Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 W 58/14
1. Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public. Vermögenszuwendungen unter Lebenden können eine – grundsätzlich beachtliche – Kompensation der gleichheitswidrigen Erbbeteiligung nur dann darstellen, wenn sie bewusst zu diesem Zweck vorgenommen wurden.
2. Die durch den Verstoß gegen den ordre public entstehende Lücke ist grundsätzlich in dem gesetzlichen Rahmen der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung zu schließen, hier in der Weise, dass die Ehefrau die im iranischen Recht für den Ehemann vorgesehene höhere Erbquote erhält.
3. Dass der Ehefrau nach iranischem Recht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Ehemannes nur ein Wertausgleichsanspruch zusteht, stellt keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar.
4. Eine Erhöhung des Ehegattenerbteils gemäß § 1371 BGB kommt nicht in Betracht. Hierbei kann die allgemeine Frage, ob die Regelung als güter- oder erbrechtlich zu qualifizieren ist, dahinstehen, denn das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen schließt in seinem Anwendungsbereich vorbehaltlich des deutschen ordre public jede Änderung der nach iranischem Recht zu bestimmenden Erbquoten aus.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20.5.2014 hinsichtlich der Ziffer 1. abgeändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. und 3. vom 8.8.2013 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.049.644,91 festgesetzt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unter den Beteiligten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am 3.9.1918 geborene und am 8.5.2013 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 2. verheiratet. Der Beteiligte zu 3. ist der gemeinsame Sohn aus dieser Ehe. Die Beteiligten zu 1. und 4. sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger und schiitischer Muslim.
Die Beteiligten sind jeweils deutsche und iranische Staatsangehörige und ebenfalls schiitische Muslime.
Der Erblasser lebte von 1939 bis 1957 in Deutschland, er hat hier studiert und anschließend gearbeitet. Nach seiner Rückkehr in den Iran gründete er dort eine Gießerei und war als Dozent an der Technischen Universität Teheran tätig. Außerdem war er zumindest Miteigentümer zweier Mehrfamilienhäuser in Teheran. Das Betriebsgrundstück der Gießerei hat er Erblasser 1978 veräußert zu einem Preis von umgerechnet mindestens DM 1,5 Mio.. Sein Vermögen im Iran hat der Erblasser ins Ausland transferiert, wobei Umfang dieses Vermögens und Art und Weise des Transfers unter den Beteiligten streitig sind.
Der Erblasser und die Beteiligte zu 2. haben am 12.2.1966 in Teheran/Iran geheiratet. Die Eheleute haben dort bis 1980 gelebt, 1980/1981 sind sie nach Deutschland gezogen. Hier arbeitete der Erblasser als Dolmetscher bei Gericht im Großraum Hamburg. Zudem bezog der Erblasser seit 1980 eine Rente im Iran, die ihm jedoch nur dort ausgezahlt wurde.
Zum Nachlass gehören zwei Eigentumswohnungen in Hamburg. In der größeren Wohnung lebten die Eheleute. Die Beteiligte zu 1. hat an dieser Wohnung ein Wohnungsrecht, das ihr zunächst gemeinsam mit dem Erblasser zustand.
Die Beteiligte zu 2. hat im Jahr 2006 mehrere Zuwendungen vom Erblasser im Gesamtwert von € 745.500,– erhalten.
Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht errichtet.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
ihnen einen Fremdrechtserbschein zu erteilen, der die Ehefrau des Erblassers zu % und die drei Kinder zu jeweils 1/6 als Erben des Erblassers ausweist.
Der Beteiligte zu 4. hat beantragt,
ihm einen Erbschein zu erteilen, der die Ehefrau des Erblassers zu 1/8 und die drei Kinder zu jeweils 7/24 als Erben des Erblassers ausweist.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.5.2014 zum einen die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 2. und 3. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatschen für festgestellt erachtet und des weiteren den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 1. am 26.5.2014 und dem Beteiligten zu 4. am 24.5.2014 zugestellt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist am 19.6.2014 beim Amtsgericht eingegangen.
Der Beteiligte zu 4. hat sich mit Schreiben vom 18.7.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21.7.2014, dieser Beschwerde angeschlossen.
Die Beteiligte zu 1. trägt vor:
Es bestünden erhebliche Bedenken gegen eine ordre-public- Korrektur des iranischen Rechts, wonach die Witwe des Erblassers Quotenerbin in Höhe von 1/8 des beweglichen Nachlasses sei und einen schuldrechtlicher Anspruch in Höhe dieser Quote am unbeweglichen Nachlass habe.
Die herrschende Meinung verkenne, dass der hypothetische und abstrakte Vergleich der Erbquoten der Eheleute bei der Berechtigung der Ehefrau nach iranischem Erbrecht nicht zu einer konkreten Anwendungsbenachteiligung der Ehefrau führe. Anders sei dieses bei der hälftigen Erbquote von Töchtern neben Söhnen.
Dass der Witwe bezüglich des gesamten Immobiliarvermögens lediglich ein schuldrechtlichen Anspruch zustehe, sei kein schlechthin untragbares Ergebnis. Dieser mit einem Vermächtnis vergleichbare Anspruch habe sogar Vorteile für die Witwe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau nach dem Tode des Ehemannes einen Anspruch auf Herausgabe der bei der Heirat vereinbarten Brautgabe habe.
Auch habe die Ehefrau zumindest im Jahr 2006 vom Erblasser € 745.500, — erhalten und sei ihr bereits 1992 ein werthaltiges Wohnungsrecht an der ehelichen Wohnung eingeräumt worden, was zu berücksichtigen sei.
Selbst wenn eine Korrektur des iranischen Erbrechts zu erfolgen hätte, sei die Quote des Witwers auf diejenige der Witwe zu kürzen, allenfalls diejenige der Witwe um 3/16 zu erhöhen und diejenige des Witwers um 3/16 zu kürzen.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass eine ordre-public-Korrektur zugunsten der Ehefrau allein und ausschließlich nach deren Tod dem Beteiligten zu 3. zu Gute käme.
Ferner sei nicht außer Acht zu lassen, dass der 1/8 Erbanteil der Ehefrau wertmäßig erheblich höher sei als es der % Erbanteil des Ehemannes am Nachlassvermögen der Ehefrau gewesen wäre, falls diese vorverstorben wäre.
Auf die Ehe des Erblassers sei nicht deutsches, sondern iranisches Güterrecht anzuwenden. Die Eheleute hätten konkludent eine Wahl des Güterrechts des Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Heirat getroffen.
Selbst wenn deutsches Güterrecht anzuwenden wäre, sei keine Erhöhung der Erbquote der Ehefrau gemäß § 1371 Abs. 1 BGB vorzunehmen.
Sie beantrage in erster Linie einen allgemeinen Erbschein gemäß § 2353 BGB unter Anwendung iranischen Rechts, korrigiert gemäß Art. 6 EGBGB, wonach der Erblasser hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens von der Beteiligten zu 2. zu 1/8 und von den Beteiligten zu 1. sowie 3. und 4 zu je 7/24 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlassvermögens von den Beteiligten zu 1. sowie 3. und 4. zu je 1/3 beerbt worden ist.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Beschwerde entgegengetreten, verteidigen den Beschluss des Amtsgerichts und tragen vor:
Die Eheleute hätten keine konkludente oder fingierte Rechtswahl zugunsten des iranischen Güterrechts getroffen.
Das gemeinschaftliche Wohnrecht an der Ehewohnung zu Gunsten der Ehefrau habe dem Zweck gedient sicherzustellen, dass diese lebenslang dort wohnen bleiben dürfe und sei ein wichtiger Teil einer angemessenen Alterssicherung gewesen ebenso wie die Zuwendungen im Jahr 2006.
Die Ehefrau sei auf Wunsch des Erblassers während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe diesen nach den Umzug nach Deutschland in dessen freiberuflicher Dolmetschertätigkeit unterstützt. Diese verfüge daher über keinerlei eigene Rentenansprüche und habe vor den Zuwendungen auch ansonsten über keine gesicherte Altersvorsorge verfügt. Der Erblasser habe der Ehefrau während der Ehe immer zugesichert, für ihre angemessene Altersvorsorge zu sorgen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Altersunterschied zum Erblasser 24 Jahre betragen habe. Dieser sei davon ausgegangen, dass seine Ehefrau ihn um eine lange Zeit überleben werde.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 352 Abs. 1 FamFG ist gemäß den §§ 58, 59, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig.
Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 4. ist gemäß § 66 FamFG zulässig.
Der Senat geht davon aus, dass er mit seiner Beschwerde nicht allein das gleiche Ziel verfolgt wie die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde. Während die Beteiligte zu 1. sich ausweislich der Beschwerdebegründung und der im Beschwerdeverfahren gestellten Erbscheinsanträge gegen den Beschluss des Amtsgerichts insoweit wendet, als darin die für die Erteilung des von den Beteiligten zu 2. und 3. gestellten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet worden sind, wendet sich der Beteiligte zu 4 auch insoweit gegen diesen Beschluss, als sein eigener Erbscheinsantrag zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerden sind begründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass die für die Erteilung des von den Beteiligten zu 2. und 3. gestellten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen vom Amtsgericht für festgestellt erachtet worden sind.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg zur Entscheidung über den gestellten Erbscheinsantrag ergibt sich aus den §§ 105, 343 Abs. 1 FamFG.
Ein Erbschein kann den Beteiligten zu 2. und 3. gemäß dem Wortlaut ihres Antrages bereits deswegen nicht erteilt werden, weil dieser weder das angewandte Erbstatut, noch die Korrektur des iranischen Rechts durch den deutschen ordre public enthalten würde ( vgl. Münchener Kommentar/Mayer 6. Aufl. Rdnr. 25 zu § 2369 BGB; Palandt/Weidlich 73. Aufl. Rdnr. 4 zu § 2369 BGB ).
Unbeschadet dessen, würde der von den Beteiligten zu 2. und 3. beantragte Erbschein aber auch nicht die Erbfolge nach dem Erblasser zutreffend wiedergeben.
1.
Gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens, dessen Weitergeltung ausdrücklich bestätigt worden ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4.11.1954, ist maßgeblich für die Erbfolge nach dem Erblasser das materielle iranische Recht, da dieses Abkommen eine Sachnormverweisung enthält.
Für Iraner schiitischen Glaubens gilt das iranische ZGB.
Das iranische Recht kennt zwei Gründe zur Berufung als Erben, die Blutsverwandtschaft und den besonderen Grund, Art. 861 iran. ZGB.
Vater, Mutter, Kinder und Kindeskinder sind Erben den ersten Ordnung, Art. 862 iran. ZBG.
Der überlebende Ehegatte erbt als so genannter Quotenerbe, Art. 896 iran. ZGB.
Der Ehemann erbt mit einer Quote von %, wenn die verstorbene Ehefrau Kinder hinterlässt, Art. 900 iran. ZGB.
Quotenerben als auch Resterben sind eine oder mehrere Töchter, Art. 897 iran. ZGB.
Die Witwe oder die Witwen erben mit einer Quote von 1/8, sofern der verstorbene Ehemann Kinder hinterlässt, Art. 901 iran. ZGB.
Art. 913 iran. ZGB stellt klar, dass bei Vorhandensein von Erben der ersten Ordnung der Ehegatte, gleich welchen Geschlechts, seine Erbquote erhält. Dabei beträgt die Quote, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt für den Witwer % und für die Witwe 1/8.
Hinterlässt der Erblasser weder Vater noch Mutter, aber mehrere Kinder verschiedenen Geschlechts, erhält der Sohn den doppelten Anteil der Tochter, Art. 907 iran. ZGB.
Nach Art. 946 iran. ZGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.3.2009 ( vgl. hierzu Krüger IPRax 2009, 375 und Yassari RabelsZ 73 (2009), 985 ff, 998 ) erbt der Ehemann von allen Gütern der Ehefrau, und die Ehefrau erbt im Falle des Vorhandenseins von Abkömmlingen 1/8 seines beweglichen Vermögens und 1/8 vom Wert seines unbeweglichen Vermögens, ungeachtet dessen, ob es sich um Grundstücke oder Gebäude handelt. Der Ehefrau steht damit lediglich ein quotaler Wertausgleich hinsichtlich des unbeweglichen Nachlassvermögens des Ehemannes zu.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen eröffnet in Art. 8 Abs. 3 die Möglichkeit der Anwendung des allgemeinen ordre public-Vorbehalts des Art 6 EGBGB.
Der erforderliche hinreichende Inlandsbezug ist gegeben. Der Erblasser hat seit 1981 bis zu seinem Tod in Deutschland gelebt, seine gesetzlichen Erben leben ebenfalls in Deutschland, hier befindet sich auch zumindest ein wesentlicher Teil seines Vermögens.
Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public.
Die unterschiedliche Erbquote für Mann und Frau ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf, Art 3 Abs. 2 GG.
Ein Grundrechtseingriff setzt eine konkrete geschlechtsbedingte Benachteiligung der Frau gegenüber dem Mann voraus. Ein Gleichheitsverstoß kann nur festgestellt werden, wenn der zu prüfende Sachverhalt mit einem anderen Sachverhalt in Beziehung gesetzt wird. Zwar ist vorliegend dieser Vergleich nur fiktiv, da der Ehefrau ein tatsächlich existierender Vergleichspartner fehlt. Zu erwägen ist jedoch, was sie geerbt hätte, wenn sie ein erbender Ehemann wäre. In Abwesenheit eines realen kann auch ein fiktiver Vergleichssachverhalt einen ordre public-Verstoß begründen, jedenfalls in Fällen, in denen die Diskriminierung wirtschaftlicher Natur und damit messbar ist. Die Diskriminierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Erbquoten, die einem männlichen und einem weiblichen Erben zugebilligt werden. Auch ist das Ergebnis der gleichheitswidrigen Rechtsanwendung konkret, handelt es sich doch beim fiktiven Vergleichssachverhalt nicht um einen unmöglichen Sachverhalt, sondern einen solchen, der in parallelen Situationen vorliegt, schon vorgelegen hat oder vorliegen könnte ( vgl. Scholz ZJS 2010 187 ff, 188 ).
Die Grundrechtsverletzung ist auch keineswegs hypothetisch, sondern allenfalls der Vergleichsmaßstab, aus dem sich der gleichheitswidrige Charakter der Norm ergibt. Dieses ist eine für gleichheitswidrige Normen typische Konstellation. Entscheidend ist, dass die Frau im konkreten Fall weniger bekommt, weil sie eine Frau ist, nicht dass in einem anderen als dem konkreten Fall einem Mann eine höhere Erbquote zukommen würde ( vgl. Lorenz IPRax 1993, 148 ff, 150 ).
Vorliegend ist auch das konkrete Ergebnis bei einer Anwendung des gleichheitswidrigen iranischen Rechts aus Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen.
Die danach gegebene diskriminierende Behandlung der überlebenden Ehefrau ist vorliegend nicht anderweitig kompensiert.
Eine Kompensation der geringeren Erbquote im konkreten Fall könnte in Betracht gezogen werden, wenn Art. 1199 Abs. 2 iran. ZGB einschlägig wäre, wonach die Witwe den gemeinsamen Kindern nur nachrangig nach nächsten Vorfahren des Vaters unterhaltspflichtig ist. Vorliegend besteht jedoch gegenüber dem gemeinsamen Kind des Erblassers und seiner Ehefrau keine Unterhaltspflicht mehr. Im übrigen würde sich die Unterhaltspflicht der Eltern eines in Deutschland lebenden bedürftigen Kindes gemäß Art. 3 HUntProt nach deutschem Recht richten.
Wenn man in der vertraglich vereinbarten Brautgabe überhaupt eine Kompensation der Diskriminierung der Ehefrau sehen wollte, wäre diese vorliegend nicht gegeben. Denn die vereinbarte Brautgabe für die Beteiligte zu 2. besteht aus einem Koran und 100 Rial, die bereits in Empfang genommen worden waren sowie aus 1000 Rial und den Wert einer Pahlavi-Goldmünze, dieses sind umgerechnet ca. 2,8 Cent und ca. € 350,– bis € 400,–.
Auch die zu Lebzeiten vom Erblasser an seine Ehefrau erfolgten Vermögenszuwendungen in Form der Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts an der Ehewohnung im Jahr 1992 sowie der Schenkungen von insgesamt € 745.500,– im Jahr 2006 sind unter den gegebenen Umständen nicht als Kompensation einer gleichheitswidrigen Erbbeteiligung der Ehefrau zu werten, sondern als ehebedingte Zuwendung zur angemessenen Altersvorsorge an die nicht anderweitig abgesicherte 24 Jahre jüngere Ehefrau. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geldzuwendungen an die Ehefrau in erster Linie dem Zweck gedient haben, die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1. und 4., bei der Beerbung zu benachteiligen.
Die durch die Ausschaltung der ordre public-widrigen Vorschrift entstehende Lücke ist vorrangig aus dem anzuwendenden ausländischen Recht zu schließen. Dem Senat erscheint es sachgerecht, anstelle der gleichheitswidrigen Bestimmung hinsichtlich des Erbanteils der Witwe – mit der nachfolgend dargelegten Einschränkung – diejenige Vorschrift anzuwenden, die bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung die Erbquote des Witwers regelt, wonach im vorliegenden Fall der überlebende Ehegatte % des Nachlasses erhält.
Denn bei einer Angleichung der Erbquoten von Ehemann und Ehefrau geht es nicht darum, den Ehemann schlechter zu stellen, sondern um eine Gleichstellung der benachteiligten Ehefrau mit dem Ehemann.
Insoweit hat dasselbe zu gelten, wie bei der Gleichstellung der Töchter mit den Söhnen. Denn auch insoweit ist das iranische Recht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu korrigieren. Diese Gleichstellung wird dadurch erreicht, dass der Anteil der Töchter angehoben wird auf die gleiche Quote wie diejenige der Söhne.
Selbst wenn die Quote der Ehefrau auf diejenige des Ehemannes angehoben wird, erhalten die Kinder noch den überwiegenden Anteil am Nachlass des Vaters, nämlich 3/4.
Hingegen verstößt der Umstand, dass der Ehefrau am unbeweglichen Nachlassvermögen lediglich ein Wertausgleichsanspruch zusteht, nicht gegen den deutschen ordre public.
Auch das deutsche Recht kannte und kennt einen derartigen Ersatzanspruch anstelle einer Miterbenstellung.
Der frühere Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes wurde erst durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 ( in Kraft getreten am 1.4.1998 ) abgeschafft. Bis dahin gab es auch im deutschen Recht eine Regelung, wonach erbberechtigte Personen unter bestimmten Umständen nicht direkt am Erbe mitbeteiligt waren, sondern ihnen lediglich ein wirtschaftlich gleich hoher Erbersatzanspruch zugestanden hat.
Entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 2. war die Bestimmung des § 1934 a BGB a.F. nicht verfassungswidrig. Vielmehr wurde aus Anlass der Wiedervereinigung das Erbrecht für nach dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihren Eltern in vollem Umfang eingeführt. Allerdings blieben die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiterhin von jeglichem Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen „DDR-Vater” gehandelt hat. Allein diese Bestimmung ist vom EuGHMR mit Urteil v. 28.5.2009 als nicht mit der EMRK vereinbar erklärt worden.
Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht grundsätzlich den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.
Dem deutschen Recht ist damit ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch anstelle einer Erbbeteiligung nicht fremd. Soweit ein ausländisches Recht eine entsprechende Regelung enthält, verstößt diese daher nicht gegen den deutschen ordre public.
Der der Ehefrau zustehende schuldrechtliche Ausgleichanspruch kompensiert in ausreichendem Maße ihre insoweit ausgeschlossene Miterbenstellung.
Dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau durch diese Regelung des iranischen Rechts von einer möglichen späteren Wertsteigerung der Immobilien ausgeschlossen wird. Denn insoweit handelt es sich zum einen lediglich um eine vage Aussicht; zum anderen kommt es aber für die Frage, ob eine Benachteiligung besteht, allein auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an.
Unbeachtlich ist für die Frage der Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau, was mit dem Erbteil bzw. dem Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach deren Tod geschieht. Denn Erbanteil und Ausgleichsanspruch werden deren eigenes Vermögen, welches diese z.B. zu Lebzeiten für eigene Zwecke verwenden kann.
Auch geht es bei der Gleichstellung der Ehefrau mit dem Ehemann am jeweiligen Nachlass des Erstversterbenden nicht um eine wertmäßige Gleichstellung, sondern darum, dass bei der gesetzlichen Erbfolge die Quoten der jeweiligen Beteiligung am Nachlass in gleicher Höhe bestimmt werden.
2.
Eine Erhöhung des Erbanteils der Ehefrau gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erfolgt hingegen vorliegend nicht.
Die Eheleute haben am 12.2.1966 in Teheran geheiratet und dort bis 1980 gemeinsam gelebt.
Gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossen worden sind, bis zum 8.4. 1983 entweder ( Nr.1.) dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst ( Nr. 2.) dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise (Nr. 3.) dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehört hat.
Nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist für die Zeit nach dem 8.4.1983 Art 15 EGBGB anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunktes der Eheschließung der 9.4.1983.
Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung Deutsche. Bei einem Mehrstaater, der auch Deutscher ist, geht diese Rechtsstellung auch im Rahmen des Art 220 Abs. 3 EGBGB jeweils vor, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ( vgl. BGH FamRZ 1986, 1200 ff, 1203 ).
Im Iran wird die Ehe durch einen Vertrag geschlossen. Dieser zwischen der Ehefrau und dem Erblasser geschlossene Eheschließungsvertrag liegt in vollständiger Übersetzung vor. Vertragliche Regelungen über das Güterrecht enthält dieser Ehevertrag nicht.
Der gesetzliche Güterstand im iranischen Recht ist der der Gütertrennung ( vgl. IPG 1970, Nr. 15 (Köln) )
Soweit die Eheleute zunächst unter Anwendung des alten verfassungswidrigen Kollisionsrechts von einer Geltung des als Heimatrecht des Ehemannes anzuwenden iranischen Güterrechts ausgegangen sein und dieses Recht für sich als maßgeblich angesehen haben sollten, ist mit dieser Begründung der gleichheitswidrige Zustand nicht dauerhaft aufrecht zu erhalten. Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ein Statutenwechsel nach dem 8.4.1983 statt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 361 f ).
Dafür, dass die Eheleute willentlich die Geltung des iranischen Güterrechts in das Konzept ihrer Ehe einbezogen haben (BGH, FamRZ 1988, 40; KG, IPRax 1988, 106), gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Zwar haben die Eheleute nach der Heirat im Iran dort zunächst ca. 15 Jahre gelebt, wobei der Erblasser dort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Der Erblasser hat aber zuvor lange Zeit, von 1939 bis 1957, in Deutschland gelebt, wo er sein Studium abgeschlossen und anschließend gearbeitet und im Jahr 1976 eine Wohnung erworben hat. Zudem lebten seine beiden Schwestern in Deutschland; auch seine erste Ehefrau war eine deutsche Staatsangehörige. Der Erblasser hatte somit eine enge Beziehung zu Deutschland. Die Ehefrau hatte die deutsche Staatsangehörigkeit und die iranische nach Art. 976 Ziffer 6 iran. ZGB allein durch ihre Eheschließung erworben ( vgl. IPG 1870 Nr. 15 Köln ). Von daher kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Willen gehabt hat, die güterrechtlichen Wirkungen seiner zweiten Ehe dem iranischen Recht zu unterstellen. Insbesondere aber kann nicht angenommen werden, dass die Beteiligte zu 2. den Willen gehabt hat, sich dem für sie fremden iranischen Güterrecht zu unterstellen, so dass es bereits aus diesem Grund an einer gemeinsamen Absicht der Eheleute gefehlt hat.
Am 8.4.1983 haben die Eheleute beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass gemäß Art 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für ihre Ehe deutsches Güterrecht Anwendung findet.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei Anwendung ausländischen Erbrechts gemäß Art 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des Ehegattenerbrechts aufgrund des deutschen Güterrechtsstatutes § 1371 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, denn diese Frage ist vorliegend vom Senat nicht zu entscheiden, da das iranische Erbrecht gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen anzuwenden ist.
Der Senat folgt zwar nicht der Auffassung des OLG Köln ( FamRZ 2014, 1585 ff, 1586 für den deutsch-türkischen Konsularvertrag ), wonach es sich bei der Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt, um eine Vorfrage des IPR handelt. Denn eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der Tatbestand einer vom deutschen IPR zur Anwendung berufenen ausländischen Sachnorm einen Rechtsbegriff enthält, für den das deutsche IPR eine spezielle Kollisionsnorm bereithält. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Rechtsbegriff selbständig ( nach deutschem Kollisionsrecht ) oder unselbständig ( nach dem für die Hauptfrage maßgeblichen Recht ) zu bestimmen ist. Vorfrage wäre z.B. für das Erbrecht der Ehefrau nach iranischem Recht, ob eine wirksam geschlossene Ehe mit dem Erblasser gegeben ist. Um eine derartige Vorfrage geht es jedoch nicht bei der Frage, ob neben dem ausländischen Erbrecht die nach wohl h.M. allein güterrechtlich zu qualifizierende Norm des § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung findet.
Die Frage des maßgeblichen Güterstandes wäre nur dann eine erbrechtliche Vorfrage ( siehe hierzu Staudinger/Dörner (2007) Rdnr. 598 zu Art 25 EGBGB und Rdnr. 179 Vorbem zu Art. 25 EGBGB; Münchener Kommentar/Birk Rdnr. 80 zu Art. 25 EGBGB ), wenn nach dem iranischen Recht der Güterstand der Eheleute erbrechtliche Auswirkungen hätte. Dieses ist aber nicht der Fall.
Dennoch ist der Ansatz des OLG Köln grundsätzlich zutreffend. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen bestimmt, dass in Bezug auf das Erbrecht der Erblasser als iranischer Staatsangehöriger dem iranischen Recht unterworfen bleibt. Damit respektiert das deutsche Recht – vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public – unter Ausschluss der allgemeinen Kollisionsnormen des deutschen Rechts aufgrund des abgeschlossenen Staatsvertrages für das Erbrecht des Erblassers die ausschließliche Anwendung des iranischen Rechts. Dieses aber schließt es aus, dass in teilweiser Anwendung deutschen (Güter-)Rechts die Erbfolge nach iranischem Recht abgeändert wird. Auch wenn der Ausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist, bedient er sich eines erbrechtlichen Instruments und wirkt damit in das Erbrecht hinein. Nach dem maßgeblichen Staatsvertrag aber richtet sich das Erbrecht eines iranischen Staatsangehörigen ausschließlich nach iranischem Recht. Würde man auf das iranische Erbrecht deutsches Güterrecht einwirken lassen, wäre dieses ein unzulässiger Eingriff in das iranische Erbstatut, dessen ausschließliche Anwendung durch Staatsvertrag festgelegt worden ist. Die materiellen iranischen Erbrechtsvorschriften würden um eine diesem Recht unbekannte Rechtsnorm erweitert.
Als so genannter Fremdrechtserbschein ist zudem in ihm anzugeben, dass die Erbfolge sich – korrigiert gemäß Art. 6 EGBGB – nach iranischem Recht richtet. Diese Angabe könnte nicht erfolgen, wenn die sich nach dem – korrigierten – iranischen Recht festzulegenden Erbquoten der Miterben durch die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB verändert würden.
Der Senat vermag daher der vom OLG Schleswig ( ZEV 2014, 96 f ) und vom OLG München ( FamRZ 2013, 36 ff ) sowie auch in der Literatur ( vgl. Palandt/Thorn 73. Auflage Rdnr. 26 zu Art. 15 EGBGB Münchener Kommentar/Siehr 5. Auflage Rdnr. 117 zu Art. 15 EGBGB ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach bei der Geltung ausländischem Erbrechts und deutschen Güterrechts eine pauschalierte Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB zulässig ist, nicht beizutreten.
3.
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 4. ist daher die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. und 3. vom 8.8.2013 zurückzuweisen ist.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 4., die sich gegen die Zurückweisung seines eigenen Erbscheinsantrages vom 17.3.2014 richtet, ist hingegen unbegründet.
Über die von der Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 3.7.2014 erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Erbscheinsanträge hat der Senat nicht zu entscheiden.
In der Beschwerdeinstanz kann nur ein beim Amtsgericht gestellter Antrag weiter verfolgt werden, denn nur darüber liegt eine Entscheidung erster Instanz vor ( vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. Rdnr. 143 zu § 352 ).
Die Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz keinen eigenen Erbscheinsantrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.5.2014 hat das Amtsgericht zwar auch den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4. zurückgewiesen.
Beschwerdeberechtigt bei der Zurückweisung eines Erbscheinsantrages ist derjenige, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist und der zusätzlich in erster Instanz den Antrag gestellt hat, § 59 Abs. 2 FamFG. Allerdings ist auch beschwerdeberechtigt derjenige, der – wie die Beteiligte zu 1. – einen gleichgelagerten Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht hätte stellen können. (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O. Rdnr. 142 zu § 352 ).
Der Beteiligte zu 4. hat am 10.3.2014 jedoch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der die Ehefrau als Miterbin zu 3/24 und die drei Kinder des Erblassers zu Miterben zu je 7/24 ausweist.
Bei sämtlichen in der Beschwerdeinstanz von der Beteiligten zu 1. gestellten Anträgen und Hilfsanträgen handelt es sich hingegen um abweichende Anträge gegenüber dem Antrag des Beteiligten zu 4. Die Beteiligte zu 1. verfolgt somit nicht selber auch den vom Beteiligten zu 4. gestellten Erbscheinsantrag.
Die in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge hat das Beschwerdegericht daher unbeachtet zu lassen, da über sie zuerst das Amtsgericht zu entscheiden hat ( vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1359f,1360 )
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vollen Umfangs und die Beschwerde des Beteiligten zu 4. zum Teil erfolgreich sind, entspricht es der Billigkeit, wenn die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selber zu tragen haben.
Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens bedarf es wegen § 25 Abs. 1 GNotKG keiner Entscheidung.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihren Beschwerden haben sich die Beteiligte zu 1. und 4. gegen den auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. und 3. ergangenen Beschluss des Amtsgerichts gewandt, wonach die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt geachtet worden sind. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 4. hat keinen hiervon abweichenden Wert. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Anders als in bestimmten Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann bei dieser neuen Gesetzeslage gemäß den §§ 61, 40 GNotKG im Erbscheinverfahren in der Beschwerdeinstanz nicht mehr darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit lediglich aus § 40 Abs. 2 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben bestimmt, wenn sich das Erbscheinverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht. Dieser Fall ist hier hingegen nicht gegeben, denn das vorliegende Erbscheinverfahren bezieht sich auch in der Beschwerdeinstanz auf die vollständige Erbfolge nach dem Erblasser.
Mithin ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls – unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten – zu bestimmen. Dieser beträgt nach den Angaben der Beteiligten zu 2. € 1.051.226,97 abzüglich € 1.582,06, mithin € 1.049.644,91.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Die Fragen, inwieweit die Erbrechtsvorschriften des iranischen Rechts beim Tod des Ehemanns gegen den deutschen ordre public verstoßen und ob bei der Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts eine pauschalierte Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB zulässig ist, sind zum einen von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.