Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran

Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland 

und 

Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah von Iran 

haben beschlossen, unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses, das die Bundesrepublik Deutschland und das Kaiserreich Iran an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Länder haben, und in Erkenntnis der Tatsache, daß die beiden Staaten am besten diesem Ziel in vereinten Bemühungen dienen, einen Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 

Der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland: 

Herrn Dr. Lutz Gielhammer, Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister der Bundesrepublik Deutschland
in Teheran; 

Herrn Dr. Hermann Reinhardt, Ministerialdirektor
im Bundesministerium für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland; 

Seine Kaiserliche Majestät der Schahinschah von Iran: 

Seine Exzellenz Herrn Abdollah Entezam, 

Minister der Auswärtigen Angelegenheiten 

des Kaiserreiches Iran, 

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: 

Artikel 1 

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich in den Fragen der Anwendung und des Austausches wissenschaftlicher und technischer Erfahrungen gegenseitig unterstützen, insbesondere, um in ihren Gebieten zur Entwicklung der Produktionskapazität und zur Nutzbarmachung ihrer Roh- stoffquellen beizutragen. 

Die gegenseitige Hilfe soll auch die technische und praktische Ausbildung der Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Staaten sowie den Austausch von Ausbildungs- und Arbeitsplänen zur fachlichen Ausbildung ihrer Staatsangehörigen umfassen. 

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden im Wege besonderer Vereinbarungen diese gegenseitige Hilfe für bestimmte Programme und Vorhaben durchfuhren. 

Jeder der beiden vertragschließende- den Teile wird sich über diejenigen Entwicklungsarbeiten unterrichten, von denen angenommen werden kann, daß sie durch Nutzbarmachung der Erfahrungen des anderen Teiles gefordert werden können. Sie werden sich hin- sichtlich der Planung und der Möglichkeiten ihrer Durchführung beraten und je nach dem Ergebnis dieser Beratungen ihre Vereinbarungen über die geeignete Form der Zusammenarbeit treffen. 

Artikel 2 

Auf Wunsch der Regierung des Kaiserreiches Iran ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, sich im Rahmen des Möglichen dafür einzusetzen, daß deutsche Wirtschaftsunternehmen und Einzelpersonen den interessierten iranischen Dienststellen ihre Erfahrungen zur Verfügung stellen. 

Die beiden Regierungen werden im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der oben erwähnten Vorhaben die Aufnahme von Verbindungen zwischen deutschen Unter- nehmen und Privatpersonen mit iranischen Dienststellen fördern. 

Artikel 3 

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird den natürlichen und juristischen Personen des anderen Teiles, das heißt Personen, Gesellschaften, Handelsniederlassungen und ähnlichen Unternehmen, welche Investitionen in dem Gebiet des anderen Teiles vornehmen, vollen gesetzlichen Schutz gewähren. Dieser Schutz wird in keinem Fall weniger günstig sein als der den eigenen Staatsangehörigen gewährte Schutz. 

Bei Enteignungen finden die in Artikel 9 Abs. 2 und 3 des zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Iran) abgeschlossenen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 niedergelegten Bestimmungen Anwendung. 

Artikel 4 

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gewährt den Staatsangehörigen und Gesellschaften des an- deren Teiles für Investitionen und Kapitaltransfer die Meistbegünstigung. 

Artikel 5 

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- über der Regierung des Kaiserreiches Iran eine entsprechende Erklärung ab- gibt. 

Artikel 6 

Dieser Vertrag ist in doppelter Urschrift in deutscher, persischer und französischer Sprache abgefaßt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages ist der französische Wortlaut maßgebend. 

Der Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 

Der Vertrag bleibt zehn Jahre in Geltung. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 

ZUR URKUND DESSEN haben die beiderseitigen gehörig beglaubigten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt. 

Teheran, den vierten November neunzehnhundertvierundfünfzig (drei- zehnter Aban dreizehnhundertdreiund- dreißig). 

Für den Präsidenten
der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: 

Dr. Lutz Gielhammer Dr. Hermann Reinhardt 

Für Seine Kaiserliche Majestät den Schahinschah von Iran gezeichnet: 

A. Entezam 

 

Gesetz zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 

Artikel 1 

Dem in Teheran am 4. November 1954 unterzeichneten Vertrag über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. 

Artikel 2 

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, so- fern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 

Artikel 3 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 

(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.