Eherecht typischen Fallkonstellationen erlaubt, liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde ein deutliches Indiz für die Wahl des iranischen Scheidungsrechts im Sinne der Art. 5 Abs. 1 a), 7 Abs. 1 Rom-III-Verordnung.

 Die Scheidungsbedingungen, die ausweislich der Anhörung der Beteiligten und ihrer Vertreter vor dem Senat dem Inhalt einer Vielzahl anderer iranischer Heiratsurkunden ähneln, sind von diesen zusammen mit ihren jeweiligen Familien ausgehandelt und von beiden Beteiligten in deren Kenntnis unterschrieben worden.

4.) Der Senat verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut eine Rechtswahl üblicherweise voraussetzt, dass für die Beteiligten tatsächlich zum Zeitpunkt der Vereinbarung mehrere mögliche Rechtsregime zur Auswahl zur Verfügung standen. Indes kann nach dem Normzweck des Art. 5 Rom-III-Verordnung, der den beteiligten Ehegatten in jeder Phase der Entwicklung von der Eheschließung bis zur Beantragung der Ehescheidung (Abs. 2) und dem Abschluss des Scheidungsverfahrens (vgl. Abs. 3) die freie Entscheidung zugunsten eines ihnen – unter den Voraussetzungen des Art. 5 Rom-III-Verordnung – genehmen Ehescheidungsrechts ermöglichen soll, nicht davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit einschränkend nur dann ausgeübt werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei unterschiedliche anwendbare Rechtsregime tatsächlich zur Verfügung stehen.

5.) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB), die als Ausprägung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch im Familienrecht greifen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 313 Rn. 7), nach dem insoweit maßgeblichen hypothetischen Willen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, X ZR 108/03, FamRZ 2006, S. 473, recherchiert bei juris, Rn. 12) auch dann nicht die Geltung des deutschen Ehescheidungsrechts vereinbart hätten, wenn bei der Eheschließung bereits sicher geplant und umsetzbar gewesen wäre, dass die Beteiligten ihr Eheleben in Deutschland führen würden. Die Beteiligten haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat bekundet, dass sie sich bei ihrer Eheschließung keine Gedanken über eine mögliche Anwendung des deutschen Scheidungsrechts gemacht haben. Für den Antragsgegner ist ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat jedoch durch die Wahl des iranischen Eheschließungsrechts stillschweigend implizit klar gewesen, dass auch eine etwaige Scheidung nach diesem Recht (und damit nicht nach deutschem Recht) erfolgen würde. Zwar ist der Antragstellerin in der Heiratsurkunde das Recht zuerkannt worden, den Wohnort der Ehegatten zu bestimmen. Angesichts des bereits jahrelangen Aufenthalts der Antragstellerin und ihrer Eltern in Deutschland mit lediglich jährlichen Urlauben im Iran sowie dem bei der Eheschließung bereits geplanten Rückflug nach Deutschland dürften insoweit beide Beteiligten davon ausgegangen sein, dass das Eheleben mittelfristig in Deutschland stattfinden sollte. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände vermag der Senat gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten bei redlichem Verhalten deshalb bereits bei der Eheschließung das deutsche Eherecht vereinbart hätten, wenn sie daran gedacht hätten (vgl. zu diesem Maßstab für den hypothetischen Parteiwillen BGH, a. a. O.). Insbesondere der – für die Antragstellerin erkennbar – in der islamischen Tradition verwurzelte Antragsgegner hätte sich nicht mit der Vereinbarung der Anwendung deutschen Scheidungsrechts einverstanden erklärt, und zum Zeitpunkt der Eheschließung durfte dies angesichts der nach dem Scharia-Recht im Iran geschlossenen Ehe von ihm auch nicht redlicherweise erwartet werden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich von der Familienkonstellation her um eine typische islamische Ehe handelt, in der die Ehegatten (entfernt) miteinander verwandt sind (hier ist der Antragsgegner der Cousin der Mutter der Antragstellerin) und die Familien bei dem Aushandeln der Ehe- und Scheidungsbedingungen mit beteiligt sind.

6.) Die nach alldem wirksame Rechtswahl zugunsten des iranischen Scheidungsrechts bei der Eheschließung konnte die Antragstellerin nicht einseitig wirksam widerrufen, etwa durch die Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens unter Berufung auf die Scheidungsvoraussetzungen des deutschen Eherechts in ihrer Antragsschrift vom 20.06.2012. Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom-III-Verordnung sehen nämlich grundsätzlich nur einvernehmliche nachträgliche Änderungen der Rechtswahl (ggf. noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren) vor, und Art. 6 Abs. 2 Rom-III-Verordnung erlaubt ein einseitiges Lösen von der Vereinbarung nur, wenn die Unzumutbarkeit der Beurteilung des Verhaltens eines der Ehegatten nach dem gewählten Recht damit begründet wird, man habe dieser Vereinbarung nach dem Recht des Staates nicht wirksam zugestimmt. Dies lässt sich aber nach dem Inhalt der Heiratsurkunde und dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten vor dem Senat gerade nicht feststellen.

IV. Scheidungsvoraussetzungen:

Entsprechend den insoweit zutreffenden Feststellungen des Familiengerichts liegen – auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung der Beteiligten mithilfe des Dolmetschers vor dem Senat – die Scheidungsvoraussetzungen nach dem iranischen Recht vor.

1.) Die Antragstellerin hat die Scheidungsformel „Talaq“ (sinngemäß: „Ich verstoße Dich.“/“Ich will geschieden werden.“) auf Deutsch bei der amtsgerichtlichen Anhörung vom 29.08.2012 in Gegenwart des Antragsgegners und zweier gerechter Männer (des Rechtsanwalts des Antragsgegners und des Amtsrichters) im Sinne der Art. 1133, 1134 iran. ZGB ausgesprochen. Ausweislich des Berichterstattervermerks hat die Antragstellerin die Erklärung, dass sie geschieden werden wolle, zudem im Senatstermin vom 07.05.2013 vor den drei männlichen Senatsmitgliedern als gerechten Männern noch mehrfach in deutscher Sprache wiederholt und sie zusätzlich ausdrücklich in der iranischpersischen Sprache dem Antragsgegner gegenüber mit „Talaq“ bekräftigt.

2.) Soweit die Art. 1133, 1134 iran. ZGB den Ausspruch des „Talaq“ an sich nur durch den Ehemann vorsehen, ist in der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 der Antragstellerin unter „B)“ von dem Antragsgegner unwiderruflich und wirksam im Sinne des Art. 1138 iran. ZGB die Vollmacht erteilt worden, sich in den nachfolgend in der Urkunde aufgeführten Fällen scheiden zu lassen, also selbst die Scheidungsformel auszusprechen bzw. vor Gericht die Scheidung zu beantragen. Hiervon hat sie mit dem schriftlichen Scheidungsantrag und ihren Erklärungen zu Protokoll der Verhandlungen vom 29.08.2012 und 07.05.2013 Gebrauch gemacht.

3.) Zudem liegen die in der Heiratsurkunde vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe B) 1. (entspricht § 8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der Familie) und B) 2. (entspricht § 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum Schutze der Familie) vor:

a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin während des Zusammenlebens zumindest sechs Monate lang „kein Unterhaltsgeld bezahlt“, ohne dass diese die Möglichkeit hatte, ihn dazu zu zwingen. Unstreitig haben die Beteiligten von April 2011 bis zur Trennung am 16.10.2011 mehr als sechs Monate in Deutschland als Eheleute gelebt. Auf die streitigen Details, wann die Beteiligten welche Zeiträume in welchem Haushalt (auch bei den Eltern der Antragstellerin) verbracht haben, kommt es nicht entscheidend an. Dabei haben die Beteiligten SGB-II-Leistungen bezogen, und der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht aus eigenen Mitteln wirtschaftlich unterhalten. Unglaubhaft, unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt ist der erstinstanzliche, von der Antragstellerin bestrittene Vortrag des Antragsgegners, er habe der Antragstellerin jeden Monat eine Goldmünze oder etwas anderes aus Gold gekauft und der Mutter der Antragstellerin vom Iran aus ungefähr 10.000,00 € für eine Kiosk-Eröffnung und die zukünftige Ehewohnung zukommen lassen. Der Antragsgegner hat insoweit auch in zweiter Instanz bei seiner Anhörung mithilfe des Dolmetschers der iranischpersischen Sprache nicht glaubhaft und plausibel darzulegen vermocht, inwiefern er trotz des SGB-II-Bezuges über genügende finanzielle Mittel für diese Zuwendungen verfügt haben will. Vielmehr hat er sich bei seiner freien Anhörung und in seiner vorbereiteten Stellungnahme vor dem Senat darauf beschränkt zu bekunden, dass in dem Verfahren einiges hinsichtlich des Geldes besprochen worden sei, darüber wolle er aber nicht mehr sprechen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin mit einer Goldmünze im Monat sich und die gemeinsame Tochter tatsächlich unterhalten haben soll und inwieweit die 10.000,00 € tatsächlich konkret in den Unterhalts- und Wohnbedarf der Antragstellerin und der Tochter von April bis Oktober 2011 eingeflossen sein sollten.

Des Weiteren war die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Nachweis, dass es keine Möglichkeit gab, den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsgeld an sie zu zwingen, nicht zur Anstrengung eines Gerichtsverfahrens mit anschließendem Vollstreckungsversuch gehalten. Einerseits hatte sie während des Zusammenlebens weder eine Rechtsgrundlage noch eine Veranlassung, den Antragsgegner als eigenen Ehegatten auf Unterhalt gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zudem hätte ein solches Verfahren auch von vornherein keinen Erfolg haben können, da der Antragsgegner als SGB-II-Bezieher bekanntermaßen jedenfalls faktisch nicht leistungsfähig war. Aus demselben Grund wäre auch der etwaige Versuch einer Vollstreckung von vornherein aussichtslos gewesen. Insoweit durfte die Antragstellerin auch ohne derartige Verfahren auf Grund der unstreitigen Tatsachen sicher davon ausgehen, den Antragsgegner nicht zur Zahlung von Unterhalt zwingen zu können.

Schließlich kann das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners gegen den ersten Scheidungsgrund auch deshalb nicht durchgreifen, weil es ersichtlich widersprüchlich ist. Einerseits beruft sich der Antragsgegner auf seine Leistungsunfähigkeit zum Unterhalt, andererseits behauptet er, faktische Unterhaltsleistungen in ausreichendem Maße erbracht zu haben.

b) Das Amtsgericht ist des Weiteren zur Überzeugung des Senats zu Recht im Sinne der Regelung B) 2. der Heiratsurkunde auch ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners von derart schlechtem Benehmen und Verhalten gegenüber der Antragstellerin ausgegangen, dass das Weiterführen des Ehelebens für sie nicht aushaltbar war bzw. die Wiederaufnahme nicht zumutbar ist. Dabei vermag der Senat im Ausgangspunkt nicht die Rechtsansicht des Antragsgegners zu teilen, dass der Begriff des „nicht mehr aushaltbaren Zusammenlebens“ besonders eng ausgelegt werden müsse, weil die Antragstellerin den Antragsgegner in Kenntnis von dessen Verhalten bei sich in Deutschland aufgenommen habe und diese Gefahr daher sehenden Auges eingegangen sei. Dass die Antragstellerin bei der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner in Deutschland im April 2011 bereits sicher mit den sich in der Folgezeit ergebenden massiven Auseinandersetzungen gerechnet hat, kann der Senat dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen der Antragstellerin in beiden Instanzen im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners nicht entnehmen. Vielmehr stehen zur Überzeugung des Senats auf Grundlage des schriftsätzlichen und mündlichen Vortrags beider Beteiligten sowie des Inhalts der zahlreichen Beiakten folgende, jedenfalls zu einem erheblichen Anteil auf dem Verhalten des Antragsgegners beruhende Umstände fest, die für die Antragstellerin ein weiteres Zusammenleben mit diesem – und spiegelbildlich die etwaige Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft – als unaushaltbar erscheinen lassen:

 Soweit sich die Vorwürfe der zweifachen Vergewaltigung und der weiteren sexuellen Nötigung zum Nachteil der Antragstellerin durch den Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen 26 Kls 61/12 bestätigen sollten, wäre das unzumutbare Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin evident. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung betreffen den Zeitraum von August bis Oktober 2011 noch vor der räumlichen Trennung zum 16.10.2011, werfen dem Antragsgegner also schwere Verstöße gegen die eheliche Solidarität noch während des Zusammenlebens vor. Wegen der Vorwürfe ist vor dem Landgericht Essen Anklage gegen den Antragsgegner erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden.

 Auch ohne rechtskräftige Feststellung der Schuld des Antragsgegners muss trotz des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Hinblick auf das Strafverfahren und dessen Ursprung von einer nachhaltigen Unaushaltbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens oder erneuten Zusammenziehens ausgegangen werden. Die Antragstellerin wird wie in dem Ermittlungsverfahren auch in dem Hauptverfahren nach aussagepsychologischer Begutachtung im September 2013 im Hauptverhandlungstermin im Oktober 2013 als Zeugin und Nebenklägerin gegen den Antragsgegner aussagen. Allein diese erheblich widerstreitenden Interessen in dem Strafverfahren führen dazu, dass der Antragstellerin trotz der noch nicht endgültig geklärten Vorfälle ein Eheleben mit dem Antragsgegner nicht mehr zumutbar ist.

 Abgesehen davon hat die Antragstellerin in dem weiteren Ermittlungsverfahren 12 Js 1285/12 der Staatsanwaltschaft Essen, das nur wegen Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden ist, mit einer CD mit der Aufzeichnung eines – per Dolmetscher auszugsweise übersetzten – Drohtelefonats sowie in dem Gewaltschutzverfahren 106 F 84/12 Amtsgericht – Familiengericht – Essen mit Fotos vom Computerbildschirm nachgewiesen, dass der Antragsgegner ihr trotz der gerichtlichen Kontaktverbote aus dem ersten Gewaltschutzverfahren 106 F 273/11 Amtsgericht – Familiengericht – Essen beharrlich nachstellt. Insoweit war die endgültige Trennung der Beteiligten gerade auf Grund häuslicher Gewalt des Antragsgegners mittels einer polizeilichen Wohnungsverweisung erfolgt. Dies lässt zur Überzeugung des Senats den Rückschluss zu, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als seine Ehefrau bereits während des ehelichen Zusammenlebens eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt hat.

 Des Weiteren hat der Antragsgegner die Antragstellerin durch das Überreichen privater und vertraulicher Schriftstücke zu den Akten mehrerer familiengerichtlicher Verfahren, u. a. auch des vorliegenden – ohne allerdings die Originale vorzulegen – und durch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen über den Geisteszustand und die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin erheblich in ihrer Ehre verletzt und herabgewürdigt. Angesichts der massiven Beleidigungen und Herabwürdigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner vor allem in der erstinstanzlichen Antragserwiderung (die Antragstellerin lüge ständig, habe einen Geliebten, sei suizidgefährdet, geisteskrank und unzurechnungsfähig, habe den Entwicklungsstand einer 14-Jährigen) kann zur Überzeugung des Senats nicht von einem auch nur von hinreichendem Respekt geprägten, zumutbaren Umgang des Antragsgegners mit der ihm in der Durchsetzungsfähigkeit ersichtlich unterlegenen, knapp neun Jahre jüngeren und beim Zusammenziehen erst 21 Jahre alten Antragstellerin während des ehelichen Zusammenlebens ausgegangen werden.

 Die Beteiligten haben sich seit der Trennung bis heute wechselseitig mit mindestens neun überwiegend hochstreitigen familienrechtlichen Verfahren (Gewaltschutz, Sorgerecht, Härtefallscheidung, Umgang) überzogen, in denen sie sich jeweils gegenseitig in das denkbar schlechteste Licht gerückt haben. Für die Hochstrittigkeit der Beteiligten spricht auch, dass es im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren bereits zu insgesamt fünf Beschwerdeverfahren – eines vor dem 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm und einschließlich des vorliegenden vier Verfahren vor dem erkennenden Senat – gekommen ist.

Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Antragstellerin ebenfalls Fehler und ein Anteil am Scheitern der Ehe sowie an der hochstrittigen Auseinandersetzung zur Last fallen, lässt sich im Ergebnis bei einer Gesamtschau des Inhalts der zahlreichen familiengerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren die Feststellung treffen, dass erhebliches Fehlverhalten des Antragsgegners in den Monaten des Zusammenlebens von April 2011 bis Oktober 2011 jedenfalls maßgeblich mit dazu beigetragen hat, dass der Antragstellerin das Zusammenleben spätestens Mitte Oktober 2011 unzumutbar geworden ist, und dass weiteres Fehlverhalten nach der Trennung eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen lässt.

4.) Schließlich vermag der Senat in dem von dem Antragsgegner geltend gemachten Versöhnungsversuch auch keine „Absicht zur Rückkehr“ der Antragstellerin zu ihm zu erkennen, die diese als gemäß Art. 1138 iran. ZGB zum Scheidungsausspruch Bevollmächtigte spiegelbildlich hierzu durch Worte oder Handlungen im Sinne der Art. 1148, 1149 iran. ZGB erklärt haben könnte. Zwar hat der Antragsgegner bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, dass die Beteiligten in den vergangenen zwei Monaten zum Ausräumen der Missverständnisse aus der Vergangenheit viele persönliche Gespräche in Gegenwart der Mutter der Antragstellerin und Telefonate geführt hätten sowie wechselseitig bekundet hätten, sich zu lieben. Die Antragstellerin hat demgegenüber bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft bekundet, dass es in den letzten zwei Monaten zwar zu einer gewissen Beruhigung der Situation der Beteiligten mit vier bis fünf Treffen bei ihrer Mutter und mehreren Telefonaten sowie einem Nachdenken über eine mögliche Versöhnung vor allem wegen des gemeinsamen Kindes gekommen sei, sie jedoch nach wie vor Angst vor dem Antragsgegner habe und noch immer von diesem geschieden werden wolle. Da es weder zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft noch überhaupt zu einem alleinigen Treffen der Beteiligten oder einer gemeinsamen Übernachtung gekommen ist, kann der Senat keine Worte oder Handlungen der Antragstellerin feststellen, aus denen sich auf eine auch nur ansatzweise verfestigte „Absicht zur Rückkehr“ schließen ließe. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Scheidungsverfahren entsprechend dem Antrag des Antragsgegners bis zu einer weiteren Klärung der Situation auszusetzen.

V. Verstoß gegen den Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10 Rom-III-Verordnung):

Da der Senat nach beiden Rechtsordnungen – aus den nachfolgenden Gründen auch nach dem deutschen Scheidungsrecht – die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin beantragte Ehescheidung bejaht, stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder einer unzumutbaren Benachteiligung der Ehefrau (Art. 10 Rom-III-Verordnung) im Ergebnis nicht. Nach deutschem Ehescheidungsrecht liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Beteiligten ebenfalls vor, da die Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 und 2 BGB gescheitert ist.

1.) Unstreitig leben die Beteiligten jedenfalls spätestens seit dem 16.10.2011, also seit mehr als einem Jahr im Sinne der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB, räumlich getrennt voneinander. Das Trennungsjahr war auch bei Verkündung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 14.11.2012 bereits abgelaufen.

2.) Zwar stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, sondern beantragt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages der Antragstellerin. Es lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens und sämtlicher Beiakten jedenfalls eine einseitige Zerrüttung der Ehe auf Seiten der Antragstellerin eindeutig feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres für einen streitigen Scheidungsbeschluss zwischen den Beteiligten ausreicht, soweit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1565 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus sämtlichen bereits im Rahmen der Prüfung der iranischen Scheidungsvoraussetzungen ausführlich dargelegten tatsächlichen Umständen, auf die verwiesen wird, ergibt sich in dem vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Beiakten eine so tiefgreifende, zum endgültigen Scheitern führende zumindest einseitige Zerrüttung der Ehe der Beteiligten unter Ausschluss der Möglichkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Ehe durch das Familiengericht auch im Falle der Annahme anwendbaren deutschen Scheidungsrechts im Ergebnis zu Recht geschieden worden ist.

3.) Auch nach dem deutschen Ehescheidungsrecht vermag der Vortrag des Antragsgegners zu einem Versöhnungsversuch nicht das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen entfallen zu lassen. Gemäß § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt selbst ein – vorliegend unstreitig nicht gegebenes – Wiederzusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, nicht das Trennungsjahr im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von einem Zusammenleben für nur kürzere Zeit, das die Jahresfrist der §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB nicht unterbricht, noch bei einem Zeitraum von maximal bis zu drei Monaten ausgegangen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.1980, 6 WF 93/80, FamRZ 1981, S. 146; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009, 6 WF 98/09, FamRZ 2010, S. 469; Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1567 Rn. 8). Ein bloßer Versuch der Aussöhnung ohne Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt nicht; selbst etwaiger regelmäßiger Geschlechtsverkehr, gelegentliche Besuche und ein von vornherein zeitlich begrenztes Zusammensein z. B. während eines gemeinsamen Urlaubs reichen zum Nachweis einer erfolgten Versöhnung nicht aus (Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1567 Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). An diesem Maßstab gemessen reicht selbst der eigene Vortrag des Antragsgegners bei seiner Anhörung durch den Senat nicht für die Annahme eines Versöhnungsversuches aus, denn regelmäßige Treffen – allerdings unstreitig nie allein -, viele Telefonate und selbst Liebesbekundungen über die Dauer von zwei Monaten genügen nicht für die Annahme eines Versöhnungsversuchs und der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

VI. Versorgungsausgleich:

Schließlich hat das Familiengericht unabhängig von der Wahl des Rechtsregimes des Eherechts im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

1.) Zutreffend hat das Amtsgericht im Rahmen des von ihm angewandten iranischen Eherechts von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen, da das iranische Eherecht diesen nicht kennt und kein Ehegatte die Durchführung beantragt hat. Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht § 3 Abs. 3 VersAusglG. Vielmehr greift vorliegend, da die Rom-III-Verordnung keine Regelungen zum Versorgungsausgleich enthält, die Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 3 EGBGB, wonach unter den oben genannten Voraussetzungen kein Versorgungsausgleich stattfindet.

2.) Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Ehescheidungsrechts wäre im Ergebnis ebenfalls kein Versorgungsausgleich durchzuführen. Zwar greift auch dann nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VersAusglG ein. Angesichts der Eheschließung am 14.04.2009 und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 01.08.2012 reicht die gesetzliche Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG nämlich vom 01.04.2009 bis zum 31.07.2012, beträgt also einige Monate mehr als drei Jahre. Es fehlt jedoch von vornherein bei beiden Beteiligten an ausgleichsfähigen ehezeitlichen Versorgungsanrechten im Sinne der §§ 1, 2 VersAusglG. Die Beteiligten haben insoweit bei ihrer Anhörung durch den Senat ausdrücklich unstreitig gestellt, dass sie während ihrer Ehe auf beiden Seiten keine Versorgungsanwartschaften erworben haben. Da beide Beteiligten während der gesamten Ehezeit teilweise im Iran gelebt und ansonsten in Deutschland durchgehend SGB-II-Leistungen bezogen haben, hätte der Senat auch im Falle der Annahme anzuwendenden deutschen Ehescheidungsrechts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu zweifeln und etwa von Amts wegen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen. Nennenswerte Versorgungsanrechte können die Beteiligten nicht erworben haben, sodass der Versorgungsausgleich jedenfalls wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenzen des § 18 VersAusglG nicht durchzuführen wäre.

D. Nebenentscheidungen:

I. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- € (2.000,00 € für die Ehescheidung und 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich) beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Der Antragsgegner hat den erstinstanzlichen Beschluss insgesamt angefochten. Anders als vom Familiengericht in erster Instanz beschlossen ist infolge der Verfahrenseinleitung zur Prüfung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs auch dann ein Verfahrenswert für diesen festzusetzen, wenn ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird (vgl. Palandt-Brudermüller, § 3 VersAusglG Rn. 22, OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2011, 1 WF 215/11, FamRZ 2012, S. 128 ff.).

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind. Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit der in ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.