Tätigkeit in Iran/ Entsendung von Mitarbeitern nach Iran

Frage:

Wir möchten einem Mitarbeitenden ermöglichen, dass er aus dem Iran für uns arbeiten kann. Dies sollte idealerweise so bald, so lange und so häufig wie möglich sein. Der Mitarbeiter ist iranisch-deutscher Staatsbürger. Das Projekt, für das er arbeiten wird, ist eins bei uns in Deutschland.

Nun ist unsere Frage an Sie: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssten wir hierzu beachten? Wir haben bereits recherchiert, dass es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen, bei dem Aufenthalte bis zu183 Tage unkritisch sind. Das einzige, bei dem wir uns unschlüssig sind, ist die Möglichkeit der Begründung einer Betriebsstätte. Wir wissen aus unserer Erfahrung, dass in anderen Ländern mit einem bloßen Aufenthalt mit Remotearbeit bereits eine Betriebsstätte begründen kann, wissen jedoch nicht, wie sich das im Iran verhält.

Antwort:

Wir kommen zum Ergebnis, dass 1) durch die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters keine Betriebsstätte in Iran begründet wird, 2) die Tätigkeit des Mitarbeiters keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung Irans auslöst und 3) das Einkommen des Mitarbeiters der Einkommenssteuer Irans unterliegt.

1) Die Softwareentwicklung des Arbeitnehmers stellt keine unternehmerische Tätigkeit Ihrer Gesellschaft in Iran dar und führt nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.

2) Zwischen Deutschland und Iran besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Mangels einer Betriebsstätte in Iran haben Sie weder die Pflicht noch die Möglichkeit den Mitarbeiter in der gesetzlichen Sozialversicherung Irans zu versichern. Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit sich bei Bedarf im Rahmen des Programms „Khishfarma“ in der gesetzlichen Sozialversicherung Irans freiwillig zu versichern. 

3) Gemäß Art. 88 Einkommensteuergesetz Irans sind Gehaltsempfänger in Fällen, in denen sie Gehälter von im Ausland ansässige Personen beziehen, welche keine Zweigniederlassung oder Repräsentanz in Iran haben, verpflichtet, die entsprechende Steuer bis zum Ende des Folgemonats an das Finanzamt ihres Wohnsitzes zu zahlen und bis zum Juli des Folgejahres eine Steuererklärung über ihr Gehalt bei der genannten Steuerverwaltung einzureichen. Wir gehen aufgrund des geschilderten Falles von einem Steueranspruch Irans aus. Sofern Sie aufgrund Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens von einem Steueranspruch Deutschlands ausgehen, kann dieser Umstand beim Wohnsitzfinanzamt Irans abschließend geklärt werden.