Verjährung nach iranischem Recht
Das gegenwärtig geltende iranische Zivilgesetzbuch kennt eine Verjährung nicht. Ein Anspruch kann jedoch verwirkt werden, insbesondere wenn er über einen sehr langen Zeitraum nicht geltend gemacht wird. Auch bei einem ausländischen Gläubiger, welche gegen einen inländischen Schuldner einen Anspruch geltend macht, kann das Gericht auf Verwirkung erkennen, wenn im Heimatrecht des Gläubigers Verjährungsrecht statuiert ist. Der Zeitraum und die Umstände, nach denen das Gericht auf Verwirkung erkennt, sind nicht kodifiziert und liegen im Ermessen des Gerichts.